Rechtsprechung
   BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,403
BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09 (https://dejure.org/2010,403)
BGH, Entscheidung vom 11.03.2010 - III ZR 124/09 (https://dejure.org/2010,403)
BGH, Entscheidung vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 (https://dejure.org/2010,403)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,403) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 839 Abs 3 BGB, Art 1 Abs 1 GG
    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und Schadenseintritt bei menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kausalität zwischen der Nichteinlegung eines Rechtsmittels und dem Schadenseintritt bei menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt

  • rewis.io

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und Schadenseintritt bei menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt

  • ra.de
  • rewis.io

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und Schadenseintritt bei menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 839
    Nichteinlegung eines Rechtsmittels gegen menschenunwürdige Haftbedingungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kausalität zwischen der Nichteinlegung eines Rechtsmittels und dem Schadenseintritt bei menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt

  • datenbank.nwb.de

    Amtshaftung: Kausalität zwischen Nichteinlegung eines Rechtsmittels und Schadenseintritt bei menschenunwürdigen Haftbedingungen in einer Justizvollzugsanstalt

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sonstiges öffentliches Recht - Schaden wegen menschenunwürdigen Haftbedingungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Wann ist die Unterbringung in einer JVA-Zelle "menschenunwürdig”?

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Bei menschenunwürdiger Unterbringung ist Strafvollzug zu unterbrechen…

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nicht eingelegtes Rechtsmittel führt zu menschenunwürdige Haftbedingungen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 1465
  • MDR 2010, 743
  • NStZ 2012, 431
  • VersR 2010, 811
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 04.11.2004 - III ZR 361/03

    Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
    a) Die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (vgl. Senat, BGHZ 161, 33, 35; Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 Rn. 2, und 28. September 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572 Rn. 10).

    b) Auch die weitere Frage, wo im Rahmen der Bandbreite der in Betracht kommenden Fälle menschenunwürdiger Unterbringung die so genannte Erheblichkeitsschwelle liegt, bei deren Überschreiten eine Geldentschädigung zu gewähren ist, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern ist der tatrichterlichen, revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilung überlassen (Senat, BGHZ 161, 33, 38; Beschluss vom 21. Dezember 2005, aaO).

    Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass zwischen der Feststellung einer Verletzung der Menschenwürde und der Zuerkennung einer Geldentschädigung kein zwingendes Junktim besteht (Senat, BGHZ 161, 33, 36).

  • BGH, 16.01.1986 - III ZR 77/84

    Abwendung des Schadens durch Einlegung eines Rechtsbehelfs; Voraussichtliche

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
    Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Schädiger (vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924, 1925; BGHZ 156, 294, 299; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 350).

    Allerdings kann der Grundsatz, wonach dann, wenn es bei der Feststellung der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden darauf ankommt, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, darauf abzustellen ist, wie nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen, im Rahmen des Absatzes 3 nicht uneingeschränkt Anwendung finden (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 1986, aaO S. 1925).

    Er bleibt jedoch für etwaige bereits vorher entstandene Schäden bestehen, d.h. hier hat eine zeitliche Differenzierung zu erfolgen (vgl. nur Senat, Urteile vom 16. Januar 1986, aaO, S. 1924 und 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 3 - Kausalität 1).

  • BGH, 21.12.2005 - III ZR 33/05

    Ansprüche eines Strafgefangenen wegen menschunwürdiger Unterbringung

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
    a) Die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (vgl. Senat, BGHZ 161, 33, 35; Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 Rn. 2, und 28. September 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572 Rn. 10).

    b) Auch die weitere Frage, wo im Rahmen der Bandbreite der in Betracht kommenden Fälle menschenunwürdiger Unterbringung die so genannte Erheblichkeitsschwelle liegt, bei deren Überschreiten eine Geldentschädigung zu gewähren ist, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern ist der tatrichterlichen, revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilung überlassen (Senat, BGHZ 161, 33, 38; Beschluss vom 21. Dezember 2005, aaO).

