Rechtsprechung
BGH, 11.09.2001 - 4 StR 95/01 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,8445) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (8)
- HRR Strafrecht
§ 66 Abs. 1 StGB
Angabe ausreichender Feststellungen, die eine Überprüfung der formellen Voraussetzungen der auf § 66 Abs. 1 StGB gestützten Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ermöglichen; Vorverurteilungen wegen Taten mit "Symptomcharakter"; Verurteilung zu einer ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Sexualdelikte - Freiheitsstrafe - Sicherungsverwahrung - Maßregelausspruch - Symptomcharakter - Verurteilung zur Gesamtfreiheitsstrafe
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 1; ; StGB § 66 Abs. 4 Satz 1; ; StGB § 66
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.04.1987 - 4 StR 27/87
Verurteilung zu einer Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 11.09.2001 - 4 StR 95/01
Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gilt zwar nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1. Sie erfüllt jedoch nur dann die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (vgl. BGHSt 34, 321; BGH NStZ-RR 1997, 135). - BGH, 16.10.1990 - 5 StR 406/90
Formelle Voraussetzungen der Feststellungen zur Anordnung einer …
Auszug aus BGH, 11.09.2001 - 4 StR 95/01
Den Urteilsgründen läßt sich schon nicht entnehmen, welche dieser Vorbelastungen das Landgericht als Vorverurteilungen wegen Taten mit "Symptomcharakter" (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 5) angesehen hat. - BayObLG, 25.03.1996 - 5St RR 5/96
Auszug aus BGH, 11.09.2001 - 4 StR 95/01
Die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe gilt zwar nach § 66 Abs. 4 Satz 1 StGB als eine einzige Verurteilung im Sinne des Abs. 1 Nr. 1. Sie erfüllt jedoch nur dann die Voraussetzungen dieser Vorschrift, wenn sie eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe enthält (vgl. BGHSt 34, 321; BGH NStZ-RR 1997, 135).