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   BGH, 18.07.2000 - 5 StR 245/00   

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BGH, 18.07.2000 - 5 StR 245/00 (https://dejure.org/2000,3759)
BGH, Entscheidung vom 18.07.2000 - 5 StR 245/00 (https://dejure.org/2000,3759)
BGH, Entscheidung vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00 (https://dejure.org/2000,3759)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 374 Abs. 1 AO; § 23 Abs. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 373 Abs. 1 AO
    Versuchte gewerbsmäßige Steuerhehlerei; Sukzessive Mittäterschaft und Beihilfe bei Schmuggel; Beendigung beim gewerbsmäßigen Schmuggel

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer tragfähigen Grundlage für die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft; Sukzessive Mittäterschaft beim Schmuggel von Zigaretten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 373
    Beendigung der Tat beim Schmuggel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 594
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.1952 - 1 StR 316/51

    Verhältnis von Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bei ein und derselben

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - 5 StR 245/00
    Der Schmuggel ist dabei erst dann beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" (BGHSt 3, 40, 44; BGH NStZ 1990, 39), d. h. seinem Bestimmungsort zugeführt worden ist (BGH MDR 1980, 455).
  • BGH, 08.07.1954 - 4 StR 350/54

    Textilvertreter - § 242 StGB, §§ 25 Abs. 1, 27 StGB, Abgrenzung Mittäterschaft -

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - 5 StR 245/00
    Zwar können im Falle des Schmuggels Unterstützungshandlungen grundsätzlich auch noch im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung Beihilfe (BGHSt 6, 248; BGH NStZ-RR 1996, 374) oder mittäterschaftliches Handeln darstellen, wenn sie die erfolgreiche Beendigung des Schmuggels fördern sollen (BGHSt 4, 132, 133; vgl. auch Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 369 AO Rdn. 57 ff. m.w.N.).
  • BGH, 23.04.1953 - 4 StR 743/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - 5 StR 245/00
    Zwar können im Falle des Schmuggels Unterstützungshandlungen grundsätzlich auch noch im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung Beihilfe (BGHSt 6, 248; BGH NStZ-RR 1996, 374) oder mittäterschaftliches Handeln darstellen, wenn sie die erfolgreiche Beendigung des Schmuggels fördern sollen (BGHSt 4, 132, 133; vgl. auch Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 369 AO Rdn. 57 ff. m.w.N.).
  • BGH, 24.10.1989 - 5 StR 314/89

    Voraussetzungen für die Beendigung der Einfuhr von Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - 5 StR 245/00
    Der Schmuggel ist dabei erst dann beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" (BGHSt 3, 40, 44; BGH NStZ 1990, 39), d. h. seinem Bestimmungsort zugeführt worden ist (BGH MDR 1980, 455).
  • BGH, 09.07.1996 - 1 StR 728/95

    Betäubungsmittelhandel - Arbeitnehmerverhältnis - Eigennutz

    Auszug aus BGH, 18.07.2000 - 5 StR 245/00
    Zwar können im Falle des Schmuggels Unterstützungshandlungen grundsätzlich auch noch im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung Beihilfe (BGHSt 6, 248; BGH NStZ-RR 1996, 374) oder mittäterschaftliches Handeln darstellen, wenn sie die erfolgreiche Beendigung des Schmuggels fördern sollen (BGHSt 4, 132, 133; vgl. auch Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 369 AO Rdn. 57 ff. m.w.N.).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist diese Rechtsfigur seit langem anerkannt (vgl. BGHSt 3, 40 ; 6, 248 ; BGH, Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97 -, NStZ-RR 1997, S. 319; Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00 -, NStZ 2000, S. 594).
  • FG Berlin-Brandenburg, 06.03.2018 - 9 K 9306/12

    Haftungsbescheid nach § 71 AO gegen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater wegen

    Dies gilt auch für die Beihilfe zu Steuerstraftaten im Sinne der §§ 369 ff. AO, wenn durch die Beihilfetat die Beendigung der Haupttat gefördert werden soll (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00, wistra 2000, 425).
  • BGH, 26.07.2018 - 3 StR 627/17

    Geldwäsche (subjektiver Tatbestand; Vorsatz hinsichtlich des Herrührens aus einer

    Eine sukzessive Zurechnung setzt vielmehr voraus, dass der Hinzutretende in der Vorstellung handelt, die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolgs durch sein eigenes Handeln weiter zu fördern oder diesen zu vertiefen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 StR 455/16, juris Rn. 5; Urteil vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 360/11, NStZ 2012, 207, 208; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594 f.; vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97, NStZ-RR 1997, 319).
  • BGH, 01.02.2007 - 5 StR 372/06

    Begriff des "Verbringers" einfuhrabgabenpflichtiger Ware (Schmuggelware;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Steuerhinterziehung bzw. der Schmuggel (als unselbständige Qualifikation der Steuerhinterziehung) beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" ist (BGH wistra 2000, 425; BGHSt 3, 40, 44).

    In der Regel wird der Schmuggel daher erst dann beendet sein, wenn das Schmuggelgut seinen Bestimmungsort erreicht hat (vgl. BGH wistra 2000, 425).

