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   BGH, 18.10.2022 - AK 33/22   

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BGH, 18.10.2022 - AK 33/22 (https://dejure.org/2022,30280)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2022 - AK 33/22 (https://dejure.org/2022,30280)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22 (https://dejure.org/2022,30280)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB; § 171 StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Fluchtgefahr; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Anforderungen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § ... 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 171 StGB, § 9 Abs. 1 VStGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AWG, Verordnung (EG) Nr. 881/2002, § 25 Abs. 2, §§ 26, 52, 53 StGB, §§ 1, 105 JGG, § 211 StGB, § 212 StGB, § 7 VStGB, §§ 8, 9, 10, 11, § 12 VStGB, §§ 171, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB, § 129a Abs. 1, 5 Satz 1, § 129a Abs. 1 StGB, § 129 Abs. 2 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB, § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB, §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, § 7 Abs. 1 Alternative 2 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 3 StPO, § 32 JGG, § 105 Abs. 3 JGG, §§ 20, 21 StGB, § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 StGB, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 201 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: IS); Erforderliche Eingliederung in die Organisation; Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: IS); Erforderliche Eingliederung in die Organisation; Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - AK 33/22
    Nach ihrem Willen musste ihr Kind in einem Gebiet leben, in dem es dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt war, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 25).

    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5).

    Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 29; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 6).

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 30; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 7).

    Der sich in den weiteren Handlungen und Einflussnahmen manifestierende Wille der Angeschuldigten zur Förderung des IS rechtfertigt es, ihre Betätigungen im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 21 f.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der langjährigen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35).

    d) Für die Haftfrage kommt es hingegen nicht darauf an, ob sich die Angeschuldigte aufgrund des im Haftbefehl und unter Gliederungspunkt 1. a) cc) geschilderten Sachverhalts neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) auch tateinheitlich wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) strafbar gemacht hat, indem sie ihre Tochter im April 2014 erneut in den vom IS kontrollierten Landesteil Syriens verbrachte und mit ihr bis zur ihrer Festsetzung im November 2017 dort verweilte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38).

  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - AK 33/22
    Nach ihrem Willen musste ihr Kind in einem Gebiet leben, in dem es dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt war, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 25).

    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5).

    Im Übrigen genügt nach neuem Recht insoweit jedenfalls ein entsprechender Wille zur auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegten Mitwirkung an den Aktivitäten oder an der Verfolgung der Ziele der Vereinigung (BGH, Beschlüsse vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 29; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 6).

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 30; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 7).

    Der sich in den weiteren Handlungen und Einflussnahmen manifestierende Wille der Angeschuldigten zur Förderung des IS rechtfertigt es, ihre Betätigungen im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 21 f.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.

  • BGH, 13.10.2021 - AK 44/21

    Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - AK 33/22
    Nach ihrem Willen musste ihr Kind in einem Gebiet leben, in dem es dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt war, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 25).

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der langjährigen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35).

    d) Für die Haftfrage kommt es hingegen nicht darauf an, ob sich die Angeschuldigte aufgrund des im Haftbefehl und unter Gliederungspunkt 1. a) cc) geschilderten Sachverhalts neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) auch tateinheitlich wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) strafbar gemacht hat, indem sie ihre Tochter im April 2014 erneut in den vom IS kontrollierten Landesteil Syriens verbrachte und mit ihr bis zur ihrer Festsetzung im November 2017 dort verweilte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38).

    Insbesondere ist nach derzeitigem Kenntnisstand die Annahme gerechtfertigt, dass die die nordsyrischen Lager betreibenden kurdischen und die sie unterstützenden US-amerikanischen Kräfte mit der dortigen Internierung von IS-Angehörigen präventive Zwecke verfolgten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f.; vom 4. Mai 2022 - AK 17/22, juris Rn. 63).

  • BGH, 14.07.2021 - AK 37/21

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - AK 33/22
    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5).

    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 30; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 7).

    Insbesondere bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die transferierten Gelder dem IS zugutekamen, weil die Angeschuldigte bzw. die weitere IS-Angehörige M. durch diese in der Lage waren, ihre Agitationen im Sinne der IS-Ideologie im Lager R. fortzusetzen, oder ob die Zuwendungen lediglich zu einer Verbesserung ihrer privaten Lebenssituation ohne positiven Effekt für die Vereinigung führten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. April 2010 - AK 2/10, BGHSt 55, 94 Rn. 18 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 40; vom 11. August 2021 - 3 StR 173/21, juris Rn. 6; vom 11. August 2021 - 3 StR 268/20, juris Rn. 18; vom 18. November 2021 - AK 47/21, wistra 2022, 207 Rn. 15 ff.).

