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   BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01   

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https://dejure.org/2002,497
BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01 (https://dejure.org/2002,497)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2002 - 5 StR 281/01 (https://dejure.org/2002,497)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2002 - 5 StR 281/01 (https://dejure.org/2002,497)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 13 StGB; § 25 StGB; § 26 StGB; § 27 StGB; § 212 StGB; § 9 StGB-DDR; Art. 30 Verf-DDR; Art. 6 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 und 2 IPbpR
    Beihilfe (Politbüro; Mauerschützen; Beihilfe zur Anstiftung als Beihilfe zur Tat; durch Unterlassen; Kettenbeihilfe; psychische Beihilfe); Garantenpflicht (pflichtbegründendes Gesetz; Zumutbarkeit; Überwachungsgarantenstellung; Beschützergarantenstellung; Entfallen bei ...

  • lexetius.com

    StGB §§ 13, 25, 212

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorsätzliche Tötung von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten - Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder des Politbüros der DDR - Republikflucht - Tötung durch Unterlassen

  • Judicialis

    StGB § 13; ; StGB § 25; ; StGB § 212

  • ra.de
  • legal-tools.org

    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassens von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Strafbarkeit von Mitgliedern des Politbüros wegen Tötung durch Unterlassen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB §§ 13 25 212
    Verantwortlichkeit wegen Unterlassens von SED- Politbüromitgliedern für Tötungen von Flüchtlingen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Freisprüche im Politbüro-Prozess aufgehoben // Ex-SED-Funktionäre kommen erneut wegen Totschlags vor Gericht

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Strafrecht AT, Mittelbare Unterlassungstäterschaft durch Nichtaufhebung des Schießbefehls

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    LG Berlin, 11.05.2004 - 540-3/04

    Ex-SED-Funktionär Häber erneut wegen Mauertoten vor Gericht

    BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01

    Freisprüche dreier Mitglieder des Politbüros aufgehoben

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Herbert Häber

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 77
  • NJW 2003, 522
  • NStZ 2003, 141
  • NJ 2003, 97
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 632/98

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassens von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluss an BGHSt 40, 218 und 45, 270).

    Diese Kette stellt sich in der Bewertung nach dem Strafrecht der DDR folgendermaßen dar: Die Mitglieder des Politbüros begingen mit ihrer Zustimmung zu entsprechenden Beschlüssen dieses Gremiums eine Anstiftung zum Mord (BGHSt 45, 270, 295).

    Ebenso begingen die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates mit ihrer Beteiligung an dessen Beschlüssen eine Anstiftung zum Mord (BGHSt 40, 218, 228, 231 f.; BGHSt 45, 270, 286 ff.).

    Dies hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 45, 270, 280 ff. ausführlich dargestellt.

    Vielmehr hat die Praxis der DDR bei besonderen Anlässen, wie Staatsbesuchen und Parteitagen, als Erschießungen an der Grenze - scil. Nachrichten hiervon - vermieden werden sollten, gezeigt, daß etwa eine Postenverdichtung an der Grenze es ermöglichte, Flüchtlinge handgreiflich zu stellen, statt sie aus größerer Entfernung zu erschießen (vgl. BGHSt 45, 270, 303).

    Entsprechendes hat der Senat mit seinen Ausführungen in BGHSt 40, 218, 229, 231 und 45, 270, 302 bereits zum Ausdruck gebracht.

    Dies hat der Senat in den Urteilen BGHSt 40, 218 und 45, 270 ausführlich dargelegt.

    Auch sie hatten das im Urteil BGHSt 45, 270, 303 f. beschriebene eigene Tatinteresse und die Tatherrschaft.

    Dabei sind einem jeden Angeklagten diejenigen Tötungsfälle zuzurechnen, die sich nach seinem Eintritt ins Politbüro bis zu einer dort erfolgten ausdrücklichen Beschlußfassung über die Fortgeltung des Grenzregimes im Sinne von BGHSt 45, 270 zugetragen haben.

    Das hat der Senat in seinem Urteil BGHSt 45, 270, 302 f. näher dargestellt.