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 342/02

    Ausscheiden des Staatshaftungsanspruchs wegen anderweitiger Ersatzmöglichkeiten;

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
    Die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Schädiger (vgl. nur Senat, Urteil vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/84 - NJW 1986, 1924, 1925; BGHZ 156, 294, 299; siehe auch Staudinger/Wurm, BGB, Neubearbeitung 2007, § 839 Rn. 350).

    Vielmehr ist hier auch die Rechtspraxis hinsichtlich der in Rede stehenden Frage zu dem Zeitpunkt in Betracht zu ziehen, in dem das Rechtsmittel hätte eingelegt werden müssen (vgl. Senat, BGHZ 156, 294, 300; Staudinger/Wurm, aaO, Rn. 351).

  • BGH, 01.10.2009 - III ZR 18/09

    Aufrechnung der Justizverwaltung gegenüber dem Anspruch eines Strafgefangenen auf

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
    Die Frage, ob es der Justizverwaltung unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt ist, gegenüber dem Anspruch eines Gefangenen auf Geldentschädigung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen mit einer Gegenforderung auf Erstattung offener Kosten eines Strafverfahrens aufzurechnen, hat der Senat zwischenzeitlich durch Urteil vom 1. Oktober 2009 (III ZR 18/09 - VersR 2009, 1664) im Sinne des Berufungsgerichts entschieden.
  • BGH, 28.09.2006 - III ZB 89/05

    Ansprüche von Strafgefangenen wegen gemeinsamer Unterbringung in einem zu kleinen

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
    a) Die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse in einer Strafanstalt derart beengt sind, dass die Unterbringung eines Gefangenen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben (vgl. Senat, BGHZ 161, 33, 35; Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 Rn. 2, und 28. September 2006 - III ZB 89/05 - NJW 2006, 3572 Rn. 10).
  • BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

    Zu den Sorgfaltspflichten eines kirchlichen Sektenbeauftragten bei seiner

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
    Zwar fehlt es am Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB, wenn die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels so gering oder zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313, insoweit in BGHZ 154, 54 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08 - juris Rn. 2 f).
  • BGH, 05.02.1987 - III ZR 16/86

    Zulässigkeit der Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
    Er bleibt jedoch für etwaige bereits vorher entstandene Schäden bestehen, d.h. hier hat eine zeitliche Differenzierung zu erfolgen (vgl. nur Senat, Urteile vom 16. Januar 1986, aaO, S. 1924 und 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR BGB § 839 Abs. 3 - Kausalität 1).
  • OLG Hamm, 20.01.2005 - 1 Vollz (Ws) 147/04

    Strafgefangener; Einzelzelle, Doppelbelegung, menschenunwürdige Unterbringung;

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
    Zwar könne davon ausgegangen werden, dass diese bei einem Rechtsmittel des Klägers die ihr aus einem anderen Rechtsbeschwerdeverfahren zu einer Haftunterbringung in der JVA ... - bekannte Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 20. Januar 2005, 1 Vollz (Ws) 147/04 OLG) berücksichtigt hätte.
  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

    Auszug aus BGH, 11.03.2010 - III ZR 124/09
    Eine Abwägung der unantastbaren Menschenwürde mit anderen - selbst verfassungsrechtlichen - Belangen ist nicht möglich (vgl. BVerfG, NJW 2006, 1580, 1581 Rn. 18).
  • EGMR, 12.07.2007 - 20877/04

    TESTA v. CROATIA

  • BGH, 29.01.2009 - III ZR 182/08

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Amtshaftungsansprüche

  • BGH, 21.02.2019 - III ZR 115/18

    Fehlerhafte Zustellung einer im Beschlusswege erwirkten einstweiligen Verfügung:

    Für die Schadensersatzpflicht ist des Weiteren maßgebend, ob die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen worden ist und daher bei ordnungsgemäßer Zustellung Bestand behalten hätte mit der Folge, dass der Antragsteller nicht mit Kosten belastet worden wäre; insoweit ist darauf abzustellen, wie das mit dem Eilverfahren befasste Gericht nach Ansicht des über den Amtshaftungsanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (Senat ebd.; s. ferner Senat, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, VersR 2010, 811, 813 Rn. 11 sowie Beschluss vom 30. August 2018 - III ZR 363/17, NJW-RR 2018, 1364 Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 28.05.2021 - 13 U 436/19

