Rechtsprechung
BGH, 23.07.2015 - AK 19/15 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 129a Abs. 1 StGB; § 129b Abs. 1 StGB; § 112 StPO; § 116 StPO; § 121 StPO; § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (IS; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate; Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § ... 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 129b Abs. 1 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 116 StPO
- Wolters Kluwer
Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fortdauer der Untersuchungshaft im Rahmen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 31.07.2009 - StB 34/09
Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts; …
Auszug aus BGH, 23.07.2015 - AK 19/15
Deutsches Strafrecht ist anwendbar: Dies folgt entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil der Angeschuldigte Deutscher ist und - wenn man nicht ohnehin davon ausgeht, dass das Gebiet, in dem er sich aufhielt, effektiv keiner staatlichen Strafgewalt unterlag - Personenzusammenschlüsse, die sich terroristischer Akte bedienen, um die grundlegende Gesellschaftsordnung zu ändern, nach Art. 304 bis 306 des syrischen Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht werden.
- OLG Karlsruhe, 29.06.2017 - Ausl 301 AR 101/17
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Zulässigkeit der Auslieferung eines …
Der Erlass eines - auch vorläufigen - Auslieferungshaftbefehls war abzulehnen, da nach derzeitiger Bewertung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die begehrte Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zur Vollstreckung der genannten Freiheitsstrafe als von vornherein unzulässig erweisen wird (§§ 16, 15 Abs. 2 IRG; vgl. hierzu - jeweils den ersuchenden Staat Türkei betreffend - Senat StV 2007, 652 sowie zuletzt Beschl. vom 09.03.2015 - 1 AK 19/15 - und vom 20.03.2015 - 1 AK 30/15).