  • BGH, 17.10.2019 - AK 56/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei einem Mitglied des

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - AK 33/22
    Nach ihrem Willen musste ihr Kind in einem Gebiet leben, in dem es dem anhaltenden Risiko von Bombardierungen und sonstiger Waffengewalt ausgesetzt war, zudem unter der Willkürherrschaft einer islamistischen terroristischen Organisation (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 25).

    Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, juris Rn. 28; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35 mwN; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 28; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5).

    d) Für die Haftfrage kommt es hingegen nicht darauf an, ob sich die Angeschuldigte aufgrund des im Haftbefehl und unter Gliederungspunkt 1. a) cc) geschilderten Sachverhalts neben der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB) auch tateinheitlich wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht (§ 171 StGB) strafbar gemacht hat, indem sie ihre Tochter im April 2014 erneut in den vom IS kontrollierten Landesteil Syriens verbrachte und mit ihr bis zur ihrer Festsetzung im November 2017 dort verweilte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 2019 - AK 56/19, BGHR StGB § 171 Verletzung der Erziehungspflicht 1 Rn. 42 f.; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 31; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 38).

  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - AK 33/22
    Es bestehen der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO sowie - auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO (s. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.) - derjenige der Schwerkriminalität.

    Nach den vorgenannten Umstanden des Einzelfalls ist eine Fluchtgefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1965, BVerfGE 19, 342; ferner BGH, Beschlüsse vom 22. September 2016 - AK 47/16, juris Rn. 26; vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 30 ff.; vom 9. Juni 2020 - AK 12/20, juris Rn. 37) jedenfalls nicht ausgeschlossen.

  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - AK 33/22
    Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt auf der Grundlage der seit dem 22. Juli 2017 geltenden Legaldefinition der Vereinigung (§ 129 Abs. 2 StGB) nicht voraus, dass sich der Täter in ihr Verbandsleben integriert (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207 mwN; vom 24. Februar 2021 - AK 9/21, juris Rn. 18; Urteil vom 2. Juni 2021 - 3 StR 21/21, BGHSt 66, 137 Rn. 20).

    Der sich in den weiteren Handlungen und Einflussnahmen manifestierende Wille der Angeschuldigten zur Förderung des IS rechtfertigt es, ihre Betätigungen im Haushalt und beim Aufziehen der Kinder, die für sich gesehen noch keine Beteiligungsakte darstellen müssen (s. BGH, Beschlüsse vom 22. März 2018 - StB 32/17, NStZ-RR 2018, 206, 207; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 21 f.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35), als auf Dauer angelegtes vereinigungstypisches Verhalten zu bewerten.

  • BGH, 03.03.2021 - AK 10/21

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - AK 33/22
    Denn sie stellen sich in Anbetracht der langjährigen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35).

    Für die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht folgt die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus §§ 3, 9 Abs. 1 StGB, weil die Angeschuldigte die mutmaßliche Tatausführung spätestens mit der Ausreise und damit in Deutschland begann (s. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 42 mwN).

  • BGH, 15.05.2019 - AK 22/19

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (Förderung

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - AK 33/22
    In Abgrenzung hierzu fehlt es in Fällen einer bloß formalen oder passiven, für das Wirken der Vereinigung bedeutungslosen Mitgliedschaft grundsätzlich an einem mitgliedschaftlichen Beteiligungsakt (s. BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 24; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 37; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 30; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 7).

    Denn sie stellen sich in Anbetracht der langjährigen Einbindung der Angeschuldigten in den IS und ihres Ziels, im Rahmen der ihr von der Vereinigung zugedachten Rolle die Kampfbereitschaft des Ehemanns zu gewährleisten, nicht lediglich als bloße alltägliche Verrichtungen ohne Organisationsbezug dar (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2019 - AK 22/19, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 5 Rn. 27; ferner BGH, Beschlüsse vom 3. März 2021 - AK 10/21, juris Rn. 34; vom 20. April 2021 - AK 30/21, StV 2021, 575 Rn. 45; vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 22; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 35).