    Amtshaftung des Jugendhilfeträgers: Unterbliebene Bereitstellung eines

    Entgegen der Ansicht des Beklagten trifft die Darlegungs- und Beweislast für ein Eingreifen des Haftungsausschlusses des § 839 Abs. 3 BGB den Ersatzpflichtigen (BGH, Urt. v. 11.3.2010, III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465; MüKo/Papier/Shirvani, BGB, 8. A. 2020, § 839 Rn. 393; Palandt/Sprau, BGB, 80. A. 2021, § 839 Rn. 85).
  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 342/12

    Amtshaftung wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen und/oder

    Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstrakt-generell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f).

    Zwar hindert die Einhaltung der in der EMRK niedergelegten und für die Konventionsstaaten verbindlichen Standards keine tatrichterliche Würdigung, dass bestimmte Haftbedingungen gegen das Grundgesetz verstoßen (vgl. Senat, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7).

    Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN).

    Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO).

    Die Annahme, dass eine erfolglose Beschwerde über die Zelle beim Stationsbeamten einen für solche Entscheidungen zuständigen Verlegungsantrag an die Anstaltsleitung nicht erübrigt, liegt im Übrigen auf der Linie der Senatsrechtsprechung, wonach sich der Geschädigte regelmäßig nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren "Rechtsmittel" begnügen darf (vgl. bereits Urteil vom 21. März 1963 - III ZR 8/62, WM 1963, 841, 842; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 344 a.E. mwN und Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 16).

    Dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die Anstaltsleitung seinerzeit in der Lage gewesen wäre, alle in der Teilanstalt I der JVA T.    unter vergleichbaren Bedingungen Inhaftierten anderweitig unterzubringen, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 14).

    Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftbedingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haftsituation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden.

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 409/09

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage wegen

    Für die Kausalität zwischen der Nichteinlegung des Rechtsbehelfs und dem Schadenseintritt ist der Schädiger beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - III ZR 342/02 -, NJW 2004, S. 1241 ; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465).

    Zu einer anderen Prognose gelangt man auch nicht, wenn man die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur hypothetischen Kausalität im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB bei Amtshaftungsklagen wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung berücksichtigt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465 ).

  • OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 88/08

    Keine Entschädigung wegen menschenunwürdiger Haftsituation in der

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits unter Einschluss der Kosten des Revisionsverfahrens BGH III ZR 124/09.

    Auf die vom Senat zugelassene Revision des Landes hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 18.03.2009 durch Urteil vom 11.03.2010 (III ZR 124/09) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an den Senat zurückverwiesen.

    Der hierzu gehaltene Vortrag des beklagten Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände und Belegungsengpässe in den Justizvollzugsanstalten des Landes verweist, belegt im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war und rechtfertigt so den Vorwurf des erheblichen -weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden ( vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 )- Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 ( aaO. zu Ziffer 2.5.1. ) verwiesen wird, die der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743 ) nicht beanstandet hat.

    Abzustellen ist dabei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (aaO., Ziffer 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll ( BGH NJW 1986, 1924 ) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1308 f, 1313; BGH Urteil vom 11.03.2010 III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ).

    Aus gleichfalls bereits dargelegten Gründen ist bei einer allein auf die Person des Klägers bezogenen Einzelfallbetrachtung ( BGH Urteil vom 11.03.2010 -III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ) ungeachtet hiergegen erhobener Einwände weiterhin zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass ein etwaiger Antrag des Klägers auf Einzelunterbringung zeitnah -d.h. innerhalb einer unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Zeitdauerdurch Verlegung in einen Einzelhaftraum entweder in der JVA E2 oder aber -nach erfolgter Verlegung des Klägers dorthin- in der JVA N zum Erfolg geführt hätte, was dem Kläger nicht zuletzt aufgrund der von ihm abgegebenen Einverständniserklärung vom 21.06.2006 auch bekannt war, weshalb das Absehen von einem Verlegungsantrag sowie die Nichtergreifung zur Verfügung stehender Rechtsmittel hier auch als schuldhaft anzusehen ist.

