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   BGH, 25.06.2009 - 5 StR 141/09   

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https://dejure.org/2009,4867
BGH, 25.06.2009 - 5 StR 141/09 (https://dejure.org/2009,4867)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2009 - 5 StR 141/09 (https://dejure.org/2009,4867)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2009 - 5 StR 141/09 (https://dejure.org/2009,4867)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines eingeschränkten Notwehrrechts wegen Provokation einer Notwehrlage durch das Verstecken des Fahrrades des Angreifers; Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten hinsichtlich eines Angriffs auf die körperliche Integrität

  • Judicialis

    StGB § 32 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 32 Abs. 2
    Vorliegen eines eingeschränkten Notwehrrechts wegen Provokation einer Notwehrlage durch das Verstecken des Fahrrades des Angreifers; Einschränkung des Notwehrrechts des Angeklagten hinsichtlich eines Angriffs auf die körperliche Integrität

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    Ein Leitfaden für die Notwehrprovokation (Mustafa Temmuz Oglakcioglu; HRRS 2/2010, S. 106 ff.)

Papierfundstellen

  • NStZ 2009, 626
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 394/95

    Schuldhafte Notwehrprovokation - Vorverhalten - Vernünftige Würdigung - Adäquate

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - 5 StR 141/09
    Zwar ist anerkannt, dass eine schuldhafte Provokation zur Einschränkung des Notwehrrechts führen kann, wenn bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11 und 18 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.09.1994 - 2 StR 264/94

    Tatbestandsmerkmal der Ausnutzungsabsicht bei der besonders schweren

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - 5 StR 141/09
    Die Sache ist zur Bestimmung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen (BGH NJW 1994, 3304, 3305).
  • BGH, 02.11.2005 - 2 StR 237/05

    Körperverletzung mit Todesfolge; Einschränkung des Notwehrrechts

    Auszug aus BGH, 25.06.2009 - 5 StR 141/09
    Zwar ist anerkannt, dass eine schuldhafte Provokation zur Einschränkung des Notwehrrechts führen kann, wenn bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11 und 18 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 03.06.2015 - 2 StR 473/14

    Notwehr (Gebotenheit der Notwehrhandlung: Einschränkung des Notwehrrechts bei

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfährt das Notwehrrecht jedoch dann eine Einschränkung, wenn der Verteidiger gegenüber dem Angreifer ein pflichtwidriges Vorverhalten an den Tag gelegt hat, das bei vernünftiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalles den folgenden Angriff als eine adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheinen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 1995 - 2 StR 394/95, BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 11 mwN; BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 5 StR 141/09, NStZ 2009, 626, 627), wenn mithin zwischen dem sozialethisch zu missbilligenden Vorverhalten und dem rechtswidrigen Angriff ein enger zeitlicher und räumlicher Ursachenzusammenhang besteht und es nach Kenntnis des Täters auch geeignet ist, einen Angriff zu provozieren (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2010 - 2 StR 483/10; NStZ-RR 2011, 74, 75; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - 2 StR 237/05, NStZ 2006, 332, 333; BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100).
  • BGH, 17.06.2020 - 4 StR 658/19

    Notwehr (Notwehrprovokation: Anforderungen); Überschreitung der Notwehr

    Erforderlich ist zudem ein motivationaler Zusammenhang, mithin Feststellungen dazu, ob und inwieweit die Pflichtverletzung des Angegriffenen zum Verhalten des Angreifers beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12; Beschluss vom 25. Juni 2009 - 5 StR 141/09).
  • BGH, 30.03.2022 - 2 StR 263/21

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notwehrlage; Gegenwärtige rechtswidriger

    Mithin sind gegebenenfalls Feststellungen und Wertungen dazu zu treffen, ob und inwieweit die Pflichtverletzung des Angegriffenen zum Verhalten des Angreifers beigetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12; Beschluss vom 25. Juni 2009 - 5 StR 141/09; Beschluss vom 17. Juni 2020 - 4 StR 658/19, NStZ 2021, 93, 94).
  • OLG Jena, 01.08.2023 - 3 St 2 BJs 4/2
    Auch insoweit ist anerkannt, dass eine schuldhafte Provokation nur dann zur Einschränkung des Notwehrrechts führen kann, wenn bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls der Angriff als adäquate und voraussehbare Folge der Pflichtverletzung des Angegriffenen erscheint (BGH, Beschluss vom 25.06.2009, Az. 5 StR 141/09; vom 26.06.2018, Az. 1 StR 208/18), was mit den erwarteten brutalen Angriffen jedenfalls nicht der Fall wäre.
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