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   BGH, 20.10.2022 - AK 34/22   

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https://dejure.org/2022,30281
BGH, 20.10.2022 - AK 34/22 (https://dejure.org/2022,30281)
BGH, Entscheidung vom 20.10.2022 - AK 34/22 (https://dejure.org/2022,30281)
BGH, Entscheidung vom 20. Oktober 2022 - AK 34/22 (https://dejure.org/2022,30281)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 112 StPO; § 121 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB; § 171 StGB
    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht; Haftgrund der Schwerkriminalität; besondere Schwierigkeit und Umfang der Ermittlungen); mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Eingliederung in die ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de
  • IWW

    § 211 StGB, § ... 212 StGB, §§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 171, §§ 52, 53 StGB, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, § 129a Abs. 1 StGB, § 171 StGB, § 112 Abs. 3 StPO, § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB, § 116 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Jabhat al-Nusra [Hilfsfront für das Volk Großsyriens])

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Jabhat al-Nusra [Hilfsfront für das Volk Großsyriens])

  • datenbank.nwb.de
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 21.04.2022 - AK 14/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 20.10.2022 - AK 34/22
    aa) Sowohl unter Zugrundelegung des bis zum 21. Juli 2017 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Vereinigungsbegriffs als auch auf der Grundlage der Legaldefinition des seit dem Folgetag gültigen § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB setzt die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer Vereinigung zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft) und zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen) voraus (s. im Einzelnen etwa BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 27 ff. mwN).

    Nach aktueller Erkenntnislage ergibt sich nicht, dass die Inhaftierung repressive und nicht präventive Zwecke verfolgte (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 44; vom 20. September 2022 - AK 30/22, juris Rn. 29).

  • BGH, 13.10.2021 - AK 44/21

    Haftprüfung: Dringender Tatverdacht für Kriegsverbrechen gegen Personen durch

    Auszug aus BGH, 20.10.2022 - AK 34/22
    Ungeachtet der Frage, ob bei den Lagern ein Festhalten durch eine öffentliche Gewalt und damit überhaupt eine Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 StGB gegeben sind, setzt eine Anrechnung regelmäßig voraus, dass die Freiheitsentziehung auf ein in- oder ausländisches Strafverfahren zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45 f.).

    Nach aktueller Erkenntnislage ergibt sich nicht, dass die Inhaftierung repressive und nicht präventive Zwecke verfolgte (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 44; vom 20. September 2022 - AK 30/22, juris Rn. 29).

  • BGH, 21.04.2022 - AK 18/22

    BGH trifft zwei Entscheidungen zur Untersuchungshaft von sog. IS-Rückkehrerinnen

    Auszug aus BGH, 20.10.2022 - AK 34/22
    d) Ob darüber hinaus eine mitgliedschaftliche Beteiligung der Angeschuldigten am IS (vgl. zu möglichen Beteiligungshandlungen BGH, Beschluss vom 21. April 2022 - AK 18/22, juris Rn. 21 f.) und eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) gegeben sind, bedarf für die Haftfortdauer derzeit keiner Entscheidung.
  • BGH, 24.01.2019 - AK 57/18

    Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Auszug aus BGH, 20.10.2022 - AK 34/22
    Ausreichend, aber auch erforderlich ist die Feststellung, dass eine verhältnismäßig geringe oder entfernte Gefahr dieser Art besteht (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - AK 57/18, juris Rn. 31).
  • BGH, 20.09.2022 - AK 30/22

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (dringender Tatverdacht;

    Auszug aus BGH, 20.10.2022 - AK 34/22
    Nach aktueller Erkenntnislage ergibt sich nicht, dass die Inhaftierung repressive und nicht präventive Zwecke verfolgte (s. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2021 - AK 44/21, juris Rn. 45; vom 21. April 2022 - AK 14/22, juris Rn. 44; vom 20. September 2022 - AK 30/22, juris Rn. 29).
  • BVerwG, 21.08.2023 - 6 A 3.21

    Vereinsrechtliches Verbot von Ansaar International e. V. bestätigt

    Die JaN erfüllt die Merkmale einer ausländischen Terrororganisation (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Beschlüsse vom 10. August 2017 - AK 35 und 36/17 - juris Rn. 14, vom 3. März 2021 - AK 13/21 - juris Rn. 12, vom 10. Juni 2021 - StB 23/21 - juris Rn. 7 ff., vom 9. April 2022 - AK 13/22 - NStZ-RR 2022, 180 (LS) = juris Rn. 6 ff. und vom 20. Oktober 2022 - AK34/22 - juris Rn. 7 ff.; BMI, Verfassungsschutzbericht 2020 S. 199, 237).
  • BGH, 06.09.2023 - StB 55/23

    Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer

    Wie das Oberlandesgericht aufgrund seiner Feststellungen plausibel dargelegt hat, ist die dort verbrachte Zeit nicht nach § 52a Abs. 1 Satz 1, § 104 Abs. 1 Nr. 5 JGG auf die Jugendstrafe anzurechnen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - AK 34/22, juris Rn. 25 mwN).
  • VG Berlin, 28.11.2023 - 23 K 693.21
    Insgesamt werden der Gruppierung mehr als 2.000 Anschläge zugerechnet, bei denen mindestens 10.000 Menschen getötet wurden (vgl. VG Stade, Urteil vom 7. März 2023 - 10 A 571/18 -, juris Rn. 69; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2022 - AK 34/22 -, juris Rn. 7 ff.).
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