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   BGH, 29.06.1976 - VI ZR 68/75   

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https://dejure.org/1976,723
BGH, 29.06.1976 - VI ZR 68/75 (https://dejure.org/1976,723)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1976 - VI ZR 68/75 (https://dejure.org/1976,723)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1976 - VI ZR 68/75 (https://dejure.org/1976,723)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arzt - Unfruchtbar - Kinder - Rechtswidrigkeit

Papierfundstellen

  • BGHZ 67, 48
  • NJW 1976, 1790
  • MDR 1977, 130
  • VersR 1976, 1088
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.03.1980 - VI ZR 247/78

    Fehlgeschlagene Unfruchtbarmachung

    Zum anderen weisen Gesetzgebung und Rechtsprechung inzwischen eindeutig einen mehrheitlichen und daher verbindlichen gesellschaftlichen Konsens darüber aus, daß Maßnahmen zur Empfängnisverhütung nicht schon an sich rechtlich als unsittlich mißbilligt werden dürfen (vgl. BGHZ 67, 48), ja sogar der Schwangerschaftsabbruch, der zu ähnlichen haftungsrechtlichen Auswirkungen wie im Streitfall führen kann, im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 39, 1 = NJW 1975, 573) gezogenen Grenzen anzuerkennen ist.
  • BGH, 21.02.2001 - XII ZR 34/99

    Kein Unterhaltssausschluß für die Ehefrau bei Vornahme einer homologen

    Solche Entscheidungen treffe jeder kraft eigener Selbstbestimmung für sich (BGHZ 67, 48, 51, 54).
  • BGH, 27.06.1995 - VI ZR 32/94

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Aufklärungsmangel, Chirurgie -

    Indessen lösen Verträge, mit welchen ein geschäftsfähiger Mensch die Ausschaltung seiner Fortpflanzungsfähigkeit durch einen medizinischen Eingriff erreichen will, keine Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtswirksamkeit aus (Senatsurteile BGHZ 67, 48, 49 ff.; 76, 249, 253; 124, 128, 137).
  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 202/79

    Tubenligatur - Arzthaftung, Beweislast für Durchführung des Eingriffs liegt beim

    Damals stellte die Sterilisation einer Frau aus Gründen der Familienplanung noch eine seltene Maßnahme dar, die auch hinsichtlich ihrer rechtlichen Zulässigkeit nicht unumstritten war (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1976 - BGHZ 67, 48).
  • OLG Hamm, 13.11.1982 - 15 W 151/81

    Entmündigung wegen Geistesschwäche; Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen

    Die Sterilisation einer Frau - d.h. die Ausschließung der Empfängnisfähigkeit durch Unterbindung der Eileiter (Tubenligatur) - stellt (unbeschadet ihrer strafrechtlichen Beurteilung, vgl. BGHSt 20, 81; Schönke/Schröder/Eser, StGB, 21. Aufl., § 223 Rnr. 59 bis 62, m.w.N.) einen Eingriff in die körperliche Integrität und damit zivilrechtlich tatbestandsmäßig eine Körperverletzung im Sinne von § 823 BGB dar, für deren Rechtmäßigkeit es auf einen besonderen Rechtfertigungsgrund ankommt (BGH NJW 1976, 1790 m.w.N.).

    Als Rechtsfertigungsgrund kommt insbesondere eine wirksame Einwilligung des Betroffenen in Frage (BGH NJW 1976, 1790).

  • OLG München, 14.02.2002 - 1 U 3495/01

    Fahrlässige Körperverletzung; Ärztliche Aufklärungspflicht; Sterilisation;

    Prinzipiell ist eine Sterilisation mit Einwilligung der Frau auch ohne besondere medizinische oder soziale Indikation rechtlich zulässig (grundlegend BGH 67, 48 = BGH AHRS 1010, 5).
  • OVG Saarland, 23.11.2005 - 1 R 22/05

    Beihilfeanspruch im Falle einer nicht rechtswidrigen Sterilisation

    Bereits im Widerspruchsbescheid ist insoweit zutreffend ausgeführt, dass sich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Urteil vom 29.6.1976 - VI ZR 68/75 -, NJW 1976, 1790 ff., an dem allgemeinen Grundsatz zu orientieren hat, dass jeder selbst darüber bestimmen kann, ob er einen ärztlichen Eingriff an sich vornehmen lassen will, wenn nur nicht gegen die guten Sitten verstoßen wird.
  • OLG Celle, 08.05.1978 - 1 U 37/77

    Schadensersatz wegen Belastung mit einer Unterhaltspflicht ; Haftung nach den

    Die ihm abverlangte Einwilligung in die Sterilisation seiner Ehefrau entsprach ärztlichem Brauch, vor einem derartigen, Eingriff den Ehemann zu befragen (vgl. BGH VersR 1976, 1088, 1089), zielte aber nicht auf den Abschluß eines Behandlungsvertrages auch mit dem Kläger.
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