Weitere Entscheidung unten: BGH, 29.10.2020

Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2022 - AK 32/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,29751
BGH, 12.10.2022 - AK 32/22 (https://dejure.org/2022,29751)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2022 - AK 32/22 (https://dejure.org/2022,29751)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22 (https://dejure.org/2022,29751)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,29751) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.02.2021 - AK 5/21

    Strafverurteilung wegen Beihilfe zum Verbrechen gegen die Menschlichkeit u.a.:

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - AK 32/22
    Der IS führte gegen die kurdische Zivilbevölkerung jesidischen Glaubens in der Region um das Sindschar-Gebirge im Nordwesten des Iraks, beginnend mit dem Angriff am 2./3. August 2014, vorsätzlich einen ausgedehnten und systematischen Angriff im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 31 ff. mwN; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228).

    Diese Aspekte können jedoch starke Indizien für eine Versklavung sein (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, BGHR VStGB § 7 Abs. 1 Menschenhandel 1 Rn. 39 mwN).

  • BGH, 04.05.2022 - AK 17/22

    Dringender Tatverdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mitwirkung der

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - AK 32/22
    Der IS führte gegen die kurdische Zivilbevölkerung jesidischen Glaubens in der Region um das Sindschar-Gebirge im Nordwesten des Iraks, beginnend mit dem Angriff am 2./3. August 2014, vorsätzlich einen ausgedehnten und systematischen Angriff im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2021 - AK 5/21, juris Rn. 31 ff. mwN; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228).

    Der Tatbestand der Versklavung verdrängt denjenigen der (Beihilfe zur) sexuellen Gewalt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; mit Nachw. aus der Rspr. der internationalen Strafgerichtshöfe: MüKoStGB/ Werle/Jeßberger, 4. Aufl., § 7 VStGB Rn. 144; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl., Rn. 1121 f.).

  • BGH, 13.10.2021 - AK 44/21

    Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - AK 32/22
    Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die nordsyrischen Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. die in BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f. dargelegten, auf den hiesigen Fall übertragbaren Erwägungen).
  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - AK 32/22
    Dies ergibt sich für die Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch aus dessen § 1 Satz 1. Für die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und die Tat - als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012 - auch in Syrien mit Strafe bedroht ist (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).
  • BGH, 02.11.2016 - StB 35/16

    Haftgrund der Fluchtgefahr (durch Verurteilung konkretisierte Straferwartung als

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - AK 32/22
    Von der Straferwartung geht ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus, der sich jedenfalls regelmäßig nach der prognostisch tatsächlich zu verbüßenden Strafhaft richtet (zur sog. Nettostraferwartung s. BGH, Beschluss vom 2. November 2016 - StB 35/16, juris Rn. 9; SSW-StPO/Herrmann, 4. Aufl., § 112 Rn. 64 f., jeweils mwN).
  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - AK 32/22
    Gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann (§ 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB) eignete sie sich das Wohnhaus in M. an, das, wie sie wusste, zuvor Angehörige der Zivilbevölkerung, die vor dem IS geflohen oder von diesem vertrieben worden waren, bewohnt hatten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 29 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28).
  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - AK 32/22
    Gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann (§ 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB) eignete sie sich das Wohnhaus in M. an, das, wie sie wusste, zuvor Angehörige der Zivilbevölkerung, die vor dem IS geflohen oder von diesem vertrieben worden waren, bewohnt hatten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 29 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28).
  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - AK 32/22
    Gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann (§ 25 Abs. 2 StGB, § 2 VStGB) eignete sie sich das Wohnhaus in M. an, das, wie sie wusste, zuvor Angehörige der Zivilbevölkerung, die vor dem IS geflohen oder von diesem vertrieben worden waren, bewohnt hatten (vgl. im Einzelnen BGH, Beschlüsse vom 4. April 2019 - AK 12/19, NStZ-RR 2019, 229, 230 f.; vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, NStZ 2020, 26 Rn. 29 f.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 28).
  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - AK 32/22
    So verhält es sich hier auch bei der Haushaltführungstätigkeit, die sich angesichts der aus den weiteren Umständen folgenden Einbindung der Angeschuldigten in den IS nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtung ohne Organisationsbezug darstellt (vgl. zu den Voraussetzungen der mitgliedschaftlichen Beteiligung im Einzelnen BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff. mwN).
  • BGH, 20.12.2016 - 3 StR 355/16

