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   BGH, 20.09.2022 - AK 30/22   

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https://dejure.org/2022,26622
BGH, 20.09.2022 - AK 30/22 (https://dejure.org/2022,26622)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2022 - AK 30/22 (https://dejure.org/2022,26622)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2022 - AK 30/22 (https://dejure.org/2022,26622)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 121 StPO
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 6 VStGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, § 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 52 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, §§ 121, 122 StPO, § 126 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB, § 129a Abs. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer Staat" (IS)); Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: "Islamischer Staat" (IS)); Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • rechtsportal.de

    Verdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: 'Islamischer Staat' (IS)); Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - AK 30/22
    Beide Merkmale sind durch das der Angeschuldigten vorgeworfene Verhalten erfüllt (zu den insoweit nach st. Rspr. anzulegenden Maßstäben s. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28 ff. mwN).

    Sie stellen sich in Anbetracht der Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft der jeweiligen Ehemänner zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug - als Erfüllung "häuslicher Pflichten" - dar (vgl. zum ganzen BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35 mwN).

    Denn nach vorläufiger Einschätzung wird der Aufenthalt der Angeschuldigten im kurdischen Flüchtlingslager und im türkischen Gewahrsam nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 44; ferner BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 473/20, NStZ-RR 2021, 387).

  • BGH, 05.10.2018 - StB 43/18

    Keine diplomatische Immunität bei privatem Urlaub in einem Drittstaat (Durchreise

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - AK 30/22
    Für ein Untertauchen im In- und Ausland könnte die Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreifen (zum erforderlichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Fluchtgefahr maßgeblichen Tatsachen s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18 u.a., juris Rn. 37 mwN).
  • BGH, 06.10.2016 - AK 52/16

    Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - AK 30/22
    Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich dies entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat auch in Syrien - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist.
  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - AK 30/22
    Der entschiedene Wille der Angeschuldigten zur Stärkung des IS rechtfertigt es, die Betätigungen im Haushalt, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.; ferner SSW-StGB/ Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.
  • BGH, 01.07.2021 - 3 StR 473/20

    Urteil gegen IS-Heimkehrerin im Ausspruch über die Anrechnung ausländischer

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - AK 30/22
    Denn nach vorläufiger Einschätzung wird der Aufenthalt der Angeschuldigten im kurdischen Flüchtlingslager und im türkischen Gewahrsam nicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen sein (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 44; ferner BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 473/20, NStZ-RR 2021, 387).
  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - AK 30/22
    Der entschiedene Wille der Angeschuldigten zur Stärkung des IS rechtfertigt es, die Betätigungen im Haushalt, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5 ff.; ferner SSW-StGB/ Lohse, 5. Aufl., § 129 Rn. 38), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.
  • BGH, 31.07.2009 - StB 34/09

    Hinreichende Wahrscheinlichkeit der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts;

    Auszug aus BGH, 20.09.2022 - AK 30/22
    Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland ergibt sich dies entweder unmittelbar aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 und 4 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2009 - StB 34/09, BGHR StGB § 129b Anwendbarkeit 1; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.) oder aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und jedenfalls die Tat auch in Syrien - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - mit Strafe bedroht ist.
  • BGH, 20.10.2022 - AK 34/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Nach aktueller Erkenntnislage ergibt sich nicht, dass die Inhaftierung repressive und nicht präventive Zwecke verfolgte (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 44; vom 20. September 2022 - AK 30/22, juris Rn. 29).
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