  • BGH, 05.10.2018 - StB 43/18

    Keine diplomatische Immunität bei privatem Urlaub in einem Drittstaat (Durchreise

    Auszug aus BGH, 18.10.2022 - AK 33/22
    Ihre ideologische Ausrichtung und ihre bestehenden Kontakte in die salafistische und jihadistische Szene machen es hochwahrscheinlich, dass sie auf ein Netzwerk Gleichgesinnter zurückgreift und im In- oder Ausland untertaucht (zum erforderlichen Verdachtsgrad hinsichtlich der für die Fluchtgefahr maßgeblichen Tatsachen s. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2018 - StB 43/18, juris Rn. 37 mwN).
  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BGH, 18.11.2021 - AK 47/21

    Haftbefehlssache wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 268/20

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Errichtung von Social

  • BGH, 22.09.2016 - AK 47/16

    Evokationsrecht des Generalbundesanwalts bei teroristisch motiviertem versuchtem

  • BGH, 11.08.2021 - 3 StR 173/21

    Verstoß gegen Bereitstellungsverbot (Zur-Verfügung-Stellen von Geldern und

  • BGH, 09.06.2020 - AK 12/20

    Dringender Tatverdacht wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer

  • BGH, 23.04.2010 - AK 2/10

    Strafbarer Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz: Strafbarkeit des

  • BGH, 04.05.2022 - AK 17/22

    Dringender Tatverdacht von Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Mitwirkung der

  • BGH, 02.06.2021 - 3 StR 21/21

    Begriff der kriminellen Vereinigung (übergeordnetes gemeinsames Interesse;

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

  • BGH, 24.02.2021 - AK 9/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus;

  • BGH, 22.10.1979 - StB 52/79
  • BGH, 17.10.2018 - AK 37/18

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei dem Verdacht der Unterstützung einer

  • BGH, 28.04.2020 - StB 13/20

    Dringender Tatverdacht der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

  • BGH, 20.04.2021 - AK 30/21

    Strafbare Beteiligung an Aktivitäten des Islamischen Staates: Voraussetzungen

  • BGH, 03.05.2023 - AK 19/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monaten (dringender Tatverdacht;

    Somit beteiligte sie sich nicht nur hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN), sondern war auch eine Rädelsführerin der Gruppierung.
  • BGH, 20.12.2023 - AK 89/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Ausrichtung

    Somit beteiligte sie sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
  • BGH, 20.12.2023 - AK 86/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, BGHR StGB § 129a Abs. 1 Mitgliedschaft 6 Rn. 28 f.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
  • BGH, 11.07.2023 - AK 35/23

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Somit beteiligte er sich nicht nur hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN), sondern war darüber hinaus ein Rädelsführer der Gruppierung.
  • BGH, 19.10.2023 - StB 63/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Vereinigung

    Die Urteilsfeststellungen zeigen indes nicht auf, dass sich die Angeklagte im Einvernehmen mit dem IS in die Organisation eingliederte und an dieser gewissermaßen von innen heraus mitwirkte, also deren Mitglied war (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 33; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 5; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35).
  • BGH, 13.07.2023 - AK 21/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

    Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
  • BGH, 06.12.2023 - AK 87/23

    Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (sog.

    Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
  • BGH, 11.07.2023 - StB 34/23

    Patriotische Union

    Somit beteiligte er sich nicht nur hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN), sondern war darüber hinaus ein Rädelsführer der Gruppierung.
  • BGH, 11.07.2023 - AK 46/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

    Somit beteiligte sie sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
  • BGH, 19.10.2023 - AK 58/23

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

    Somit beteiligte er sich hochwahrscheinlich als Mitglied an der Vereinigung (vgl. zu den Voraussetzungen der Mitgliedschaft einerseits und der Beteiligung andererseits BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - AK 33/22, juris Rn. 32 ff. mwN; vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 4 ff.; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff.; vom 14. Juli 2021 - AK 37/21, juris Rn. 35, 37 mwN).
  • BGH, 19.10.2023 - StB 64/23
  • BGH, 13.07.2023 - AK 34/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 22/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 25/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 28/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 24/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 38/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 44/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 23/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 13.07.2023 - AK 45/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 13.07.2023 - AK 47/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden

  • BGH, 11.07.2023 - AK 42/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 11.07.2023 - AK 26/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 39/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 40/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 27/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 41/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

  • BGH, 12.07.2023 - AK 43/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus

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