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   BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02   

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https://dejure.org/2002,4659
BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02 (https://dejure.org/2002,4659)
BGH, Entscheidung vom 28.11.2002 - 5 StR 145/02 (https://dejure.org/2002,4659)
BGH, Entscheidung vom 28. November 2002 - 5 StR 145/02 (https://dejure.org/2002,4659)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 370 AO; § 39 AO; § 160 Abs. 1 AO; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG; § 261 StPO; § 15 StGB; § 16 Abs. 1 StGB; § 8 GebrMG; § 11 GebrMG
    Steuerhinterziehung (verdeckte Gewinnausschüttung: Herausnahme eines Gebrauchsmusters aus dem Betriebsvermögen einer GmbH; Körperschaftssteuer; Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; Zurechnung von Wirtschaftsvermögen; ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Verkürzung der Körperschaftssteuer durch Übertragung eines Gebrauchsmusters vom Gesellschaftsvermögen in das Privatvermögen - Reduzierung der Steuerlast durch fingierte Betriebsausgaben mit Hilfe von Scheinrechnungen - Steuerliche Behandlung von Erfindungen - ...

  • Judicialis

    ArbnErfG § 6; ; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; ; AO § 160 Abs. 1; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; ; AO § 378

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 370 Abs. 1
    Einordnung als "verdeckte Gewinnentnahmen"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 575
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 22.02.1989 - I R 9/85

    1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02
    Es liegt auf der Hand, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine entsprechende Überlassung des Vermögenswertes der Erfindung an den Gesellschafter nicht vorgenommen hätte (vgl. BFH BStBl II 1989, 631; 1993, 635; DStR 2002, 1856).

    Körperschaftsteuerrechtlich kann unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Gewinnausschüttung die Minderung des Gesellschaftsvermögens zugunsten eines Gesellschafters nicht anders zu beurteilen sein als die unterlassene Mehrung des Gesellschaftsvermögens zugunsten eines Gesellschafters (BFH BStBl II 1989, 631; 1993, 635; DStR 2002, 1856).

  • BFH, 05.06.2002 - I R 69/01

    VGA bei umsatzabhängiger Festvergütung

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02
    Es liegt auf der Hand, daß ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter eine entsprechende Überlassung des Vermögenswertes der Erfindung an den Gesellschafter nicht vorgenommen hätte (vgl. BFH BStBl II 1989, 631; 1993, 635; DStR 2002, 1856).

    Körperschaftsteuerrechtlich kann unter dem Gesichtspunkt einer verdeckten Gewinnausschüttung die Minderung des Gesellschaftsvermögens zugunsten eines Gesellschafters nicht anders zu beurteilen sein als die unterlassene Mehrung des Gesellschaftsvermögens zugunsten eines Gesellschafters (BFH BStBl II 1989, 631; 1993, 635; DStR 2002, 1856).

  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02
    Das Revisionsgericht kann eine solche Entscheidung im übrigen nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH NStZ-RR 2000, 171 ff.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002, 48).
  • BGH, 24.10.1990 - 3 StR 16/90

    Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und Untreue - Fehlende

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02
    Haben sie damit nicht zumindest gerechnet, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der einen Verkürzungsvorsatz nicht entstehen läßt (BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4).
  • BGH, 22.11.1985 - 2 StR 64/85

    Vorlegen von Scheinrechnungen

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02
    Ihre Geltendmachung stellt damit auch keine Tathandlung im Sinne der § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO dar, weil weder ein unrichtiger Sachverhalt gegenüber der Finanzbehörde erklärt noch diese über steuerlich erhebliche Tatsache in Unkenntnis gelassen wird (vgl. BGHSt 33, 383).
  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 636/97

    Freispruch von Monika Böttcher (geschiedene Weimar) vom Vorwurf des Mordes

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02
    Das Revisionsgericht kann eine solche Entscheidung im übrigen nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt hat (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; BGH NStZ-RR 2000, 171 ff.; BGH NStZ 2001, 491, 492; BGH NStZ 2002, 48).
  • BGH, 10.12.1986 - 3 StR 500/86

    Anforderungen an die Beweiswürdigung des Tatrichters - Mehrfache Übereignung

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02
    Dies wird den Anforderungen gerecht, die aus revisionsrechtlicher Sicht an eine zusammenfassende Würdigung zu stellen sind (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2).
  • BGH, 27.06.1995 - 4 StR 264/95

    Beweiswürdigung - Indizien - Gesamtwürdigung - Glaubwürdigkeit - Zeugenaussage

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02
    Den Urteilsgründen läßt sich auch entnehmen, daß das Landgericht die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 7; Beweiswürdigung, unzureichende 1).
  • BGH, 03.07.1986 - 2 StR 98/86

    Beweiswürdigung - Zeugenaussage - Indizien - Gesamtbetrachtung

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02
    Den Urteilsgründen läßt sich auch entnehmen, daß das Landgericht die gebotene Gesamtwürdigung vorgenommen hat (vgl. BGHR StPO § 261 Indizien 1, 7; Beweiswürdigung, unzureichende 1).
  • BGH, 19.05.1989 - 3 StR 590/88

    Steuerhinterziehung - Vorsatz - Steueranspruch - Verkürzung des Steueranspruchs -

    Auszug aus BGH, 28.11.2002 - 5 StR 145/02
    Haben sie damit nicht zumindest gerechnet, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der einen Verkürzungsvorsatz nicht entstehen läßt (BGHR AO § 370 Abs. 1 Vorsatz 2, 4).
  • BGH, 08.02.2000 - 5 StR 310/99

    Totschlag; Beweiswürdigung; Zweifelsgrundsatz; Überzeugungsbildung; Freispruch;

  • BGH, 17.01.2001 - 2 StR 437/00

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter

  • BGH, 24.05.2007 - 5 StR 72/07

    Steuerhinterziehung durch verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3

    Anzeichen dafür, dass das Landgericht bei der Strafzumessung verkannt hätte, dass der S. GmbH bei legaler Gestaltung naheliegend anderweitige gewinnmindernde Auslagen für die Nutzung des Patents entstanden wären (vgl. auch BGH NStZ 2004, 575, 576), bestehen nicht.
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