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   BGH, 25.07.2019 - AK 34/19   

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BGH, 25.07.2019 - AK 34/19 (https://dejure.org/2019,23384)
BGH, Entscheidung vom 25.07.2019 - AK 34/19 (https://dejure.org/2019,23384)
BGH, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - AK 34/19 (https://dejure.org/2019,23384)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 121 StPO
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von Tatvorwürfen; Begriff derselben Tat; im Laufe der Ermittlungen bekanntwerdende neue Vorwürfe; Beginn einer neuen Sechsmonatsfrist; Zeitpunkt des Fristbeginns; keine Berücksichtigung der bisherigen ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 18 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 7 Nr. 2 AWG, §§ ... 52, 53 StGB, § 17 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 AWG, § 74 Abs. 1 Nr. 12 AWV, § 80 Nr. 1 AWV, §§ 121, 122 StPO, § 122 Abs. 1 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 264 Abs. 1 StPO, Beschluss 2014/512/GASP, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 18 Abs. 1 Nr. 1a AWG, § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 17 Abs. 1 Nr. 2 AWG, § 17 AWG, § 18 Abs. 7 Nr. 2, § 17 Abs. 2 Nr. 2 AWG, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a GVG, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 116 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der gewerbsmäßigen Ausfuhr von heißisostatischen Pressen (HIP) an militärische Empfänger in Russland als Verstoß gegen das Russlandembargo der EU

  • rewis.io

    Haftprüfung bei Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft aufgrund eines erweiterten Haftbefehls

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen des dringenden Tatverdachts der gewerbsmäßigen Ausfuhr von heißisostatischen Pressen (HIP) an militärische Empfänger in Russland als Verstoß gegen das Russlandembargo der EU

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 626
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - AK 34/19
    Er ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen und erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können; dies gilt unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 4. April 2019 - AK 12/19, juris Rn. 4; KK/Schultheis, StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 121 Rn. 11 jeweils mwN).

    Gleiches hat zu gelten, falls der Haftbefehl um Tatvorwürfe erweitert wird, die erst während der Ermittlungen im vorgenannten Sinne bekannt geworden sind, für sich allein den Erlass eines Haftbefehls jedoch nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 7 mwN).

    In solchen Fällen gebietet es der Gesetzeszweck nicht, die bisherige Haftdauer mit zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 9 mwN).

    Insoweit unmaßgeblich ist hingegen der Tag, an dem der Generalbundesanwalt den zu diesem Zeitpunkt bekannt gewordenen Ermittlungsstand (in dem Vermerk vom 20. Februar 2019) zusammengefasst und rechtlich bewertet und sodann unverzüglich den an die veränderte Sachlage angepassten Haftbefehl tatsächlich erwirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6, 8).

    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der (erweiterte) Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist; regelmäßig beginnt der Lauf der Sechsmonatsfrist an diesem Tage (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6, 8; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 mwN).

  • BGH, 04.04.2019 - AK 12/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Vollzug der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - AK 34/19
    Er ist mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm weit auszulegen und erfasst alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können; dies gilt unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 4. April 2019 - AK 12/19, juris Rn. 4; KK/Schultheis, StPO, 8. Aufl., § 121 Rn. 10; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 121 Rn. 14b; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 121 Rn. 11 jeweils mwN).
  • KG, 15.08.2013 - 4 Ws 108/13

    Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - AK 34/19
    Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der (erweiterte) Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist; regelmäßig beginnt der Lauf der Sechsmonatsfrist an diesem Tage (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6, 8; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 mwN).
  • OLG Koblenz, 03.01.2001 - 4420 BL - III - 71/00

    Haftprüfung; Sechsmonatsfrist; Tatbegriff; neue Tat; neuer Haftbefehl;

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - AK 34/19
    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine (erneute) Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, NStZ-RR 2001, 152, 153).
  • BGH, 24.07.2014 - 3 StR 314/13

    Verhältnis von Verkaufs- und Ausfuhrdelikten im neuen Außenwirtschaftsstrafrecht

    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - AK 34/19
    Im Rahmen dieser Entscheidung kann offen bleiben, in welchem materiellrechtlichen Konkurrenzverhältnis der Verkauf und die anschließenden Teillieferungen der Decaborane stehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13, BGHSt 59, 271, 276 f.).
  • OLG Nürnberg, 22.06.2016 - 1 Ws 257/16
    Auszug aus BGH, 25.07.2019 - AK 34/19
    Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommt, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine (erneute) Haftprüfung gemäß den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Juni 2016 - 1 Ws 257/16 H, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. Januar 2001 - (1) 4420 BL - III - 71/00, NStZ-RR 2001, 152, 153).
  • BGH, 21.02.2024 - AK 4/24

    Versklavung - und die Heranziehung zu militärischen Hilfsdiensten

    Zudem handelt es sich bei diesen um andere Taten im Sinne des erweiterten Tatbegriffs des § 121 Abs. 1 StPO (vgl. zu diesem BGH, Beschlüsse vom 20. September 2023 - AK 54/23, NStZ-RR 2023, 349, 350; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 7; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 121 Rn. 26 ff.; BeckOK StPO/Krauß, 50. Ed., § 121 Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 121 Rn. 11).