    Die vielfach aus akuten Anlässen zur Vermeidung von Erschießungen vorgenommene Umgestaltung der Grenzsicherungsmethoden und der Abbau von Erdminen und Selbstschußanlagen (vgl. BGHSt 45, 270, 303, oben sub I. 3. b und II. 5. b) zeigen, daß eine Humanisierung des Grenzsystems zur Vermeidung der Erschießung von Flüchtlingen durchaus möglich war.

    Die Innehabung zentraler Macht an der Spitze einer Staatsführung läßt aktives rechtswidriges Tun einerseits und das Untätigsein angesichts einer bestehenden rechtswidrigen Praxis andererseits besonders eng zueinanderrücken (vgl. die Auslegung der letzten beiden Politbürobeschlüsse zur Grenzsicherung, BGHSt 45, 270, 289 f.).

    Welches dieser Rechte bei der Beurteilung der Unterlassungstaten der Angeklagten als das mildere Recht (Art. 315 Abs. 1 EGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages i.V. mit § 2 Abs. 3 StGB) anzuwenden ist, bestimmt sich - bei Anwendung des Grundsatzes strikter Alternativität (BGHSt 37, 320, 322, 38, 18, 20, 41, 247, 277) - nach folgendem: Nach dem Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland wird sich eine Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB im Hinblick auf die zweite Alternative der Vorschrift aufdrängen (vgl. BGHSt 45, 270, 306), der gemäß § 49 Abs. 1 StGB jedenfalls gemäß § 13 Abs. 2 StGB nochmals zu mildern sein wird.

    Hätte das Landgericht eine Mitwirkung des Angeklagten H an dem Beschluß des Politbüros vom 11. Juni 1985 festgestellt, so würden sich für diesen Angeklagten diejenigen rechtlichen Konsequenzen ergeben, die der Senat in dem Urteil BGHSt 45, 270, 287 ff., 295 f. für andere an dem genannten Beschluß des Politbüros Beteiligte gezogen hat, nämlich eine Strafbarkeit wegen Totschlags in mittelbarer Täterschaft nach dem StGB (bei Anstiftung zum Mord nach dem Recht der DDR).

  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 98/94

    Mittelbare Täterschaft hoher DDR-Funktionäre

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
    Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Unterlassens von Mitgliedern des Politbüros des Zentralkomitees der SED für vorsätzliche Tötungen von Flüchtlingen durch Grenzsoldaten der DDR (im Anschluss an BGHSt 40, 218 und 45, 270).

    Die jeweiligen Schützen haben sich wegen Mordes nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR strafbar gemacht (vgl. zu den hier vorliegenden Tötungsfällen BGHSt 39, 1 und 168, BGH, Beschl. vom 1. November 1995 - 5 StR 527/95, ferner BGHSt 40, 218, 231, 45, 270, 295).

    Ebenso begingen die Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates mit ihrer Beteiligung an dessen Beschlüssen eine Anstiftung zum Mord (BGHSt 40, 218, 228, 231 f.; BGHSt 45, 270, 286 ff.).

    Diese Voraussetzungen sind hier deshalb nicht gegeben, weil die unmittelbar handelnden Personen selbst verantwortlich sind (vgl. BGHSt 40, 218, 229, 231).

    Entsprechendes hat der Senat mit seinen Ausführungen in BGHSt 40, 218, 229, 231 und 45, 270, 302 bereits zum Ausdruck gebracht.

    Dies hat der Senat in den Urteilen BGHSt 40, 218 und 45, 270 ausführlich dargelegt.

    Er besitzt insbesondere die Tatherrschaft (BGHSt 40, 218, 236, 45, 270, 296).

    Die Verantwortlichkeit nimmt in Fällen solcher "Organisationsherrschaft" mit größerem Abstand zum Tatort typischerweise nicht ab, sondern zu (BGHSt 40, 218, 237, F.C. Schroeder, Der Täter hinter dem Täter 1965 S. 166 f.).

  • BGH, 06.07.1990 - 2 StR 549/89

    Strafrechtliche Produkthaftung: Lederspray

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
    Danach ist ein Unterlassen dann mit dem Erfolg als "quasi-ursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (BGHSt 37, 106, 126 m. N. der Rspr., Jescheck in LK 11. Aufl. § 13 Rdn. 16 bis 18, Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 13 Rdn. 61, Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. vor § 13 Rdn. 20, Schmidhäuser, Strafrecht AT 2. Aufl. S. 684 ff.: "juristische Kausalität").

