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   BGH, 21.04.2005 - I ZR 45/04   

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https://dejure.org/2005,10942
BGH, 21.04.2005 - I ZR 45/04 (https://dejure.org/2005,10942)
BGH, Entscheidung vom 21.04.2005 - I ZR 45/04 (https://dejure.org/2005,10942)
BGH, Entscheidung vom 21. April 2005 - I ZR 45/04 (https://dejure.org/2005,10942)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Fristensicherung im Büro eines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit der Unterzeichnung eines Empfangsbekenntnisses; Voraussetzungen der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristbeginn im Falle einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

  • Judicialis

    ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 233; ; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung der Frist zur Begründung der auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassenen Revision

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.02.2003 - V ZR 422/02

    Pflichten des Rechtsanwalts bei Vollzug des Empfangsbekenntnisses über eine

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - I ZR 45/04
    Um sicherzustellen, daß ein solcher Vermerk angefertigt wird und das maßgebliche Datum zutreffend wiedergibt, darf der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Entscheidung, mit der eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist (BGH, Beschl. v. 13.2.2003 - V ZR 422/02, NJW 2003, 1528, 1529 m.w.N.).

    Es ist zwar nicht erforderlich, daß das Empfangsbekenntnis erst nach vollständiger Fristensicherung unterzeichnet und in den allgemeinen Geschäftsbetrieb des Rechtsanwalts und von dort an das zuständige Gericht zurückgegeben wird (vgl. BGH NJW 2003, 1528, 1529).

    Unterzeichnet der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis, bevor die Frist in den Fristenkalender eingetragen und dies in den Handakten vermerkt ist, dann muß er aber durch konkrete Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen (vgl. BGH NJW 2003, 1528, 1529).

  • BGH, 04.11.2003 - VI ZB 50/03

    Anforderungen an die Organisation des Rechtsanwaltsbüros; Eintragung mündlich

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - I ZR 45/04
    Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319; Beschl. v. 4.11.2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689).

    Werden die getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht, so ist ein Organisationsverschulden des Prozeßbevollmächtigten zu vermuten (vgl. BGH NJW 2004, 688, 689).

  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 44/92

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - I ZR 45/04
    Ob eine Einzelanweisung entbehrlich sein kann, wenn ausreichende organisatorische Maßnahmen getroffen worden sind, damit die erforderlichen Eintragungen nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nachgeholt werden (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1993 - XII ZR 44/92, NJW-RR 1993, 1213, 1214 f.), kann dahingestellt bleiben.
  • BGH, 17.09.2002 - VI ZR 419/01

    Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung eines

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - I ZR 45/04
    aa) Da es für den Fristbeginn im Falle einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis darauf ankommt, wann der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (vgl. § 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO), bedarf es darüber eines besonderen Vermerks (BGH, Beschl. v. 17.9.2002 - VI ZR 419/01, NJW 2002, 3782 m.w.N.).
  • BGH, 18.10.1995 - I ZB 15/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Möglichkeit eines Verschuldens;

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - I ZR 45/04
    Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist daher zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.10.1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319; Beschl. v. 4.11.2003 - VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689).
  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 140/03

    Begründung der Revision vor Zulassung; Tilgung von an Nachlassgrundstücken

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - I ZR 45/04
    Die Revision ist nicht schon zugleich mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde begründet worden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 7.7.2004 - IV ZR 140/03, NJW 2004, 2981).
  • BGH, 08.03.2001 - V ZB 5/01

    Unvollständige Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax

    Auszug aus BGH, 21.04.2005 - I ZR 45/04
    Eine Wiedereinsetzung kommt schon dann nicht in Betracht, wenn ein Mitverschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 1 ZPO) Ursache für die Fristversäumung war (BGH, Beschl. v. 8.3.2001 - V ZB 5/01, NJW-RR 2001, 1072 m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 17.11.2005 - 3 U 126/03

    "KLACID/KLACID PRO"; Verletzung von Markenrechten durch Ersetzung der Marke beim

    Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass in einer ebenso gelagerten Rechtssache (Berufungsurteil des OLG Köln - 6 U 134/03) der Bundesgerichtshof die Revision der dortigen Beklagten auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hatte und im dortigen Verfahren die Revision wegen Fristversäumnis verworfen worden ist (BGH I ZR 45/04).
  • BGH, 30.03.2006 - III ZR 6/05

    Anforderungen an die Revisionsbegründung nach Zulassung der Revision;

    Den vollständigen Verzicht auf eine ausdrückliche Revisionsbegründung sieht es jedoch nicht vor (vgl. ferner BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - I ZR 45/04 - juris Rn. 5, die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 1 BvR 1578/05 - nicht zur Entscheidung angenommen worden).
  • BVerwG, 04.02.2013 - 6 B 55.12

    Berufungsbegründungsfrist; Sorgfaltswidrigkeit; Fristenkalender

    Die Frage, ob sie entbehrlich gewesen wäre, wenn die Nachholung der erforderlichen Eintragungen nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch ausreichende büroorganisatorische Vorkehrungen sichergestellt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - I ZR 45/04 - juris Rn. 12), kann dahingestellt bleiben.
  • LAG Düsseldorf, 14.01.2009 - 12 TaBV 377/08

    Unzulässige Beschwerde bei Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist;

    Ihn treffen dabei jedoch weiterhin Sorgfaltspflichten, etwa die Obliegenheit, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer Entscheidung, mit der eine Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt, erst zu unterzeichnen und zurückzugeben, wenn auf bzw. in der Handakte die Rechtsmittelfrist vermerkt und die Frist im Fristenkalender notiert ist (BGH, Beschluss vom 27.09.2007, IX ZA 14/07, Juris Rz. 10 f., vom 21.04.2005, I ZR 45/04, Juris Rz. 10, vom 13.02.2003, V ZR 422/02, Juris Rz. 7, Vossen, GK-ArbGG, § 66 Rz. 44c; vgl. Kammer, Urteil vom 13.07.2005, 12 (10) Sa 598/05, Juris Rz. 30).
  • BSG, 29.06.2010 - B 6 KA 4/10 R
    Zum anderen gehört es zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung erst dann zu unterzeichnen, wenn die Rechtsmittelfrist in den Handakten festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert ist (BVerwG NVwZ 2003, 868 f mwN; BGH Beschluss vom 21.4.2005 - I ZR 45/04 - juris RdNr 10 mwN; OVG Saarlouis, NJW 2010, 1473, 1474).
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