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BGH, 14.06.1983 - VI ZR 183/81 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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RVO § 903 a. F. (§ 640 n. F.); RVO § 583; BKKG § 8 Abs. 1 Nr. 1
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Sozialversicherungsträger - Ersatzanspruch - Verletzter - Unfall - Regreß - Kinderzulage
Papierfundstellen
- BGHZ 87, 381
- NJW 1983, 2506
- MDR 1983, 924
- VersR 1983, 854
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 19.10.1982 - VI ZR 238/80
Rückgriff des Sozialversicherungsträgers wegen eines dem Verletzten zu …
Auszug aus BGH, 14.06.1983 - VI ZR 183/81
Der Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers gegen den regreßpflichtigen Unternehmer (§ 903 RVO a. F., § 640n. F.) erstreckt sich auch auf die dem Verletzten nach § 583 I, II 1 RVO zu gewährende Kinderzulage (Ergänzung zu BGHZ 85, 127 = NJW 1983, 114).*).Lediglich hinsichtlich des das Kindergeld übersteigenden Betrages an Kinderzuschüssen oder Kinderzulagen hat der Senat dem Sozialversicherungsträger einen Rückgriffsanspruch zuerkennt (BGHZ 85, 127 = NJW 1983, 114).
Vielmehr ist sie eine im inneren Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehende, auf den Versicherungsfall ausgerichtete Versicherungsleistung (zuletzt Senatsurt., BGHZ 85, 127 (132, 133) = NJW 1983, 114).
- BGH, 04.07.1978 - VI ZR 11/77
Ansprüche einer Berufsgenossenschaft auf Erstattung der Kinderzulage in Höhe des …
Auszug aus BGH, 14.06.1983 - VI ZR 183/81
Der Umfang dieses originären Anspruchs unterscheidet sich wesentlich von dem aus übergeleitetem Recht geltend gemachten und damit vom Schaden des Verletzten abhängigen Anspruch (§ 1542 RVO), für den der Senat die Ablösung des Kindergeldanspruchs durch Kinderzulage oder Kinderzuschuß nicht als zu ersetzenden Schaden des Verletzten anerkannt hat (s. Senatsurt., VersR 1978, 861). - BGH, 10.11.1970 - VI ZR 24/70
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Unfalls infolge einer Sprengung - …
Auszug aus BGH, 14.06.1983 - VI ZR 183/81
fall ereignete sich am 18.8.1961, also vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes vom 30.4.1963, Nach dessen Art. 4 sind für die von der Kl. gegen den Haftpflichtversicherer des Unternehmers des Unfallbetriebes geltend gemachten Ansprüche die §§ 903, 906 RVO a. F. und nicht § 640 RVO n. F. maßgebend (s. Senatsurt. VersR 1968, 571 und VersR 1971, 342).
- BGH, 13.02.1968 - VI ZR 149/66
Aufwendungsersatz auf Grund eines Unfalls - Herbeiführung eines Arbeitsunfalls
Auszug aus BGH, 14.06.1983 - VI ZR 183/81
fall ereignete sich am 18.8.1961, also vor dem Inkrafttreten des Unfallversicherungsneuregelungsgesetzes vom 30.4.1963, Nach dessen Art. 4 sind für die von der Kl. gegen den Haftpflichtversicherer des Unternehmers des Unfallbetriebes geltend gemachten Ansprüche die §§ 903, 906 RVO a. F. und nicht § 640 RVO n. F. maßgebend (s. Senatsurt. VersR 1968, 571 und VersR 1971, 342). - BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69
Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des …
Auszug aus BGH, 14.06.1983 - VI ZR 183/81
Mit dem Rückgriff soll die in der Unfallversicherung verbundene Gefahrengemeinschaft von den Folgen des Verhaltens einzelner Versicherter (im Streitfall wegen berufsqualifizierter Fahrlässigkeit) entlastet werden (s. BGHZ 57, 96 (102) = NJW 1972, 107 und BGHZ 57, 314 (322) = NJW 1972, 442). - BGH, 27.05.1981 - IVa ZR 66/80
Beschränkung des Rückgriffsanspruchs eines Sozialversicherungsträgers wegen …
Auszug aus BGH, 14.06.1983 - VI ZR 183/81
Das Urteil des BGH vom 27.5.1981 (BGHZ 80, 332 = NJW 1981, 1843) auf das die Revision hinweist, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil diese Entscheidung nicht die besondere Problematik der gesetzlichen Unfallversicherung betrifft. - BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70
Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus …
Auszug aus BGH, 14.06.1983 - VI ZR 183/81
Mit dem Rückgriff soll die in der Unfallversicherung verbundene Gefahrengemeinschaft von den Folgen des Verhaltens einzelner Versicherter (im Streitfall wegen berufsqualifizierter Fahrlässigkeit) entlastet werden (s. BGHZ 57, 96 (102) = NJW 1972, 107 und BGHZ 57, 314 (322) = NJW 1972, 442).
- OLG Nürnberg, 03.09.2019 - 11 W 1880/19
Änderung der Angaben zum Geschlecht und zum Vornamen durch bloße Erklärung, …
Auch die (teleologische) Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes (BGHZ 2, 176/184; 87, 381/383), der gegenüber anderen Auslegungsmethoden ein Primat zukommt (…Palandt/Grüneberg, a. a. O. Rn. 46) spricht daher für ein enges, transsexuelle Menschen nicht einbeziehendes Verständnis der Norm. - LG München I, 12.07.2011 - 7 O 1310/11
Gestattungsanordnung zur Bekanntgabe von Internetanschlussinhabern: Gewerbliches …
Diese ist aufgrund der systematischen Einbettung der Norm in den Gesetzes- und Verfassungskontext nach dem Bedeutungszusammenhang (BVerfGE 64, 241) und im Hinblick auf den Gesetzeszweck (BGHZ 87, 381) zu überprüfen. - OLG Jena, 28.07.2010 - 6 W 256/10
Handelsregisteranmeldung der Kapitalerhöhung bei einer GmbH: Zeitpunkt der …
Die am Gesetzeszweck orientierte teleologische Interpretation (vgl. dazu BGHZ 79, 263, 265; BGHZ 87, 381, 383) der Vorschrift lässt es jedoch geboten erscheinen, § 40 Abs. 2 Satz 1 GmbHG dahin auszulegen, dass der an Veränderungen mitwirkende Notar die aktuelle Gesellschafterliste bereits vor dem Wirksamwerden der Veränderungen erstellen, unterschreiben und mit einer Bescheinigung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG versehen kann.
- OLG Düsseldorf, 16.12.2009 - 3 Kart 61/09
Bahn-Stromnetz unterliegt der Preiskontrolle
Die teleologische Auslegung orientiert sich am Sinn und Zweck des Gesetzes, wobei allgemeine Gerechtigkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen mit zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGHZ 87, 381, 383). - OLG Hamm, 15.11.2013 - 25 U 2/13
Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs nach einem Verkehrsunfall; Erstattung …
- OLG Dresden, 12.09.2001 - 20 WF 592/01
Umfang der erweiterten Unterhaltspflicht
Nach einer am Gesetzeszweck orientierten teleologischen Auslegung (vgl. BGHZ 2, 176, 184; 54, 264, 268; 78, 263, 265; 87, 381, 383) verfolgt die Norm den Zweck, rechtlich zwar selbständigen, tatsächlich aber in gewissem Sinne weiterhin "unselbständigen" Kindern den erforderlichen Unterhalt zu erhalten.