    Sonst könnte sich jeder Garant allein durch den Hinweis auf die gleichartige und ebenso pflichtwidrige Untätigkeit gleichgeordneter Garanten von jeder strafrechtlichen Haftung freizeichnen (BGHSt 37, 106, 131 f.).

    Dies begründet eine einzige Unterlassungstat jedes Angeklagten (BGHSt 37, 106, 134).

  • BGH, 03.11.1992 - 5 StR 370/92

    Mauerschützen I

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
    Die jeweiligen Schützen haben sich wegen Mordes nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR strafbar gemacht (vgl. zu den hier vorliegenden Tötungsfällen BGHSt 39, 1 und 168, BGH, Beschl. vom 1. November 1995 - 5 StR 527/95, ferner BGHSt 40, 218, 231, 45, 270, 295).

    So sagt der Kommentar zur Verfassung der DDR: "Der Schutz der Persönlichkeit und Freiheit umfaßt nicht nur den Schutz der körperlichen Unversehrtheit, des Lebens und der Gesundheit ..." (Verfassung der DDR, Kommentar 1969 Art. 30 Anm. 1, vgl. auch Brunner, Menschenrechte in der DDR 1989 S. 111, 113, BGHSt 39, 1, 23).

    Der Senat hat in seinem Urteil BGHSt 39, 1, 16 f. ausgeführt, daß dieser Pakt die DDR völkerrechtlich band, obwohl die DDR es nach Beitritt und Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde unterlassen hat, den Pakt gemäß Art. 51 VerfDDR zum Anlaß für innerstaatliche Gesetzesänderungen zu nehmen und von der Volkskammer "bestätigen" zu lassen.

  • BGH, 16.07.1993 - 2 StR 294/93

    Rheinschiffer - §§ 211, 13, 22 StGB, Unterlassen, zur Zumutbarkeit von ungewissen

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
    Nur die sicher voraussehbare Erfolglosigkeit eines Rettungsbemühens läßt die Handlungspflicht entfallen (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Zumutbarkeit 1 (= JR 1994, 510 m. Anm. Loos), Zumutbarkeit 2, vgl. auch Puppe in Nomos-Kommentar, StGB 5. Lfg.

    Zur Erhaltung von Menschenleben sind äußerste Anstrengungen zu fordern (BGHR StGB § 13 Abs. 1 Zumutbarkeit 1 = JR 1994, 510 m. Anm. Loos).

  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 417/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
    Angesichts der Schwere der drohenden Übel (vgl. BGHSt 4, 20, 23, BGH NJW 1964, 731, 732, BGH NStZ 1984, 164), hier der jederzeit bevorstehenden rechtswidrigen Tötung von Menschen, hatte das Interesse der Angeklagten an der Erhaltung ihrer Reputation und ihrer Ämter zurückzustehen.
  • BGH, 26.07.1994 - 5 StR 167/94

    Tötung an der innerdeutschen Grenze (Rechtfertigungsgründe für den

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
    (c) Schließlich tritt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948) hinzu, deren rechtliche Bedeutung der Senat in seinem Urteil BGHSt 40, 241, 245 ff. beschrieben hat.
  • BGH, 20.05.1998 - 2 StR 76/98

    Erschöpfende Würdigung des Sachverhaltes

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
    Sonst würde den Angeklagten, die gegen die Freisprüche Rechtsmittel nicht einlegen und somit die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen nicht angreifen konnten, eine Instanz genommen (BGH StV 1999, 415 m. Anm. Pauly, BGHR StPO 354 Abs. 1 Schuldspruch 1, BGHR StGB § 339 Staatsanwalt 1, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 23 m. w. N.; vgl. aber die andere Verfahrensweise in BGHSt 36, 277, 282 f. und BGH, Urt. vom 15. August 2002 - 3 StR 11/02).
  • BGH, 15.08.2002 - 3 StR 11/02

    "Kaffeefahrten"

