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   BGH, 20.08.2002 - 5 StR 215/02   

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https://dejure.org/2002,3671
BGH, 20.08.2002 - 5 StR 215/02 (https://dejure.org/2002,3671)
BGH, Entscheidung vom 20.08.2002 - 5 StR 215/02 (https://dejure.org/2002,3671)
BGH, Entscheidung vom 20. August 2002 - 5 StR 215/02 (https://dejure.org/2002,3671)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 Abs. 2 StGB; § 332 StGB; § 370 AO; Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK
    Strafzumessung bei Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung (Darstellungsmangel; Maß der Pflichtwidrigkeit; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung; Kompensation)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestechung - Bestechlichkeit - Falschbeurkundung - Zollbeamter - Abstempelungen - Tax-free-Papiere - Steuerfreiheit - Schaden - Verfahrensverzögerung

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 46 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 332 § 334
    Strafzumessung bei Bestechung und Bestechlichkeit

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.06.2002 - 5 StR 203/02

    Vergewaltigung; sexuelle Nötigung; Gewalt; Beweiswürdigung

    Auszug aus BGH, 20.08.2002 - 5 StR 215/02
    Diese wird gegebenenfalls genau festzustellen sein; ihr müßte dann insbesondere durch eine - regelmäßig unerläßliche - spezielle Strafzumessung Rechnung getragen werden, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; zuletzt BGH, Beschl. vom 13. Juni 2002 - 5 StR 203/02).
  • BGH, 10.11.1999 - 3 StR 361/99

    Verschlechterungsverbot; Beschleunigungsgebot

    Auszug aus BGH, 20.08.2002 - 5 StR 215/02
    Diese wird gegebenenfalls genau festzustellen sein; ihr müßte dann insbesondere durch eine - regelmäßig unerläßliche - spezielle Strafzumessung Rechnung getragen werden, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; zuletzt BGH, Beschl. vom 13. Juni 2002 - 5 StR 203/02).
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BGH, 20.08.2002 - 5 StR 215/02
    Diese wird gegebenenfalls genau festzustellen sein; ihr müßte dann insbesondere durch eine - regelmäßig unerläßliche - spezielle Strafzumessung Rechnung getragen werden, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; zuletzt BGH, Beschl. vom 13. Juni 2002 - 5 StR 203/02).
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    c) An diese Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts anknüpfend haben die Strafsenate des Bundesgerichtshofs ihre ursprüngliche Spruchpraxis geändert: Ist ein Strafverfahren unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK und rechtsstaatliche Grundsätze durch die Strafverfolgungsorgane verzögert worden, so hat der Tatrichter nach der neueren Rechtsprechung zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zum Ausgleich der vom Beschuldigten erlittenen Belastungen nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen (Verfahrenseinstellung aus Opportunitätsgründen oder wegen eines Verfahrenshindernisses) nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen (s. etwa BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 09.07.2009 - 5 StR 263/08

    Bestechlichkeit und Untreue eines Verantwortlichen des

    Die Höhe des Untreueschadens bestimmt wesentlich das Ausmaß der Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung (BGH wistra 2002, 420, 421; 2007, 259, 261): Ein bloßer Ermessensfehler bei der sachwidrig von einem verborgenen Schmiergeldangebot motivierten Auswahl des Vertragspartners einer Geldanlage, der keinen Vermögensschaden der Anstellungskörperschaft nach sich zieht, weist - obwohl er ohne weiteres den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllt - ein geringeres Maß an Pflichtwidrigkeit auf als ein gleiches, indes zusätzlich noch beträchtlich schädigendes Fehlverhalten.
  • BGH, 23.08.2007 - 3 StR 50/07

    Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung (Kompensationslösung;

    Hieran anknüpfend entwickelte sich in der Folgezeit eine Spruchpraxis aller Senate des Bundesgerichtshofs dahin, dass der Tatrichter zunächst stets Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursache konkret festzustellen und - falls dies zur Kompensation nicht ausreichend ist und andere rechtliche Folgen nicht in Betracht kommen - in einem zweiten Schritt das Maß der Kompensation durch Vergleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich und konkret zu bestimmen hat (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 12; BGH NJW 1999, 1198, 1199; NStZ-RR 2000, 343; StV 1998, 377; 2002, 598; wistra 1997, 347; 2001, 177; 2002, 420; StraFo 2003, 247).
  • BGH, 04.11.2003 - KRB 20/03

    Frankfurter Kabelkartell

    Eine solche wird gegebenenfalls genau festzustellen sein; ihr müßte insbesondere durch eine - regelmäßig unerläßliche - spezielle Zumessung der Geldbuße Rechnung getragen werden, in der das Maß der hierfür zugebilligten Kompensation genau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13; BGH, Beschl. v. 20.8.2002 - 5 StR 215/02, wistra 2002, 420 f.).
  • BGH, 17.02.2004 - 5 StR 441/03

    Mangelhafte Gesamtstrafenbegründung (beträchtliche Höhe); Verfahrensverzögerung

    Im übrigen bleibt unverständlich, weshalb das Landgericht in dieser noch weit später abgeurteilten Sache anders als im ersten Urteil keinen Abschlag von der Strafe wegen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 601; BGH wistra 2002, 420, 421).
  • BGH, 17.02.2004 - 5 StR 529/03

    Revision gegen den Gesamtstrafausspruch; Ermittlung der Gesamtstrafe; Erfordernis

    Im übrigen bleibt unverständlich, weshalb das Landgericht in dieser noch weit später abgeurteilten Sache anders als im ersten Urteil keinen Abschlag von der Strafe wegen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) vorgenommen hat (vgl. BGH NStZ 2003, 601; BGH wistra 2002, 420, 421).
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