Rechtsprechung
BGH, 26.02.2020 - AK 3/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht wegen Beteiligung an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung; Fluchtgefahr; wichtiger Grund) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 211 StGB, § ... 212 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 121 StPO, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO
- Wolters Kluwer
Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate bei Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Bestehen eines dringenden Tatverdachts
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
StPO § 121 ; StPO § 122
Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate bei Vorwurf der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Bestehen eines dringenden Tatverdachts - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 06.05.2014 - 3 StR 265/13
Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (PKK; keine …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - AK 3/20
Für die Anschläge besteht auch kein Rechtfertigungsgrund nach Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR 2014, 274 f.; vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106). - BGH, 08.02.2018 - AK 3/18
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen dringenden …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - AK 3/20
Für die Anschläge besteht auch kein Rechtfertigungsgrund nach Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR 2014, 274 f.; vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106). - BVerfG, 13.10.2016 - 2 BvR 1275/16
Fortdauer der Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Unschuldsvermutung; …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - AK 3/20
Die Strafverfolgungsbehörden werden indes der in Haftsachen geforderten Beschleunigung der Ermittlungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642 ff.; 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41 ff.; jew. mwN) verstärkt Rechnung tragen müssen.
- BGH, 17.12.2015 - StB 15/15
Umgrenzungsfunktion der Anklage (unzureichende individualisierende Angaben beim …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - AK 3/20
Inwieweit durch die Aburteilung einzelner ihrerseits strafbarer Beteiligungshandlungen mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 15. Juli 2019 möglicherweise ein teilweiser Strafklageverbrauch eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 ff.; vom 17. Dezember 2015 - StB 15/15, NStZ 2016, 745, 746 f.), bedarf im Rahmen dieser Haftentscheidung keiner abschließenden Klärung. - BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14
Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung; …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - AK 3/20
Inwieweit durch die Aburteilung einzelner ihrerseits strafbarer Beteiligungshandlungen mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts M. vom 15. Juli 2019 möglicherweise ein teilweiser Strafklageverbrauch eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 ff.; vom 17. Dezember 2015 - StB 15/15, NStZ 2016, 745, 746 f.), bedarf im Rahmen dieser Haftentscheidung keiner abschließenden Klärung. - BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12
Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; …
Auszug aus BGH, 26.02.2020 - AK 3/20
Die Strafverfolgungsbehörden werden indes der in Haftsachen geforderten Beschleunigung der Ermittlungen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, StV 2013, 640, 642 ff.;… 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16, juris Rn. 41 ff.; jew. mwN) verstärkt Rechnung tragen müssen.
- BGH, 10.06.2020 - AK 13/20
Fortdauer der Untersuchungshaft
Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 (AK 3/20) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.