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   BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00   

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BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00 (https://dejure.org/2000,2108)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2000 - 4 StR 89/00 (https://dejure.org/2000,2108)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00 (https://dejure.org/2000,2108)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    StGB § 242 Abs. 1, § 249 Abs. 1
    Vollendung der Wegnahme - Finalität der Gewaltanwendung beim Raub

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 41
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.1970 - 1 StR 45/70

    eingestecktes Geld - § 242 StGB, Sachherrschaft, für Gewahrsamswechsel genügt

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00
    Denn bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie Geldscheinen und Geldstücken, genügt für die Vollendung der Wegnahme bereits ein Ergreifen und Festhalten der Sache (vgl. BGHSt 23, 254, 255; BGH NStZ 1987, 71), und zwar auch dann, wenn der erbeutete Gegenstand sich noch im Gewahrsamsbereich des Berechtigten befindet und der Täter bei der Tatausführung beobachtet wird (vgl. BGH a.a.O.).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 431/94

    Finale Verknüpfung der Anwendung von Gewalt zum Zwecke der Wegnahme als

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00
    Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß die Gewaltanwendung oder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.11.1999 - 1 StR 501/99

    Verwerfung der Revision als unbegründet; Raub mit einer Scheinwaffe

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00
    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der kurzfristig, schußbereiten Waffe, die lediglich noch durchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 -).
  • BGH, 06.10.1992 - 1 StR 554/92

    Voraussetzungen für das Vorliegen des Raubtatbestands - Gewalt gegen eine Person

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00
    Der Tatbestand des Raubes setzt voraus, daß die Gewaltanwendung oder die Drohung als Mittel eingesetzt werden, um die Wegnahme der Sache zu ermöglichen (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 5 und 7 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.10.1999 - 1 StR 429/99

    Ungeladene Pistole als Drohmittel beim Raub

    Auszug aus BGH, 16.05.2000 - 4 StR 89/00
    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der kurzfristig, schußbereiten Waffe, die lediglich noch durchgeladen oder entsichert werden muß, bereits entschieden (vgl. Urteil vom 20. Oktober 1999 - 1 StR 429/99 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; Beschluß vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 -).
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    Messer, die nicht ohnehin als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind und wie etwa Spring-, Fall-, Faust- oder Faltmesser zu den Waffen im technischen Sinne gehören, erfüllen nach ständiger Rechtsprechung, von der abzuweichen kein Anlass besteht, regelmäßig die Voraussetzungen eines anderen gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH NStZ-RR 2006, 12, 13 für den Fall eines Klappmessers).
  • BGH, 15.05.2002 - 2 StR 441/01

    Vorlage an den Großen Senat; räuberische Erpressung; gefährliches Werkzeug;

    Dieser zutreffenden objektiven Bestimmung des gefährlichen Werkzeugs folgt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Fällen, in denen der Täter mit dem Einsatz eines Messers droht; dieses wird in ständiger Rechtsprechung als abstrakt "gefährliches" Werkzeug angesehen, dessen drohender Einsatz ohne weiteres § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt (vgl. etwa BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; vgl. auch BayObLG NJW 1999, 2535 f.; OLG Hamm NJW 2000, 351 f.).
  • BGH, 03.04.2002 - 1 ARs 5/02

    Anfrageverfahren; schwerer Raub (Verwendung eines gefährlichen Werkzeuges;

    b) Als generell, also stets "gefährliche Werkzeuge" - sofern sie nicht schon dem Waffenbegriff unterfallen - hat der Bundesgerichtshof insbesondere Messer eingestuft (BGH, Beschluß vom 17. Juni 1998 - 1 StR 270/98 = BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BGH, Urteil vom 26. November 1998 4 StR 457/98 = NStZ 1999, 136; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00 = NStZ-RR 2001, 41).
  • OLG Schleswig, 16.06.2003 - 1 Ss 41/03

    Gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 I Nr. 1 a StGB

    Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof ohne nähere Begründung ein Teppichmesser als gefährliches Werkzeug qualifiziert (BGH NStZ-RR 2001, 41) und hat auch der Gesetzgeber ein Tapetenmesser - das technisch einem Teppichmesser sehr ähnlich sein dürfte - als Beispiel für ein gefährliches Werkzeug in Betracht gezogen (BT-Drucks. 13/9064, S. 18).
  • BGH, 20.03.2001 - 4 StR 79/01

    Beischlaf ähnliche, mit einem Eindringen in den Körper verbundene sexuelle

    Hierfür genügt, daß der Täter das gefährliche Werkzeug bei der Tat als Drohmittel einsetzt (BGH StV 1998, 487; BGH, Beschluß vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00, jeweils zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 03.05.2002 - 2 StR 133/02

    Schwerer räuberischer Diebstahl (Tenorierung); (fahrlässige) Körperverletzung

    Ebenso wie die Verweisung in § 255 StGB zu einer schweren räuberischen Erpressung führen kann, ist über §§ 252, 250 StGB die Begehung eines schweren räuberischen Diebstahls möglich und wird im Urteilstenor ausgesprochen (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00; BGH StV 1985, 13 ff; auch Senatsurteil vom 17. Dezember 1986 - 2 StR 537/86).
  • BGH, 30.11.2000 - 4 StR 493/00

    Schwerer Raub; Verwendung einer Waffe; Gefährliches Werkzeug;

    Allerdings steht einer Anwendung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht bereits entgegen, daß die bei den beiden Taten eingesetzte Schreckschußpistole (noch) nicht durchgeladen war (vgl. BGHSt 45, 249, 251; BGH, Beschlüsse vom 9. November 1999 - 1 StR 501/99 und vom 16. Mai 2000 - 4 StR 89/00).
  • OLG Köln, 16.10.2007 - 82 Ss 154/07

    Messer als gefährliches Werkzeug - erforderliche Feststellungen zur konkreten

    Dementsprechend sind Messer in der Rechtsprechung sowohl zu § 250 StGB als auch zu § 244 StGB bisher durchgängig als gefährliche Werkzeuge angesehen worden (vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 340 ff., BGH NStZ-RR 2001, 41; BayObLG NStZ-RR 2001, 202).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2011 - 2 Ss 90/11

    Das Tatbestandsmerkmal des "Beisichführens" im Sinne des § 244 Abs. 1 Ziff. 1 a

    6 Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Teppichmesser um ein "anderes gefährliches Werkzeug" i. S. des § 244 Abs. 1 Ziff. 1 a StGB handelt (vgl. Fischer, StGB, 58. Auflage, § 244 Rdnr. 18; BGH NStZ-RR 2001, 41).
  • OLG Hamm, 05.02.2004 - 1 Ss 28/04

    Diebstahl mit Waffen; Taschenmesser; Gebrauchsbereitschaft; Beisichführen

    Messer, auch soweit sie nicht als Spring-, Fall- oder Faustmesser als Waffe im technischen Sinne gelten und damit dem Anwendungsbereich des Waffengesetzes unterfallen, sind von der Rechtsprechung bislang durchweg als (abstrakt) gefährliche Werkzeuge i.S.d. §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a), 250 Abs. 1 Nr. 1 a) StGB angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1999, 136; NStZ-RR 2001, 41; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 1; BayObLG NJW 1999, 2535; OLG Hamm NJW 2000, 3510; für kleinere Taschenmesser verneinend BayObLG NStZ-RR 2001, 202; für Taschenmesser zuletzt offengelassen von BGH NStZ-RR 2003, 12).
  • BGH, 05.08.2010 - 2 StR 335/10

    Vorliegen eines Rechtsfehlers bei Nichtanwendung von § 250 Abs. 2 Nr. 1

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