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   BGH, 31.07.2003 - 5 StR 251/03   

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https://dejure.org/2003,4242
BGH, 31.07.2003 - 5 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4242)
BGH, Entscheidung vom 31.07.2003 - 5 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4242)
BGH, Entscheidung vom 31. Juli 2003 - 5 StR 251/03 (https://dejure.org/2003,4242)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 27 StGB; § 53 Abs. 1 Nr. 3a lit. b WaffG a.F.; § 354 Abs. 3 StPO
    Beihilfe zu einem Dauerdelikt (durch das Erklären der Waffenbedienung; unerlaubtes Führen einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe; Beendigung)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

Papierfundstellen

  • NStZ 2004, 44
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

    Auszug aus BGH, 31.07.2003 - 5 StR 251/03
    Eine Durchentscheidung zum Nachteil des Angeklagten F scheidet hingegen ebenso aus wie die Aufrechterhaltung ihn betreffender Feststellungen, zumal da der Angeklagte F die festgestellte, ihm als Beihilfe anzulastende Bedienungsanleitung in der Hauptverhandlung bestritten hatte (vgl. BGHSt 48, 77, 99 m.w.N.).
  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

    Denn nach allgemeinen Regeln, die auch beim Dauerdelikt keine Änderung erfahren (vgl. BGH NStZ 2004, 44, 45), muss die Hilfeleistung nicht conditio sine qua non für die Fortsetzung des unerlaubten Aufenthalts sein (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2003, 184; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184, 186; König NJW 2002, 1623, 1624 f.; ebenso Fischer, StGB 56. Aufl. § 27 Rdn. 8; siehe auch BayObLG, Beschlüsse vom 22. November 2004 - 4 St RR 179/04 - und vom 20. Dezember 2004 - 4 St RR 184/04).
  • LG Essen, 08.12.2016 - 25 KLs 33/16

    Libanesen-Prozess: Lebenslange Haftstrafe für Todesschütze Mahmoud M.

    Ferner hat sich der Angeklagte N1 durch seine Handlungen an ganz entscheidenden Stellen des Tatablaufs zu Gunsten des die Waffe führenden Angeklagten N (vgl. dazu: BGH, NStZ 2004, 44-45, Rn.6) einer Beihilfe - Mittäterschaft scheidet hier wegen der Eigenhändigkeit des Delikts aus - zum unerlaubten Führens einer Schusswaffe gemäß §§ 52 Abs. 3 Nr. 2 a, Nr. 2 b WaffG i.V.m. § 27 StGB strafbar gemacht.
  • OLG Hamm, 01.06.2010 - 3 RVs 310/09

    Strafbarkeit der Unterstützung eines ausreisepflichtigen Ausländers;

    (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2003 - 5 StR 251/03 - = NStZ 2004, 44).
  • OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04

    Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern: Duldungsanspruch des

    Bei einem Dauerdelikt kann auch nach dessen Beginn noch solange Beihilfe geleistet werden, wie der Haupttäter den rechtswidrigen Zustand nicht beendet hat (BGH, Urteil vom 31.07.2003 - 5 StR 251/03).

    Die Auffassung, wonach bei einem Dauerdelikt eine nach Schaffung der rechtswidrigen Lage geleistete Unterstützung für die Fortführung ursächlich sein muß und daher dem unter allen Umständen zur Fortsetzung seines unerlaubten Aufenthalts fest Entschlossenen, der keiner Bestärkung seines Tatentschlusses mehr bedurfte, keine Beihilfe geleistet werden könne, erscheint zu eng und mit der grundsätzlichen Systematik der Beihilfe nicht in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2003 - 5 StR 251/03 zum Waffenrecht; OLG Köln, Beschluß vom 25.03.2003 - Ss 92-93/03; Tröndle/Fischer, StGB, 52 Aufl., § 27 Rn. 2 d; König, aaO.).

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