Rechtsprechung
BGH, 26.06.2001 - 5 StR 69/01 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 263 StGB; § 937 Abs. 2 BGB; § 935 Abs. 1 BGB; § 338 Nr. 6 StPO; § 169 GVG; § 27 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 46 StGB; § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB
Bernsteinzimmer (Beutekunst); Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft beim Betrug (Tatherrschaft des vermeintlichen Gehilfen); Gutgläubiger Erwerb; Öffentlichkeit (Fehlende Zurechenbarkeit als Ausschluß des Verfahrensfehlers); Strafzumessung (Belastung durch ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Versuchter Betrug - Bernsteinzimmer - Gutgläubiger Erwerb - Ersitzung - Beschränkung der Öffentlichkeit - Beihilfe - Strafzumessung
- Judicialis
BGB § 937 Abs. 2; ; BGB § 935 Abs. 1; ; GVG § 169; ; StPO § 154a; ; StPO § 338 Ziff. 6; ; StGB § 49 Abs. 1
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 25 Abs. 2, § 27
Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 15.01.1991 - 5 StR 492/90
Mord in Mittäterschaft bei Aufgabe eines Mittäters während der Tatausführung
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 69/01
Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, zu beurteilen (BGHSt 37, 289, 291).Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt 37, 289, 291), so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (…BGHR StGB § 25 Abs. 2 - Mittäter 13, 18 und Tatinteresse 2).
- BGH, 01.02.1995 - 2 StR 665/94
Tötung - Handlungseinheit - Totschlag - Angriff
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 69/01
Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt 37, 289, 291), so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 - Mittäter 13, 18 und Tatinteresse 2). - BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von …
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 69/01
Lag damit die Tatherrschaft nahezu ausschließlich beim Angeklagten, kommt dem eigenen Tatinteresse als Abgrenzungskriterium allenfalls eine marginale indizielle Bedeutung zu (für die Tatbeteiligung durch einen Strohmann vgl. BGHSt 38, 315, 317).
- BGH, 07.08.1991 - 2 StR 193/91
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 69/01
Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, die Tür zur Zugangstreppe zum Verhandlungssaal sei an einem Sitzungstag nach dem Ende der Dienststunden während der noch stattfindenden Sitzung für Zuhörer verschlossen worden, wäre die dadurch eingetretene faktische Beschränkung der Öffentlichkeit dem Vorsitzenden nicht zuzurechnen (BGHR StPO § 338 Nr. 6 - Ortstermin 2; Zuhörer 4; jeweils m.w.N.). - BGH, 17.09.1980 - 2 StR 355/80
Bundesbankbeamte - §§ 242, 243 StGB, besonders schwerer Fall ohne Erfüllung eines …
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 69/01
Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist aber dann möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn sich die Strafe so weit nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb des Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (BGHSt 29, 319, 320). - BGH, 21.05.1992 - 4 StR 577/91
Mittäterschaft oder Teilnahme am Betrug - Betrügerische Abrechnung …
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 69/01
Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (BGHSt 37, 289, 291), so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGHR StGB § 25 Abs. 2 - Mittäter 13, 18 und Tatinteresse 2). - BGH, 20.01.1998 - 5 StR 501/97
Urteil gegen Reemtsma-Entführer rechtskräftig
Auszug aus BGH, 26.06.2001 - 5 StR 69/01
Bei der Gesamtbewertung steht dem Tatrichter zwar ein weiterer Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGH StV 1998, 540); diesen hat das Landgericht hier aber überschritten.
- BGH, 29.11.2007 - 4 StR 425/07
Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme (Tatherrschaft; Mittäterschaft und …
Selbst wenn der Angeklagte O., wovon das Landgericht ausgeht, kein eigenes Interesse an der Tat hatte, kommt diesem Umstand im Hinblick auf den von ihm erbrachten wesentlichen Tatbeitrag als Abgrenzungskriterium nur eine marginale indizielle Bedeutung zu (vgl. BGH wistra 2001, 420, 421). - BGH, 23.12.2009 - 1 BJs 26/77
Verena Becker der Beihilfe zum Mord an Generalbundesanwalt Buback und seinen …
Jedoch kommt diesem Abgrenzungskriterium hier keine wesentliche Bedeutung zu, weil die Tatherrschaft nicht bei der Beschuldigten, sondern ausschließlich bei den unmittelbaren Tätern des Attentats lag (vgl. BGH wistra 2001, 420, 421). - BGH, 31.10.2001 - 2 StR 315/01
Mittäterschaft und Beihilfe (Abgrenzungskriterien, Beurteilungsspielraum des …
Das Landgericht hat das Beweisergebnis umfassend gewürdigt, es hat bei der Einordnung der Beteiligung des Angeklagten als "Beihilfe" den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum (vgl. BGH StV 1998, 540; NStZ-RR 2000, 366; zuletzt BGH, Urt. vom 26. Juni 2001 - 5 StR 69/01) nicht überschritten.