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 12.10.2022 - AK 32/22
    Die mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte, die nicht gegen ein anderes Strafgesetz als §§ 129a, 129b StGB verstoßen, treten als verbleibende tatbestandliche Handlungseinheit tatmehrheitlich hinzu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 Rn. 23, 37 ff.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6 Rn. 5; vom 20. Februar 2019 - AK 4/19, BGHR VStGB § 8 Abs. 1 Konkurrenzen 1 Rn. 27).
  • BGH, 20.02.2019 - AK 4/19

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus

  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

  • BGH, 07.10.2021 - AK 43/21

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Ausgedehnter systematischer Angriff auf die

  • BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17

    Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem

  • BGH, 30.11.2022 - 3 StR 230/22

    Beteiligung am Völkermord (Völkermordabsicht; schwere körperliche oder seelische

    Danach liegt es, wenngleich beim Menschlichkeitsverbrechen - anders als beim Kriegsverbrechen gegen Personen (s. BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19, BGHSt 65, 286 Rn. 80) - die allgemeinen Regeln für Delikte gegen höchstpersönliche Rechtsgüter nicht uneingeschränkt Anwendung finden (s. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, StV 2021, 596 Rn. 49), nahe, die Katalogtaten des § 7 Abs. 1 VStGB - wie bei § 8 Abs. 1 VStGB (s. etwa BGH, Beschluss vom 21. September 2020 - StB 28/20, juris Rn. 24) - rechtlich nicht als Tatmodalitäten, sondern als eigene Tatbestände zu werten (vgl. aus jüngerer Zeit BGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, NStZ-RR 2022, 227, 228; vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 8; ferner MüKoStGB/Werle/Jeßberger aaO, Rn. 144).
  • BGH, 20.04.2023 - AK 18/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, weil die Angeschuldigte Deutsche ist und die Tat sowohl in Syrien (als Anschluss an eine terroristische Organisation gemäß Art. 1 und 3 des syrischen Anti-Terror-Gesetzes Nr. 19 vom 28. Juni 2012) als auch im Irak (nach dem irakischen Antiterrorgesetz Nr. 13/2005) mit Strafe bedroht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 51).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 29.10.2020 - AK 32/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,36246
BGH, 29.10.2020 - AK 32/20 (https://dejure.org/2020,36246)
BGH, Entscheidung vom 29.10.2020 - AK 32/20 (https://dejure.org/2020,36246)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2020 - AK 32/20 (https://dejure.org/2020,36246)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,36246) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (hier: rechtsextremistische Gruppierung)

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Untersuchungshaft und deren Fortdauer über sechs Monate hinaus wegen des dringenden Tatverdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (hier: rechtsextremistische Gruppierung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS"

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - AK 32/20
    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (st. Rspr.; vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 17 f. mwN).

    Bereits die Zusage für sich genommen muss sich auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5 mwN; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.).

  • BGH, 27.10.2015 - 3 StR 334/15

    Strafbare Unterstützung einer terroristischen Vereinigung: Unterstützungsleistung

    Auszug aus BGH, 29.10.2020 - AK 32/20
    Bereits die Zusage für sich genommen muss sich auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder in irgendeiner Weise positiv auswirken (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6 Rn. 5 mwN; Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 21 ff.).
  • BGH, 15.12.2021 - 3 StR 441/20

    Urteil im sog. NSU-Verfahren auch hinsichtlich des Angeklagten André E. und damit

    Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein (s. BGH, Urteil vom 19. April 2018 - 3 StR 286/17, BGHSt 63, 127 Rn. 18 mwN; Beschluss vom 29. Oktober 2020 - AK 32/20, juris Rn. 22).
  • BGH, 03.05.2023 - StB 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft (Haftgründe der Fluchtgefahr und der

    Mit Beschlüssen vom 3. September 2020 (AK 32/20) und vom 9. Februar 2021 (AK 8/21) hat der Senat im besonderen Haftprüfungsverfahren die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
  • BGH, 09.02.2021 - AK 8/21

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Anordnung

    Mit Beschluss vom 29. Oktober 2020 (AK 32/20, juris) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht