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   BGH, 17.08.2017 - AK 34/17   

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https://dejure.org/2017,34689
BGH, 17.08.2017 - AK 34/17 (https://dejure.org/2017,34689)
BGH, Entscheidung vom 17.08.2017 - AK 34/17 (https://dejure.org/2017,34689)
BGH, Entscheidung vom 17. August 2017 - AK 34/17 (https://dejure.org/2017,34689)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 129a StGB; § 129b StGB; § 112 StPO; § 114 StPO; § 121 StPO
    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch die Anfertigung von potenziellem Propagandamaterial (objektive Nützlichkeit für die Organisation; Unterstützungsleistung; befürwortendes Eintreten; Werben um Mitglieder); Anforderungen an die Konkretisierung des ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129a Abs 5 StGB, § 129b Abs 1 StGB, § 114 Abs 2 Nr 2 StPO, § 121 StPO
    Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft über 6 Monate: Anforderungen an die Beschreibung des Tatvorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Haftbefehl

  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 129b Abs. 1 StGB, §§ 121, 122 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 114 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO, Abs. 5 Satz 1, § 27 Abs. 1 StGB, § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, § 129a Abs. 5 StGB, §§ 121 ff. StPO, § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, § 122 Abs. 1 StPO, § 115 StPO

  • Wolters Kluwer

    Prüfung des Fortdauerns einer Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Islamischer Staat Irak und Großsyrien" -ISIG); Erbringung einer Unterstützungsleistung für die Vereinigung; Anforderungen an ...

  • rewis.io

    Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft über 6 Monate: Anforderungen an die Beschreibung des Tatvorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Haftbefehl

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung des Fortdauerns einer Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Islamischer Staat Irak und Großsyrien" -ISIG); Erbringung einer Unterstützungsleistung für die Vereinigung; Anforderungen an ...

  • rechtsportal.de

    Prüfung des Fortdauerns einer Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (hier: "Islamischer Staat Irak und Großsyrien" -ISIG); Erbringung einer Unterstützungsleistung für die Vereinigung; Anforderungen an ...

  • datenbank.nwb.de

    Besondere Haftprüfung bei Untersuchungshaft über 6 Monate: Anforderungen an die Beschreibung des Tatvorwurfs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Haftbefehl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Tatschilderung im Haftbefehl

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Haftbefehl - und die Umschreibung des Tatvorwurfs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prüfungsgegenstand im Haftprüfungsverfahren - und die weiteren Ermittlungsergebnisse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2017, 347
  • StV 2018, 107
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    Auszug aus BGH, 17.08.2017 - AK 34/17
    Unter einem Unterstützen im Sinne dieser Vorschriften ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich jedes Tätigwerden eines Nichtmitgliedes zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten Straftaten - wenn auch nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117).

    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitgliedes zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitgliedes hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117 f.).

    Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).

  • BGH, 11.07.2013 - AK 13/13

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Förderung des Werbens

    Auszug aus BGH, 17.08.2017 - AK 34/17
    Es ist nicht zulässig, sie dadurch zu umgehen, dass propagandistisches Handeln eines Nichtmitgliedes, das sich nicht als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die Vereinigung darstellt, allein wegen der psychologischen Folgen, die es - insbesondere etwa im Falle der Rechtfertigung oder Verherrlichung von Gewalttaten der Organisation - auf die angesprochenen Adressatenkreise haben kann, als Unterstützen der Vereinigung eingestuft wird (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 124; vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 322 ff.).

    Demgegenüber unterfällt die um Sympathie oder um Mitglieder oder Unterstützer werbende Tätigkeit eines Nichtmitgliedes dann nicht dem Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB, wenn sie sich allgemein für die Organisation oder ihre Ziele einsetzt, ohne dabei die propagandistische Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds individuell zu fördern (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 322 ff. mwN).

  • BGH, 20.09.2012 - 3 StR 314/12

    Unterstützung und Werben um Mitglieder oder Unterstützer einer ausländischen

    Auszug aus BGH, 17.08.2017 - AK 34/17
    Es ist nicht zulässig, sie dadurch zu umgehen, dass propagandistisches Handeln eines Nichtmitgliedes, das sich nicht als Werben um Mitglieder oder Unterstützer für die Vereinigung darstellt, allein wegen der psychologischen Folgen, die es - insbesondere etwa im Falle der Rechtfertigung oder Verherrlichung von Gewalttaten der Organisation - auf die angesprochenen Adressatenkreise haben kann, als Unterstützen der Vereinigung eingestuft wird (BGH, Beschlüsse vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 124; vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 322 ff.).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 17.08.2017 - AK 34/17
    Denn anders als bei der mitgliedschaftlichen Betätigung an einer Vereinigung nach § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt mehrere Beteiligungsakte jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308 ff.), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Werbens und Unterstützens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht.
  • KG, 10.08.2016 - 121 HEs 8/16

    Haftprüfung bei Menschenhandel: Berechnung der Vorlagefrist; tatbestandliche

    Auszug aus BGH, 17.08.2017 - AK 34/17
    Es muss für jedes gesetzliche Tatbestandsmerkmal erkennbar sein, durch welchen Teil des Geschehens es erfüllt ist (vgl. KG, Beschluss vom 10. August 2016 - (5) 121 HEs 8/16 (14/16), juris Rn. 27; LR/Hilger aaO; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; KK/Graf, StPO, 7. Aufl., § 114 Rn. 6).
  • BGH, 25.01.1984 - 3 StR 526/83

    Terroristische Vereinigung - Unterstützung - Inhaftierte Mitglieder -

    Auszug aus BGH, 17.08.2017 - AK 34/17
    Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).
  • BGH, 25.07.1984 - 3 StR 62/84

    Einschränkende Kriterien für die Beurteilung des Verbreitens von Texten nach §

    Auszug aus BGH, 17.08.2017 - AK 34/17
    Auch muss das Wirken des Nichtmitgliedes nicht zu einem von diesem erstrebten Erfolg führen; es genügt, wenn sein Tun für die Organisation objektiv nützlich ist, ohne dass ein messbarer Nutzen für diese eintritt (vgl. BGH, Urteile vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 116; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244).
  • BGH, 16.05.2007 - AK 6/07

    Werben für terroristische Vereinigungen in Chatrooms

    Auszug aus BGH, 17.08.2017 - AK 34/17
    Zum anderen greift der Begriff des Unterstützens einer Vereinigung über ein im strengeren Sinne des § 27 Abs. 1 StGB auf die Förderung der Tätigkeit eines Vereinigungsmitglieds beschränktes Verständnis hinaus; denn er bezieht sich auch und - wie schon der Wortlaut des Gesetzes zeigt - sogar in erster Linie auf die Vereinigung als solche, ohne dass im konkreten Fall die Aktivität des Nichtmitgliedes zu einer einzelnen organisationsbezogenen Tätigkeit eines Organisationsmitgliedes hilfreich beitragen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 350 f.; Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117 f.).
  • BGH, 03.10.1979 - 3 StR 264/79

    Zulässiges Verteidigerhandeln

    Auszug aus BGH, 17.08.2017 - AK 34/17
    Dies kann zum einen dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur Mitgliedschaft (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979 - 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).
  • BGH, 19.04.2018 - 3 StR 286/17

    Urteil im Fall des Anschlags auf einen Polizeibeamten im Auftrag des "IS"

    Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt mehrere Beteiligungshandlungen jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, BGHR StGB § 129a Konkurrenzen 6), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2017 - AK 34/17, NStZ-RR 2017, 347, 348; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, StV 2018, 103, 106).
  • BGH, 22.03.2018 - StB 32/17

    Erlass eines Haftbefehls bei dringendem Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6).
  • BGH, 19.10.2017 - AK 56/17

    Grenzen des Begriffs der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch

    Erforderlich ist aber immer, dass das Nichtmitglied eine konkret wirksame Unterstützungsleistung für die Vereinigung erbringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, aaO, S. 349; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6), die einen objektiven Nutzen entfaltet (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).

    Anders als bei der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer Vereinigung gemäß § 129a Abs. 1 Alternative 2 StGB, bei der wegen ihres Charakters als Organisationsdelikt (nicht Dauerdelikt) mehrere Beteiligungsakte jedenfalls dann, wenn sie nicht ihrerseits einen weiteren Straftatbestand erfüllen, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit verknüpft werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, BGHSt 60, 308, 311 f., 319 f.; vom 20. Dezember 2016 - 3 StR 355/16, juris Rn. 5), kommt wegen der unterschiedlichen rechtlichen Struktur bei den Tatbestandsvarianten des Unterstützens und Werbens nach § 129a Abs. 5 StGB eine solche normativ vorgegebene pauschale Zusammenfassung mehrerer unterstützender Einzelakte nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 193).

    Daher kommt es vorliegend nicht darauf an, inwieweit das propagandistische Wirken, dessen der Angeklagte dringend verdächtig sein soll, unter § 129a Abs. 5 StGB zu subsumieren ist (s. hierzu BGH, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 349 f.; vom 20. September 2012 - 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 124; vom 11. Juli 2013 - AK 13-14/13, BGHSt 58, 318, 322 ff.; vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 14).

  • BVerwG, 19.09.2017 - 1 VR 8.17

    Keine Aussetzung der Abschiebung von zwei islamistischen Gefährdern

    Der Bundesgerichtshof hob mit Beschluss vom 17. August 2017 den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. Januar 2017 auf.
  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

    (4) Auch wird der Haftbefehl des Oberlandesgerichts vom 7. Februar 2017 seiner Funktion - noch - gerecht, den strafrechtlichen Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu umgrenzen, indem er das zugrundeliegende Geschehen nach Ort und Zeit, Art der Durchführung und sonstigen Umständen so hinreichend genau bezeichnet, dass ein bestimmter Lebensvorgang ersichtlich ist, der die Merkmale des dem Angeschuldigten angelasteten gesetzlichen Straftatbestandes erfüllt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17 mwN).
  • OLG Celle, 15.11.2021 - 2 HEs 24/21

    Verwertbarkeit übermittelter Encrochat- und SkyECC-Dateien

    Ergeben die weiteren Ermittlungen zusätzliche Taten des Beschuldigten, die zunächst keine Aufnahme in den Haftbefehl gefunden haben, so dürfen sie in einem Haftfortdauerbeschluss gemäß §§ 121, 122 StPO nur berücksichtigt werden, wenn der Haftbefehl angepasst und der erweiterte Haftbefehl gem. § 115 StPO verkündet worden ist (BGH, Beschl. v. 17.8.2017 - AK 34/17, NStZ-RR 2017, 347; BGH, Beschl. v. 6.12.2017 - AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53; KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl. 2019, StPO § 121 Rn. 24, 24a).
  • BGH, 14.12.2017 - StB 18/17

    Keine Unterstützung einer terroristischen Vereinigung durch Übergabe von Geld-

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, juris Rn. 6).
  • BGH, 22.11.2018 - V ZB 180/17

    Abschiebung eines tunesischen Staatsangehörigen in sein Heimatland aufgrund der

    Ein im Januar 2017 gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung erlassener Haftbefehl wurde durch den Bundesgerichtshof aufgehoben (BGH, Beschluss des 3. Strafsenats vom 17. August 2017 - AK 34/17, ECLI:DE:BGH:2017:170817 BAK34.17.1); der Betroffene wurde anschließend aus der Untersuchungshaft entlassen.
  • BGH, 09.01.2020 - AK 61/19

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83, BGHSt 32, 243, 244; vom 25. Juli 1984 - 3 StR 62/84, BGHSt 33, 16, 17; Beschluss vom 17. August 2017 - AK 34/17, BGHR StPO § 114 Abs. 2 Nr. 2 Tat 2 Rn. 6).
  • BGH, 22.03.2022 - 3 StR 454/21

    Werben um Mitglieder und Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im

    Selbst bei mehrfachem Werben liegt in der Regel Tatmehrheit vor (s. BGH, Beschlüsse vom 17. August 2017 - AK 34/17, NStZ-RR 2017, 347, 348; vom 4. Juli 2019 - AK 33/19, juris Rn. 30; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Februar 2019 - AK 1/19, juris Rn. 11 ff., 30, 38).
  • BGH, 04.07.2019 - AK 33/19

    Werben um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung; Fortdauer der

  • BGH, 06.09.2018 - AK 34/18

    Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

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