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   BGH, 09.09.2003 - 5 StR 126/03   

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https://dejure.org/2003,3232
BGH, 09.09.2003 - 5 StR 126/03 (https://dejure.org/2003,3232)
BGH, Entscheidung vom 09.09.2003 - 5 StR 126/03 (https://dejure.org/2003,3232)
BGH, Entscheidung vom 09. September 2003 - 5 StR 126/03 (https://dejure.org/2003,3232)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 211 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; 22 StGB; § 23 StGB
    Mord (niedrige Beweggründe: Verwerflichkeit, Motivbündel; Verdeckung einer Straftat; Heimtücke; Arg- und Wehrlosigkeit: Versuchsbeginn als maßgeblicher Zeitpunkt, offener Angriff); natürliche Handlungseinheit (höchstpersönliche Rechtsgüter; enger zeitlicher und ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Niedrige Beweggründe beim Vorliegen eines Motivbündels; Tiefe Enttäuschung als niedriger Beweggrund beim Mord; Arglosigkeit und Wehrlosigkeit bei vorangegangenen Feindseligkeiten; Versuchsstadium als Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen von Arglosigkeit und ...

  • Judicialis

    -

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 211 Abs. 2
    Niedriger Beweggrund bei Motivbündel; Heimtücke trotz vorherigem feindseligen Gegenübertreten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2004, 14
  • StV 2004, 205
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 30.05.1996 - 4 StR 150/96

    Opfer - Tötungsdelikt - Offene Auseinandersetzung - Arglosigkeit - Ende der

    Auszug aus BGH, 09.09.2003 - 5 StR 126/03
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof den genannten Gesichtspunkt regelmäßig in solchen Fällen zur Geltung gebracht, in denen der Tat eine offene Auseinandersetzung mit von vornherein feindseligem Verhalten des Täters vorangegangen war (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21, 27; BGH NStZ-RR 1996, 322 jeweils m. w. N.) oder in denen das Opfer sich bewußt in eine feindliche Auseinandersetzung eingelassen hatte (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 29), der Anlaß für die vom Opfer gehegte Erwartung eines tätlichen Angriffs des Täters also ein akuter war.

    Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers vermag dessen Arglosigkeit jedenfalls nicht zu beseitigen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ-RR 2001, 14).

  • BGH, 09.01.1991 - 3 StR 205/90

    Straftaten gegen das Leben: Mordmerkmal Heimtücke

    Auszug aus BGH, 09.09.2003 - 5 StR 126/03
    Maßgeblich für die Beurteilung ist nämlich grundsätzlich die Lage bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs und damit der Eintritt der Tat in das Versuchsstadium (BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 4, 13, 22; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 03.08.2000 - 4 StR 259/00

    Anordnung von Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger

    Auszug aus BGH, 09.09.2003 - 5 StR 126/03
    Denn die besondere Gefährlichkeit heimtückischen Handelns liegt darin, daß der Täter sein Opfer in hilfloser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu entgehen oder diesen doch wenigstens zu erschweren (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3, 15, 16; BGH GA 1971, 113, 114; BGH NStZ-RR 1997, 168; BGH NStZ 2003, 146; BGH, Beschl. vom 3. August 2000 - 4 StR 259/00).
  • BGH, 30.08.2012 - 4 StR 84/12

    Versuchter Mord (Heimtücke bei grundsätzlicher Angst des Opfers vor dem Täter:

    Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2012 - 3 StR 425/11, Rn. 20; Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 16; Urteil vom 9. Januar 1991 - 3 StR 205/90, BGHR § 211 Abs. 2 Heimtücke 13; Urteil vom 4. Juli 1984 - 3 StR 199/84, BGHSt 32, 382, 383 f.).

    Eine auf früheren Aggressionen beruhende latente Angst des Opfers hebt seine Arglosigkeit erst dann auf, wenn es deshalb im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet ( BGH, Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03 , NStZ-RR 2004, 14, 16; Urteil vom 20. Oktober 1993 - 5 StR 473/93, BGHSt 39, 353, 368).

    Die Rechtsprechung hat daher auch bei Opfern, die aufgrund von bestehenden Konfliktsituationen oder früheren Bedrohungen dauerhaft Angst um ihr Leben haben, einen Wegfall der Arglosigkeit erst dann in Betracht gezogen, wenn für sie ein akuter Anlass für die Annahme bestand, dass der ständig befürchtete schwerwiegende Angriff auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit nun unmittelbar bevorsteht (vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03 , NStZ-RR 2004, 14, 15; Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 StR 503/09, NStZ 2010, 450, 451).

  • BGH, 01.04.2009 - 2 StR 571/08

    Rücktritt vom unbeendeten Tötungsversuch (vorübergehendes Innehalten); Mord

    Eine auf längere Zeit zurückliegenden Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers vermag dessen Arglosigkeit dagegen nicht zu beseitigen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 21; BGH NStZ-RR 2001, 14; 2004, 14, 15 f.).

    Es kommt vielmehr allein darauf an, ob das Opfer im Tatzeitpunkt mit Feindseligkeiten des Täters rechnet (BGHSt 39, 353, 368; NStZ-RR 2004, 14, 15 f.).