  • BGH, 14.03.2007 - 5 StR 461/06

    Einfuhr unverzollter Zigaretten in die Europäische Gemeinschaft; gewerbsmäßiger

    Denn die "Schmuggeltat" ist erst dann beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" ist (BGH wistra 2000, 425; BGHSt 3, 40, 44).

    In der Regel wird der Schmuggel erst dann beendet sein, wenn das Schmuggelgut seinen Bestimmungsort erreicht hat (vgl. zu den Einzelheiten BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - 5 StR 372/06 und BGH wistra 2000, 425).

  • BGH, 02.02.2010 - 1 StR 635/09

    Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei (Steuerschuldnerschaft;

    Beendigung in diesem Sinne ist - ebenso wie z.B. bei der Einfuhr i.S.v. § 21 Satz 1 TabStG - dann gegeben, wenn die Tabakwaren in Sicherheit gebracht und "zur Ruhe gekommen" sind (vgl. insoweit für Fälle der Einfuhr BGHSt 3, 40, 44; BGH wistra 2007, 262; 2000, 425).

    In der Regel wird das Verbringen oder Versenden erst dann beendet sein, wenn die Tabakwaren ihren Bestimmungsort erreicht haben (vgl. auch BGH NStZ 2007, 590, 592; wistra 2000, 425).

  • BGH, 10.09.2020 - 4 StR 14/20

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft: Voraussetzungen); Raub (Konkurrenzen

    Sie ist aber auch noch nach der strafrechtlichen Tatvollendung möglich, solange der zunächst allein Handelnde die Tat noch nicht beendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2000 ? 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594; Urteil vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 580/80, JZ 1981, 596; krit. dazu Murmann in: SSW-StGB, 4. Aufl., § 25 Rn. 39 f. mwN).
  • BGH, 05.05.2021 - 3 StR 465/20

    Sukzessive Beihilfe zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat

    b) Auch ist die Strafbarkeit einer sukzessiven Beihilfe, also einer solchen, die im Zeitraum nach Vollendung und vor materieller Beendigung der Tat geleistet wird, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. RG, Urteile vom 8. November 1892 - 3155/92, RGSt 23, 292; vom 20. November 1923, RGSt 58, 13, 14; vom 22. April 1937 - 2 D 10/37, RGSt 71, 193, 194; BGH, Urteil vom 24. Juni 1952 - 1 StR 316/51, BGHSt 3, 40, 43 f.; Beschluss vom 10. Juni 1997 - 1 StR 236/97, NStZ-RR 1997, 319; Beschluss vom 18. Juli 2000 - 5 StR 245/00, NStZ 2000, 594; offengelassen speziell für den Fall des Geheimnisverrats durch einen Journalisten in BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06, BVerfGE 117, 244, 264 f.; zur Kritik im Schrifttum vgl. Rudolphi, Festschrift Jescheck I, 1985, 559, 576; Brüning, NStZ 2006, 253, 254 mwN, SSWStGB/Murrmann, 5. Aufl., § 27 Rn. 8 mwN; MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl., § 27 Rn. 20; SKStGB/Hoyer, 9. Aufl., § 27 Rn. 18).
  • BGH, 18.02.2021 - 4 StR 314/20

    Mittäterschaft (sukzessive Mittäterschaft); Beihilfe (sukzessive Beihilfe); Raub

    Ein die Mittäterschaft begründender Eintritt ist auch noch nach der strafrechtlichen Tatvollendung möglich, solange noch keine Beendigung eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. September 2020 - 4 StR 14/20; Beschluss vom 18. Juli 2000 ? 5 StR 245/00; krit. dazu Murmann in SSW-StGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 39 f. mwN).
  • LG Hamburg, 13.09.2010 - 608 Qs 17/10
    Soweit die Schmuggeltat an der Außengrenze eines anderen Mitgliedstaates begonnen wurde, aber - weil die Ware noch nicht endgültig zur Ruhe gekommen war und die Schmuggeltat somit noch nicht beendet wurde (vgl. BGH wistra 00, 425; NJW 07, 1294) - noch in andere Mitgliedstaaten "weitergeschmuggelt" wurde, können die in anderen Mitgliedstaaten anfallenden Verbrauchsteuern deshalb nicht Gegenstand eines deutschen Urteils sein, weil beim "Weiterschmuggeln" die weiteren ausländischen Verbrauchsteuern nicht mehr als Einfuhrabgabe anfallen {BGH NJW 07, 1294} und § 373 Abs, 4 AO nur die Einfuhrabgaben, derzeit nicht aber ausländische Verbrauchsteuern und ausländische Umsatzsteuer (vgl. 5 370 Abs. 6 5 4 AO) unter deutschen Strafrechtsschutz stellt (vgl. Leplow, PStR 07, 180), Soweit der im Ausland begonnene Einfuhrschmuggel aber ohne Beendigung nach Deutschland fortgesetzt wird, kommt tateinheitlich - neben der Verkürzung der ausländischen bei der Einfuhr anfallenden Verbrauchsteuern und des Zolls - eine Steuerhinterziehung bezüglich der deutschen Verbrauchsteuern nach 8 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Betracht.
  • BayObLG, 18.03.2003 - 4St RR 19/03

    Steuerhinterziehung im Falle organisatiertem Schmuggel von Zigaretten in Etappen

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