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
    Sonst würde den Angeklagten, die gegen die Freisprüche Rechtsmittel nicht einlegen und somit die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen nicht angreifen konnten, eine Instanz genommen (BGH StV 1999, 415 m. Anm. Pauly, BGHR StPO 354 Abs. 1 Schuldspruch 1, BGHR StGB § 339 Staatsanwalt 1, Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 354 Rdn. 23 m. w. N.; vgl. aber die andere Verfahrensweise in BGHSt 36, 277, 282 f. und BGH, Urt. vom 15. August 2002 - 3 StR 11/02).
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BGH, 06.11.2002 - 5 StR 281/01
    Im Fall eines Schuldspruchs wird bei der Strafzumessung betreffend alle Angeklagte dem Zeitfaktor - auch unter Bedacht auf die Dauer des Revisionsverfahrens - Rechnung zu tragen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
  • BGH, 12.02.1991 - 5 StR 523/90

    Bestimmung des milderen Gesetzes gegenüber StGB -DDR

  • BGH, 29.11.1963 - 4 StR 390/63
  • BGH, 24.10.1989 - 1 StR 504/89

    Unbefugte Führung einer Dienstbezeichnung nach Entlassung aus dem

  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

  • BGH, 12.02.1952 - 1 StR 59/50

    Ehemann in der Schlinge - Selbstmord, § 323c, §§ 212, 13 StGB

  • BGH, 05.07.1966 - 5 StR 280/66

    Haareabschneiden in der Gaststätte - §§ 223, 224, § 13, §§ 25, 27 StGB,

  • BGH, 20.12.1983 - 1 StR 746/83

    Zumutbarkeit der unterlasseen Handlung bei unechten Unterlassungsdelikten -

  • BGH, 25.11.1980 - 1 StR 508/80

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Definitionen von "Abgabe",

  • BGH, 23.10.2001 - 5 StR 462/01

    Antrag als Nebenklägerin

  • BGH, 09.10.2001 - 5 StR 375/01

    Täterschaft und Teilnahme bei den Mauerschützenfällen (Vergatterung); Beihilfe;

  • BGH, 30.04.1997 - 5 StR 42/97

    Urteil gegen Chef der Grenztruppen der DDR und seine Stellvertreter rechtskräftig

  • BGH, 01.11.1995 - 5 StR 527/95

    Aufhebung eines Urteils zur Prüfung der Voraussetzungen einers schweren

  • BGH, 07.08.2001 - 5 StR 259/01

    Vergatterung von DDR-Grenzsoldaten

  • BGH, 06.11.2001 - 5 StR 455/01

    Vergatterung; Beihilfe; Täterschaft; Totschlag; Anstiftung

  • BGH, 28.10.1998 - 5 StR 176/98

    Minensperren - § 223 StGB, Rechtswidrigkeit

  • BGH, 08.11.1999 - 5 StR 732/98

    Verwerfung einer Revision

  • RG, 08.07.1886 - 1470/86

    Ist eine Beihilfe zur Anstiftung möglich?

  • BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08

    Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"

    Es kann dahinstehen, ob der verbreiteten Unterscheidung von Schutz- und Überwachungspflichten in diesem Zusammenhang wesentliches Gewicht zukommen kann, weil die Überwachungspflicht gerade dem Schutz bestimmter Rechtsgüter dient und umgekehrt ein Schutz ohne entsprechende Überwachung des zu schützenden Objekts kaum denkbar erscheint (vgl. BGHSt 48, 77, 92).

    Dies betraf nicht nur hohe staatliche oder kommunale Repräsentanten, denen der Schutz von Leib und Leben der ihnen anvertrauten Bürger obliegt (BGHSt 38, 325; 48, 77, 91), sondern auch Polizeibeamte (BGHSt 38, 388), Beamte der Ordnungsbehörde (BGH NJW 1987, 199) oder auch Bedienstete im Maßregelvollzug (BGH NJW 1983, 462).

  • BGH, 04.09.2014 - 4 StR 473/13

    Fall Ouri Jallow - Freiheitsberaubung durch Unterlassen durch Polizeibeamte nach

    dd) Als sogenanntem "Beschützergaranten" (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 82 ff., 91 f. mwN) oblag dem Angeklagten eine Erfolgsabwendungspflicht, hier mithin die Pflicht, die unverzügliche Vorführung von J. beim zuständigen Richter zu veranlassen bzw. unverzüglich dessen Entscheidung über die Fortdauer des Gewahrsams herbeizuführen.

