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   BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02   

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https://dejure.org/2002,5315
BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02 (https://dejure.org/2002,5315)
BGH, Entscheidung vom 21.08.2002 - 5 StR 326/02 (https://dejure.org/2002,5315)
BGH, Entscheidung vom 21. August 2002 - 5 StR 326/02 (https://dejure.org/2002,5315)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Maßregel - Unterbringung - Psychiatrische Einrichtung - Konkurrenz - Sicherungsverwahrung - Gesamtstrafenbildung - Sexueller Missbrauch eines Kindes - Anordnung

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 72 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 1; ; StGB § 66 Abs. 2; ; StGB § 66 Abs. 1 Nr. 3; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 ABs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1
    Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.01.1999 - 3 StR 597/98

    Beschleunigungsgebot; Strafzumessung; Verfahrensrüge; Rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
    Zwar führt eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen diese Vorschrift, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15; BGH, Urt. vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02).
  • BGH, 30.09.1987 - 2 StR 424/87

    Voraussetzugen der Anordnung von Sicherungsverwahrung - Kontrolle einer Prüfung

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
    Erforderlich wäre aber -nach etwa erneuter Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit sachverständiger Hilfe im Gegensatz zur Bewertung im Urteil aus dem Jahre 1997 -die Darlegung der Gründe, warum der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 bis 4) und die Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH StV 2000, 254 m. w. N.).
  • BGH, 16.04.1991 - 5 StR 156/91
    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
    b) Einer Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Cottbus vom 18. Juni 1997 könnte eine - an das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 1. September 1995 anknüpfende - Zäsurwirkung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Guben vom 18. Oktober 1996 über 170 Tagessätze entgegenstehen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9), falls diese Geldstrafe nicht durch Zahlung oder Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. BGHR aa0 und Zäsurwirkung 7).
  • BGH, 30.11.1971 - 1 StR 485/71

    Berücksichtigung von Vorstrafen bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe -

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
    Die Begründung für die Bemessung der beiden Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren erweist sich als unzulänglich (vgl. BGHSt 24, 268).
  • BGH, 28.09.1990 - 5 StR 414/90

    Begründung der Anordnung einer Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
    Erforderlich wäre aber -nach etwa erneuter Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit sachverständiger Hilfe im Gegensatz zur Bewertung im Urteil aus dem Jahre 1997 -die Darlegung der Gründe, warum der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 bis 4) und die Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH StV 2000, 254 m. w. N.).
  • BGH, 27.11.1996 - 3 StR 317/96

    Nachträgliche Gesamtstrafenbildung; Absehen vom Aufrechterhalten einer früher

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
    Damit entfällt auch die vom Landgericht wahrgenommene Möglichkeit, von der Aufrechterhaltung der vom Landgericht Cottbus im Urteil vom 18. Juni 1997 erkannten Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus wegen Fehlens der Voraussetzungen für deren weiteren Vollzug abzusehen (vgl. BGHSt 42, 306, 310 ff.).
  • BGH, 21.12.1998 - 3 StR 561/98

    Strafzumessung bei (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung (Verfahrensrüge)

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
    a) Der von der Revision zutreffend vorgetragene Verfahrensgang zwischen Fertigung der Anklage am 11. Mai 2000 und dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses am 28. Juni 2001 wird trotz der unverzüglichen vergeblichen - Bemühung des Gerichts, eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO zu erreichen, unter dem Gesichtspunkt einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu würdigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 m. w. N.).
  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02

    Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles;

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
    Zwar führt eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen diese Vorschrift, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15; BGH, Urt. vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02).
  • BGH, 19.07.2000 - 3 StR 259/00

    Beschleunigungsgebot; Bildung einer Gesamtstrafe

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
    Zwar führt eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen diese Vorschrift, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 9; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 15; BGH, Urt. vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02).
  • BGH, 20.04.1998 - 5 StR 153/98

    Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Anordnung

    Auszug aus BGH, 21.08.2002 - 5 StR 326/02
    Erforderlich wäre aber -nach etwa erneuter Bejahung eines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit sachverständiger Hilfe im Gegensatz zur Bewertung im Urteil aus dem Jahre 1997 -die Darlegung der Gründe, warum der Tatrichter von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 2 bis 4) und die Anordnung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BGH StV 2000, 254 m. w. N.).
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