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   BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01   

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BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01 (https://dejure.org/2002,3025)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2002 - 5 StR 545/01 (https://dejure.org/2002,3025)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2002 - 5 StR 545/01 (https://dejure.org/2002,3025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Papierfundstellen

  • NStZ 2002, 368
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 10.01.1989 - 1 StR 732/88

    Annahme von "Arglosigkeit" bei Erwartung eines sonstigen schweren Angriffs auf

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01
    Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem "lediglich" gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 17).
  • BGH, 06.12.1965 - 4 StR 556/65

    Begriff der Heimtücke - Begriff der Arglosigkeit - Bedeutsamkeit von dem

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01
    Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem "lediglich" gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 17).
  • BGH, 09.01.1991 - 3 StR 205/90

    Straftaten gegen das Leben: Mordmerkmal Heimtücke

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01
    Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem "lediglich" gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 17).
  • BGH, 04.06.1991 - 5 StR 122/91

    Beurteilung des Gewichts anderer seelischer Abartigkeit - "schizotype

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01
    Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der Tat - wie hier - eine feindselige verbale Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 15).
  • BGH, 02.12.1987 - 2 StR 559/87

    Verdeckungsabsicht bei Vortat gegen Leib und Leben des Opfers

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39).
  • BGH, 26.02.1993 - 3 StR 207/92

    Demonstranten - Präzisionsschleuder - Stahlkugelgeschosse - Zeugenvereidigung -

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01
    Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem "lediglich" gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 17).
  • BGH, 09.12.1986 - 1 StR 596/86

    Aufhebung eines Urteils wegen fehlender Erörterung des Mordmerkmals - Mord in der

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01
    Arg- und Wehrlosigkeit können auch dann gegeben sein, wenn der Tat - wie hier - eine feindselige verbale Auseinandersetzung vorausgeht, das Opfer die drohende Gefahr aber erst im letzten Augenblick erkennt, so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 3 und 15).
  • BGH, 12.09.1996 - 4 StR 223/96

    Einordnung von Wut, Hass und Rachsucht als niedrige Beweggründe -

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01
    Wut kann als niedriger Beweggrund dann in Betracht kommen, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruht (BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 36 m.w.N.).
  • BGH, 14.10.1992 - 3 StR 320/92

    Tötung aus niedrigem Beweggrund

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39).
  • BGH, 02.02.2000 - 2 StR 550/99

    Zum Mordmerkmal der "niedrigen Beweggründe"

    Auszug aus BGH, 20.02.2002 - 5 StR 545/01
    Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGHSt 35, 116, 127; BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 23 und 39).
  • BGH, 13.11.1985 - 3 StR 273/85

    Anforderungen an Mordmerkmal der Heimtücke - Voraussetzungen zum Ausschluss der

  • BGH, 16.06.1999 - 2 StR 68/99

    Mordmerkmal der Heimtücke

  • BGH, 24.05.2023 - 2 StR 320/22

    Mord (Heimtücke: Arglosigkeit, Hinderung des Opfers sich zu verteidigen oder zu

    Damit, ob die auf dem Beifahrersitz des Kleinwagens sitzende Geschädigte an diesem - naheliegend abgelegenen - Tatort bei einer gegebenenfalls noch vor Schussabgabe erfolgten Bedrohung mit der Schusswaffe überhaupt eine Möglichkeit zur Flucht oder Verteidigung hatte, hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - 5 StR 545/01, NStZ 2002, 368); dies hat es aufgrund seines rechtsfehlerhaften Verständnisses des Mordmerkmals der Heimtücke verkannt.
  • BGH, 20.01.2005 - 4 StR 491/04

    Heimtücke (Begriffe der Arglosigkeit und der Wehrlosigkeit;

    Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 20, 301, 302; 39, 353, 368; 48, 207, 210; BGH NStZ 2002, 368; BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 13, 17, 27).

    Dieses Mordmerkmal liegt zwar im Hinblick auf die Gesamtumstände der Tat - insbesondere die festgestellten ehrverletzenden Äußerungen des Tatopfers direkt vor der Tat - eher fern (vgl. BGH NStZ 2002, 368); nach den bisherigen Feststellungen waren jedoch die Ehrverletzungen für die Tat nicht ursächlich.

  • BGH, 15.07.2020 - 6 StR 43/20

    Prüfung des strafbefreienden Rücktritts i.R.e. Verurteilung wegen versuchten

    Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 2018 . 5 StR 379/18, NStZ 2019, 206 Rn. 16; vom 20. Februar 2002 - 5 StR 545/01, NStZ 2002, 368 Rn. 3; Beschluss vom 10. Januar 2006 - 5 StR 341/05, NStZ 2006, 286, 287 mwN).
  • BGH, 15.06.2004 - 1 StR 39/04

    Mord (niedrige Beweggründe: Besitzdenken und rücksichtsloser Eigennutz);

    Der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2002 - 5 StR 545/01 - NStZ 2002, 368 geht fehl, weil die Entscheidung einen anderen Sachverhalt betraf.
  • LG Göttingen, 08.03.2004 - 2 Qs 24/04

    Auskunftsverweigerungsrecht; Geständnis als Wiederaufnahmegrund; Verwertbarkeit

    5 St 126/83">NJW 1984 S. 1246 f.; OLG Celle in NStZ 2002, S. 368 ff.).
  • LG München I, 10.06.2021 - 2 Ks 128 Js 129099/20

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - Hang

    aa) Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tat eines Angriffs nicht versieht, also die Vorstellung hat, vor einem Angriff sicher zu sein (StV 98, 944 f.), wer bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einer lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGH 20, 301, 302; 32, 382, 384 f.; 39, 353, 368; 41, 79; 48, 207, 210; NStZ 02, 368; 09, 29 f.; NStZ 12, 35; NStZ-RR 07, 175; 12, 245).
  • LG Magdeburg, 22.12.2020 - 21 Ks 8/20
    Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem "lediglich" gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - 5 StR 545/01, beck-online, m.w.N.).

    Denn selbst wenn der Tat eine feindselige verbale Auseinandersetzung vorausgeht, können Arg- und Wehrlosigkeit beim Opfer weiterhin gegeben sein (BGH, Urteil vom 20.02.2002 - 5 StR 545/01, beck-online).

  • BGH, 10.01.2007 - 2 StR 555/06

    Mord (Heimtücke; Arglosigkeit zum Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann namentlich dann gegeben sein, wenn das Opfer bei Beginn der Tötungshandlung zwar nicht mehr arglos ist, ihm nach Erkenntnis der Gefahr aber aufgrund der kurzen bis zum Angriff verbleibenden Zeitspanne und der örtlichen Gegebenheiten eine Möglichkeit der Abwehr nicht mehr gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2002, 368 f.; 2006, 502, 503).
  • LG Hagen, 20.12.2010 - 31 Ks 8/10

    Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Alkoholintoxikation mit einer

    Arglos ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einer lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGH NStZ 2009, 29; 2002, 368; Fischer, StGB, 57. Auflage, § 211 StGB Rn. 35).
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