    Nach ihr ist ein Unterlassen mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als "quasiursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen und zu prüfen, ob dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, ob also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 4. März 1954 - 3 StR 281/53, BGHSt 6, 1, 2; vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89, BGHSt 37, 106, 126; vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 397; vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 93).

    (bb) Für die Beurteilung der "Quasi-Kausalität" des Unterlassens des Angeklagten kommt es in Fällen parallelen Unterlassens gleichrangiger Garanten zwar nicht auf das alleinige Verhalten des einzelnen Garanten, sondern auf das Verhalten der Garantengemeinschaft an (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 87 mwN).

  • OLG Stuttgart, 28.09.2015 - 3 StE 6/10

    Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen

    Auf tatsächlicher Ebene ist zu sehen, dass das Comité Directeur der FDLR sich eben maßgeblich von dem Politbüro der ehemaligen DDR unterscheidet, welches der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (in BGHSt 48, 77) zugrunde lag.

    Dem Angeklagten Dr. M. wäre es zwar nach Rechtsprechung des BGH [BGHSt 48, 77, [94]) verwehrt, sich mit der Argumentation zu entlasten, dass sein Bemühen, die gebotene Entscheidung des Comité Directeur herbeizuführen, möglicherweise erfolglos geblieben wäre, weil ihn dessen andere Mitglieder im Streitfall überstimmt hätten.

  • BGH, 04.08.2015 - 1 StR 624/14

    Urteil wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen rechtskräftig

    Bei reinen Erfolgsdelikten wie etwa § 212 StGB kommt der Entsprechensklausel dagegen keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Fischer aaO Rn. 86 mwN; Weigend in LK, 12. Aufl., § 13 Rn. 77; ausführlich hierzu Roxin aaO, § 32 Rn. 218 ff. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 96).
  • BGH, 13.11.2003 - 5 StR 327/03

    Freispruch Brandenburger Klinikärzte aufgehoben

    c) Daß die hypothetische Möglichkeit eines gewaltsamen Entweichens des S nicht die Kausalität des von den Angeklagten zu verantwortenden Ausgangs beseitigen kann, belegt auch die Verantwortung Dritter für die Sicherheit des Klinikgebäudes (vgl. BGHSt 30, 228, 231 f.; vgl. auch BGHSt 48, 77, 94 f.).
  • BGH, 12.01.2010 - 1 StR 272/09

    Einsturz der Eissporthalle Bad Reichenhall: Freispruch aufgehoben

    Danach ist ein Unterlassen dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als "quasi-ursächlich" in Zurechnungsverbindung zu setzen, wenn dieser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. vom 4. März 1954 - 3 StR 281/53 - (BGHSt 6, 1, 2); Urt. vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96 - (BGHSt 43, 381, 397); Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 (BGHSt 37, 106, 126); Urt. vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01 - (BGHSt 48, 77, 93); Weigend in LK 12. Aufl. § 13 Rdn. 70; Stree in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 13 Rdn. 61; Kudlich in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB § 13 Rdn. 10; Fischer, StGB 57. Aufl. Vor § 13 Rdn. 39 jew. m.w.N.).

    Die nach den bisherigen Feststellungen vorliegende Situation nacheinander erfolgter Unterlassungen ist nicht mit der auf gleicher Ebene angesiedelten Entscheidung von Kollektivorganen vergleichbar, nichts zu veranlassen, (vgl. dazu BGH, Urt. vom 26. Juni 1990 - 2 StR 549/89 - (BGHSt 37, 106) - Lederspray-Fall) bzw. mit kollektivem Untätigbleiben der Mitglieder entsprechender Gremien (vgl. dazu BGH, Urt. vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01 - (BGHSt 48, 77) - Politbüro-Fall).

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

    (1) Das Oberlandesgericht hat es mit rechtlich einwandfreier Begründung abgelehnt, den Angeklagten Mu. (in Anlehnung an BGH, Urteil vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77 (Politbüro); s. zur Übertragbarkeit der rechtlichen Erwägungen Safferling/HartwigAsteroth/Scheffler, ZIS 2013, 447, 451 ff.) deshalb als mittelbaren Unterlassungstäter kraft organisatorischen Machtapparats (§ 2 VStGB, § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Alternative 2 StGB) zu beurteilen, weil er als Vorsitzender Mitglied des faktisch obersten Entscheidungsgremiums der FDLR, des Comité Directeur, war, das gegen die Taten nicht einschritt.
  • BGH, 13.05.2004 - 5 StR 73/03

