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   BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01   

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https://dejure.org/2001,1695
BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01 (https://dejure.org/2001,1695)
BGH, Entscheidung vom 11.12.2001 - 5 StR 419/01 (https://dejure.org/2001,1695)
BGH, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - 5 StR 419/01 (https://dejure.org/2001,1695)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 222 StGB; § 212 StGB; § 15 StGB; § 46 StGB
    Fahrlässige Tötung (Aufsicht über gefährliche Hunde); Bedingter Vorsatz (Tötungsvorsatz; voluntatives Vorsatzelement; Beweiswürdigung und deren Revisibilität); Strafzumessung (gerechter Schuldausgleich; behördliches Mitverschulden; intensive Rettungsbemühungen)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Fahrlässige Tötung - Bedingt vorsätzliches Handeln - Bewußte Fahrlässigkeit - Beweiswürdigung - Gefährliches Tun - Strafzumessung

  • Judicialis

    -

  • ra.de
  • RA Kotz

    Hundehalter/Führer: Strafbarkeit für tödliche Verletzungen durch die Hunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 15 § 227 Abs. 1
    Abgrenzung bedingter Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit bei der Körperverletzung mit Todesfolge (Angriff durch Hund)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen der Tötung eines sechsjährigen Kindes durch "Kampfhunde"

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen der Tötung eines sechsjährigen Kindes durch "Kampfhunde"

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Urteil wegen der Tötung eines sechsjährigen Kindes durch "Kampfhunde" bestätigt

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 315
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 81/94

    Gewalthandlungen - Bedingter Tötungsvorsatz

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01
    Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich aber abfindet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39 m.w.Nachw.).

    Zutreffend geht der Tatrichter zunächst davon aus, daß es bei äußerst gefährlichem Tun naheliegt, daß der Täter mit dem Eintritt des Erfolges rechnet und, wenn er sein Handeln - hier das Ableinen der Hunde dennoch fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (st.Rspr.: vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 40; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; zum bedingten Tötungsvorsatz).

  • BGH, 26.05.1993 - 3 StR 156/93

    Verpflichtung zur schuldangemessenen Bestrafung - Voraussetzungen einer

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01
    Zutreffend geht der Tatrichter zunächst davon aus, daß es bei äußerst gefährlichem Tun naheliegt, daß der Täter mit dem Eintritt des Erfolges rechnet und, wenn er sein Handeln - hier das Ableinen der Hunde dennoch fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (st.Rspr.: vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 40; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; zum bedingten Tötungsvorsatz).
  • BGH, 24.03.1993 - 3 StR 485/92

    Strafprozeßrecht: Kognitionspflicht bei Ausklammerung eines Raubes

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01
    Zutreffend geht der Tatrichter zunächst davon aus, daß es bei äußerst gefährlichem Tun naheliegt, daß der Täter mit dem Eintritt des Erfolges rechnet und, wenn er sein Handeln - hier das Ableinen der Hunde dennoch fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (st.Rspr.: vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 40; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; zum bedingten Tötungsvorsatz).
  • BGH, 31.10.1990 - 3 StR 332/90

    Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes durch das Stoßen eines Messers in den

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01
    Insbesondere bei der Erörterung der Frage, ob der Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges billigt, muß das Gericht sich mit der Persönlichkeit des Täters und allen für das Tatgeschehen bedeutsamen Umständen auseinandersetzen (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41).
  • BGH, 04.11.1988 - 1 StR 262/88

    Sexualverkehr des HIV-Infizierten

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01
    Insbesondere bei der Erörterung der Frage, ob der Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges billigt, muß das Gericht sich mit der Persönlichkeit des Täters und allen für das Tatgeschehen bedeutsamen Umständen auseinandersetzen (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41).
  • BGH, 07.06.1994 - 4 StR 105/94

    Brandstiftung - Bewohntes Haus - Eventualvorsatz

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01
    Dabei kann es sich um einen an sich unerwünschten Erfolg handeln, mit dessen möglichem Eintritt der Täter sich aber abfindet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38, 39 m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.07.1994 - 4 StR 348/94

    Revision - Nachprüfung - Tötungsvorsatz - Wollenselement - Gewalthandlung

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01
    Insbesondere bei der Erörterung der Frage, ob der Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolges billigt, muß das Gericht sich mit der Persönlichkeit des Täters und allen für das Tatgeschehen bedeutsamen Umständen auseinandersetzen (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 41).
  • BGH, 06.11.1998 - 2 StR 636/97

    Freispruch von Monika Böttcher (geschiedene Weimar) vom Vorwurf des Mordes

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01
    Eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung ist etwa dann gegeben, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit zu hohe Anforderungen gestellt worden sind (st.Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16; Überzeugungsbildung 33).
  • BGH, 28.06.1994 - 4 StR 267/94

    Vorsatz - Willenselement - Kenntnis

    Auszug aus BGH, 11.12.2001 - 5 StR 419/01
    Zutreffend geht der Tatrichter zunächst davon aus, daß es bei äußerst gefährlichem Tun naheliegt, daß der Täter mit dem Eintritt des Erfolges rechnet und, wenn er sein Handeln - hier das Ableinen der Hunde dennoch fortsetzt, einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (st.Rspr.: vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 38, 40; BGHR StPO § 261 Einlassung 5; zum bedingten Tötungsvorsatz).
  • BGH, 20.05.2003 - 5 StR 66/03

    "Zivildienst-Fall": Aktive Sterbehilfe durch täuschungsbedingt vorsatzlos

    Sollte der neue Tatrichter zu den gleichen Feststellungen gelangen, werden diese in erster Linie hinsichtlich einer fahrlässigen Todesverursachung gemäß § 222 StGB zu würdigen sein (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2002, 315, 316 f.).
  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

    Sie wurden, nachdem am 26. Juni 2000 in Hamburg ein auf einem Schulhof spielendes Kind von zwei Mischlingen der Rassen Bullterrier, Pitbull- und American Staffordshire-Terrier getötet worden war (vgl. BGH, NStZ 2002, S. 315 ), teils verschärft, teils um neue Regelungen ergänzt.
  • OLG Karlsruhe, 02.07.2014 - 2 (7) Ss 318/14

    Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung: Sorgfaltspflichtverletzung

    Grundsätzlich ist dabei zwar die bisherige Führung des Hundes von besonderer Bedeutung, weil sie die Grundlage für die Annahme sein kann, dass er die Unberechenbarkeit, die im Allgemeinen im Verhalten eines Tieres zu beobachten ist, überwunden und sich als gutartig erwiesen hat oder er im Gegenteil bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder gar Bösartigkeit aufgefallen ist (BayObLG a.a.O; LG Verden a.a.O.; vgl. auch BGH NStZ 2002, 315).
  • OLG Karlsruhe, 02.07.2014 - 2 Ss 318/14

    Tierhalter, fahrlässige Körperverletzung, Anleinpflicht

    Grundsätzlich ist dabei zwar die bisherige Führung des Hundes von besonderer Bedeutung, weil sie die Grundlage für die Annahme sein kann, dass er die Unberechenbarkeit, die im Allgemeinen im Verhalten eines Tieres zu beobachten ist, überwunden und sich als gutartig erwiesen hat oder er im Gegenteil bereits durch erhöhte Aggressionsbereitschaft oder gar Bösartigkeit aufgefallen ist (BayObLG a.a.O; LG Verden a.a.O.; vgl. auch BGH NStZ 2002, 315).
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