    Indes können die neuen Tatvorwürfe des erweiterten Haftbefehls gegenwärtig weder für sich genommen noch in ihrer Zusammenschau Untersuchungshaft rechtfertigen (vgl. zu dieser Voraussetzung BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023 - AK 58/23, juris Rn. 7, 21; vom 20. September 2023 - AK 54/23, NStZ-RR 2023, 349, 350; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 7 f.; vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 7; MüKoStPO/Böhm, 2. Aufl., § 121 Rn. 31a; BeckOK StPO/Krauß, 50. Ed., § 121 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 121 Rn. 11).

  • BGH, 14.05.2020 - AK 8/20

    Feststellung der Veranlassung einer Prüfung einer Untersuchungshaft wegen des

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8).

    - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8, 39 f. mwN).

  • BGH, 31.03.2021 - AK 16/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft des wegen der Vorbereitung einer schweren

    Denn im Fall zusätzlicher Tatvorwürfe ist der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (s. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8, 39).
  • OLG Hamm, 07.12.2023 - 5 Ws 321/23

    Haftprüfung; zum Begriff "derselben Tat" im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO

    Somit löst es keine neue Haftprüfungsfrist gem. § 121 Abs. 1 StPO aus, wenn ein neuer Haftbefehl lediglich auf Tatvorwürfe gestützt bzw. durch sie erweitert wird, die schon bei Erlass des ersten Haftbefehls - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626, 627).

    Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass eine angemessene Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie Sorgfalt bei der Formulierung zu gewähren ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626, 628 Rn. 42).

  • BGH, 03.02.2021 - AK 50/20

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils;

    Dabei ist regelmäßig der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8).
  • BGH, 19.10.2023 - AK 58/23

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 ff.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 7 f.; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 5 ff.; vom 20. September 2023 - AK 54/23, juris Rn. 8).
  • OLG München, 16.09.2020 - 1 Ws 680/20

    Keine Überlegungsfrist zur Anpassung des Haftbefehls bei einfachen Tatvorwürfen

    Allenfalls in Einzelfällen, in denen angesichts des Umfanges und der rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten der Erlass eines Haftbefehls in kurzer Zeit nicht möglich ist, ist bei angemessener Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der erforderlichen Sorgfalt bei der Formulierung des Haftbefehls davon auszugehen, dass die Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft und der Erlass des Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter eine angemessene Überlegungsfrist erfordern kann (vgl. BGH, Beschluss vom 25.7.2019 - AK 34/19, BeckRS 2019, 17175, beck-online, und 2. Strafsenat des OLG München, Beschluss vom 11.09.2019 - 2 Ws 923 - 924/19 H).

    Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner vorgenannten Entscheidung 25.07.2019 - AK 34/19 - vielmehr ausgeführt, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 9 m.w.N.), weswegen regelmäßig der Lauf der (neuen) Sechsmonatsfrist an diesem Tage beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6, 8; KG, Beschluss vom 15. August 2013 - 4 Ws 108/13, juris Rn. 13 m.w.N.).

  • BGH, 02.10.2019 - AK 51/19

    Fortdauer einer Untersuchungshaft aufgrund des Vorwurfs von Verstößen gegen das

    Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Juli 2019 (AK 34/19) entschieden, dass seinerzeit eine Haftprüfung nicht veranlasst gewesen sei, da im Hinblick auf die im Haftbefehl vom 14. Mai 2019 erstmals aufgeführten Taten eine neue, ab dem 1. März 2019 laufende Sechsmonatsfrist im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO in Gang gesetzt worden sei.

    Dies gilt sowohl für das Verhältnis von Verkauf sowie Lieferung der HIP 200-300*450 K einerseits (Fall 2) und deren Inbetriebnahme andererseits (Fall 3) als auch für den Verkauf von Decaboran (Fall 4) und die anschließenden Lieferungen (Fälle 5-8; vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 29 mwN).

  • BGH, 21.12.2021 - AK 52/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft: Zuwiderhandlung gegen ein Verkaufsverbot von

    Die Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts und die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs zum Erlass des Haftbefehls folgen aus § 142a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a GVG, § 169 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020 - AK 20/20, juris Rn. 28 f.; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, juris Rn. 31; vom 15. Oktober 2013 - StB 16/13, juris Rn. 25 f.).
  • BGH, 20.09.2023 - AK 54/23

    Dringender Tatverdacht der gewerbsmäßigen Zuwiderhandlungen gegen ein

    Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen ist (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6 ff.; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8; vom 14. Mai 2020 - AK 8/20, juris Rn. 5 ff.).
  • BGH, 09.02.2023 - AK 1/23

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Fristberechnung bei Anpassung

  • BGH, 02.06.2021 - AK 33/21

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem

  • KG, 18.12.2020 - 121 HEs 29/20

    Berechnung der Vorlagefrist nach § 121 Abs. 1 StPO bei neuem Haftbefehl auf der

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