    Urteil in Sachen Bremer Vulkan in vollem Umfang aufgehoben

    Dies würde eine gemeinsame (mittäterschaftliche) strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten als Mitglieder des Organs der Konzernmutter begründen (vgl. BGHSt 37, 106, 123 ff.; 48, 77, 89 ff.), ohne daß es darauf ankäme, ob sie von den einzelnen Kapitaltransfers Kenntnis erlangt haben.
  • BGH, 09.03.2022 - 4 StR 200/21

    Anfragebeschluss; versuchtes Unterlassungsdelikt (bedingter Vorsatz:

    Die Feststellung eines Unterlassens als "quasiursächlich" erfordert, dass sich das Gericht auf der Grundlage hypothetischer Erwägungen die sichere Überzeugung (§ 261 StPO) verschafft, dass die gebotene Handlung den Erfolg verhindert hätte (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2014 - 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292, 301; Urteil vom 6. November 2002 - 5 StR 281/01, BGHSt 48, 77, 93).
  • LG Mönchengladbach, 15.02.2024 - 23 KLs 6/23

    Schule, Lehrer, Gesundheitsdaten, Aufsichtspflicht, Schulausflug, Klassenfahrt,

    Eine pflichtwidrige Unterlassung kann grundsätzlich nur angelastet werden, wenn der strafrechtlich relevante Erfolg bei pflichtgemäßem Handeln mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre, der Erfolg also vermeidbar gewesen wäre (BGH, Urteile vom 07.01.2010, Az. 4 StR 413/09, Rn. 10 zitiert nach juris, vom 06.11.2002, Az. 5 StR 281/01, Rn. 49 zitiert nach juris, und vom 19.01.1988, Az. 1 StR 635/87, Rn. 9 zitiert nach juris; Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 13 Rn. 61).

    Eine Schlechterstellung des Unterlassungstäters ist damit nicht verbunden, weil diesem lediglich - vergleichbar dem Begehungstäter im Rahmen des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs - die Berufung auf ein pflichtwidriges Verhalten Dritter abgeschnitten wird (Bosch, in: Schönke/Schröder, 30. Aufl. 2019, StGB § 13 Rn. 62; so im Ergebnis auch BGH, Urteil vom 06.11.2002, Az. 5 StR 281/01, Rn. 53 zitiert nach juris betreffend das Verhalten paralleler Garanten (sog. Politbüro-Entscheidung); Puppe/Grosse-Wilde in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, 6. Aufl. 2023, vor § 13 Rn. 134).

  • BGH, 28.06.2022 - 3 StR 142/22

    Quälen und rohes Misshandeln von Schutzbefohlenen (Konkurrenzen; Zusammenfassung

  • BGH, 04.12.2007 - 5 StR 324/07

    Garantenstellung aus enger Gemeinschaftsbeziehung und aus Ingerenz (Totschlag;

  • OLG Hamburg, 23.11.2007 - 1 Ss 129/07

    Betäubungsmittelstrafrecht: Abgrenzung zwischen Erwerb und Besitz einerseits und

  • BGH, 31.07.2003 - 5 StR 251/03

    Beihilfe zu einem Dauerdelikt (durch das Erklären der Waffenbedienung;

  • KG, 09.10.2008 - 3 Ws 139/08

    Embryonenschutzgesetz: Strafbarkeit von Präimplantationsdiagnostik

  • OLG Bamberg, 02.05.2006 - 2 Ss 73/05

    Auslegung einer Äußerung einer Rechtsanwältin als Beihilfe zu einer Falschaussage

  • BGH, 03.02.2004 - 5 StR 563/03

    Sexueller Missbrauch eines Kindes (Beweiswürdigung: fehlerhafter Teilfreispruch

  • OLG Zweibrücken, 20.04.2018 - 1 OLG 2 Ss 79/17

    Fahrlässige Tötung durch Unterlassen der Startdurchsage: Beurteilung der

  • BVerfG, 22.09.2005 - 2 BvR 1345/05

    Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde gegen eine

  • LG Bonn, 27.11.2007 - 7 KLs 26/07

    Beurteilung eines Verstoßes gegen das Rindfleischetikettierungsgesetz durch

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