  • BGH, 16.02.2005 - 5 StR 14/04

    Freispruch durch den BGH im Fall der Tötung Michael Gartenschlägers an der

    Jedoch entfällt die Arglosigkeit des Opfers dann, wenn es im Tatzeitpunkt mit einem schweren oder doch erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet (BGHSt 33, 363, 365; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13, 27, 29; BGH NStZ-RR 2004, 14, 15).
  • LG Kiel, 04.04.2022 - 8 Ks 598 Js 24796/21

    Tat in Dänischenhagen: Lebenslang für Zahnarzt nach Dreifachmord

    Heimtückisch handelt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa BGH, NJW 1985, 334 f.; NStZ-RR 2004, 14 f. und 79 f.), wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zu dessen Tötung ausnutzt.

    Selbst ein der Tat vorangegangener Wortwechsel, eine nur feindselige Atmosphäre oder ein generelles Misstrauen schließen die Arglosigkeit eines Tatopfers nicht aus, wenn dasselbe aus ihnen noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnimmt (vgl. dazu BGHSt 39, 353 ff. sowie BGH, NStZ-RR 2001, 14; 2004, 14 ff.; 2012, 245).

    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, dass ein Opfer, gegen das sich ein lebensbedrohliche Angriff richtet, auch dann arg- und wehrlos sein kann, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegentritt, dass Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so dass ihm keine Möglichkeit mehr verbleibt, dem Angriff zu begegnen (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 14 ff.).

    Wird sein Handlungsentschluss demgegenüber maßgeblich durch tiefe Enttäuschung sowie eine Niedergeschlagenheit und Verzweiflung über seine eigene Situation und die Entwicklung der Dinge mitbestimmt, (vgl. BGH, NStZ-RR 2004, 14 ff.; NStZ 2018, 527 f.; NStZ 2021, 226 ff.), sind seine Beweggründe nicht mehr ohne Weiteres als völlig unbegreiflich anzusehen.

  • BGH, 22.01.2020 - 5 StR 407/19

    Voraussetzungen eines Mordes aus niedrigen Beweggründen bei Vorliegen eines

    Da beim Vorliegen eines Motivbündels die vorsätzliche Tötung aber nur dann auf niedrigen Beweggründen beruht, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb verwerflich ist, war dem Landgericht vorliegend die Annahme des Mordmerkmals verwehrt (vgl. BGH, Urteile vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03, NStZ-RR 2004, 14, 15; vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, StraFo 2007, 123, 124).
  • BGH, 22.01.2004 - 4 StR 319/03

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit, Wehrlosigkeit, entscheidender Zeitpunkt, kein

    Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 20, 25; BGH, Urteil vom 9. September 2003 - 5 StR 126/03).
  • BGH, 10.02.2010 - 2 StR 503/09

    Heimtückemord (Arglosigkeit beim Beginn der Tat)

    Eine auf früheren Aggressionen und einer feindseligen Atmosphäre beruhende latente Angst des Opfers vermag aber dessen Arglosigkeit nicht zu beseitigen (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 14 m.w.N.; NStZ-RR 2004, 234).
  • BGH, 27.02.2008 - 2 StR 603/07

    Mord; Heimtücke (Arglosigkeit; Erkennen des Angriffs; Einsichtsfähigkeit);

    Heimtückisches Handeln wäre dann nur zu bejahen, wenn die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so kurz war, dass dem Tatopfer keine Möglichkeit blieb, dem Angriff irgendwie zu begegnen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2006, 96; NStZ-RR 2005, 309; NStZ-RR 2004, 14, 16 jeweils m. w. N.).
  • LG Deggendorf, 10.10.2022 - 1 Ks 9 Js 6824/20

    Mordmerkmale der Habgier, Heimtücke, niedrige Beweggründe, Grausamkeit und

    Die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2005, Az. 4 StR 243/05; Beschluss vom 24.10.2018, Az. 1 StR 422/18); nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegen diese zum Beispiel nicht vor, wenn Gefühle der Verzweiflung und Ausweglosigkeit bestimmend sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2003, Az. 3 StR 149/03; Urteil vom 09.09.2003, Az. 1 StR 153/03; Beschluss vom 10.09.2003, Az. 5 StR 373/03; Urteil vom 19.06.2008, Az. 4 StR 105/08; Urteil vom 23.08.2006, Az. 1 StR 266/06; Urteil vom 22.03.2017, Az. 2 StR 656/13); dies kann insbesondere der Fall sein bei der Enttäuschung des Täters über ein subjektiv als demütigend empfundenes Verlassenwerden (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2003, Az. 5 StR 126/03; Beschluss vom 22.01.2004, Az. 4 StR 319/03; Urteil vom 25.07.2006, Az. 5 StR 97/06; Beschluss vom 07.05.2019, Az. 1 StR 150/19).
  • LG Kiel, 16.09.2021 - 8 Ks 598 Js 59395/20

    Lebenslange Haft für Frauenmörder aus Rendsburg

    "Heimtückisch" handelt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zu dessen Tötung ausnutzt (vgl. BGH, NJW 1985, 334 f.; NStZ-RR 2004, 14 f. und 79 f.).
  • BGH, 11.11.2015 - 5 StR 259/15

    Rechtsfehlerbehaftete Schuldfähigkeitsprüfung (Beeinträchtigung oder Aufhebung

  • BGH, 13.04.2011 - 1 StR 77/11

    Urteil wegen Raubüberfall auf Stuttgarter Unternehmer rechtskräftig

  • LG Deggendorf, 16.03.2021 - 1 Ks 8 Js 5838/20

    Hauptverhandlung, Blutalkoholkonzentration, Beweiswürdigung, Abschiebungsverbot,

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