    Die maßgeblichen rechtlichen Fragen sind vielmehr höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 und MDR 2010, 743 ).

  • BGH, 30.08.2018 - III ZR 363/17

    Fall Norbert Kuß - 60.000 Euro Schmerzensgeld für aussagepsychologisches

    In seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, VersR 2010, 811) hat der erkennende Senat zugrunde gelegt, dass, wenn es für die Frage der Ursächlichkeit einer Amtspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden darauf ankomme, wie die Entscheidung eines Gerichts ausgefallen wäre, darauf abzustellen sei, wie nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (aaO S. 813 Rn. 11).
  • KG, 17.02.2015 - 9 U 129/13

    Amtshaftung im Strafvollzug: Rechtmäßigkeit eines Hafteinschlusses von täglich 23

    Können menschenwürdige Haftbedingungen auch unter Berücksichtigung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht sichergestellt werden, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden (BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 15; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 22. Februar 2012 - 1 BvR 409/09 - juris Tz. 49).

    Nur wenn dies aber feststünde, wofür den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - zitiert nach juris Tz 9 m.w.N.), wäre die Haftung nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

    Zwar konnte der Beklagte, der für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 9), nicht beweisen, dass bereits ein außergerichtlicher Verlegungsantrag des Klägers nach § 108 Abs. 1 StVollzG mit der nötigen Gewissheit Erfolg gehabt hätte.

    Rechtlich unbeachtlich ist, dass nicht allen menschenunwürdig untergebrachten Gefangenen der Teilanstalt I der Justizvollzugsanstalt T... größere Hafträume hätten zugewiesen werden können, wenn alle Verlegungsanträge gestellt hätten (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 4. Juli 2013 - III ZR 342/12 - juris Tz. 24; vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 - juris Tz. 14).

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 339/12

    Entschädigungsanspruch eines Gefangenen wegen Unterbringung in einem

    Ob der Vollzug der Strafhaft als menschenunwürdig anzusehen ist, lässt sich dabei nicht abstraktgenerell klären; vielmehr bedarf es jeweils einer Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls (vgl. nur Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - III ZR 33/05, NJW 2006, 1289; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 7; VerfGH Berlin, StV 2010, 374 f).

    Am Verschulden fehlt es dann, wenn die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels so gering oder so zweifelhaft ist, dass dem Verletzten dessen Gebrauch nicht zugemutet werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 2003 aaO S. 1313; Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 182/08, juris Rn. 2; Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 16; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 347 mwN).

    Ob dies der Fall ist, obliegt der Bewertung des Tatrichters, die revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze gewürdigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 aaO Rn. 3, 5; Urteil vom 11. März 2010 aaO).

    Die Annahme, dass eine erfolglose Beschwerde über die Zelle beim Stationsbeamten einen Verlegungsantrag an die für solche Entscheidungen zuständige Anstaltsleitung nicht erübrigt, liegt im Übrigen auf der Linie der Senatsrechtsprechung, wonach sich der Geschädigte regelmäßig nicht mit einem schwächeren und ineffektiveren "Rechtsmittel" begnügen darf (vgl. bereits Urteil vom 21. März 1963 - III ZR 8/62, WM 1963, 841, 842; siehe auch Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 344 a. E. mwN und Senat, Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 16).

    Dass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die Anstaltsleitung seinerzeit in der Lage gewesen wäre, alle in der Teilanstalt I der JVA T. unter vergleichbaren Bedingungen Inhaftierten anderweitig unterzubringen, entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 11. März 2010 aaO Rn. 14).

    Zwar muss - wie der Senat in seinem Urteil vom 11. März 2010 (III ZR 124/09, NJW-RR 2010, 1465 Rn. 15) entschieden hat - dann, wenn die Haftbedingungen in einer Zelle menschenunwürdig sind und die Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland; vgl. zur Verlegung auch BVerfG, Beschluss vom 13. November 2007 - 2 BvR 2201/05, juris Rn. 13; EuGRZ 2008, 83) die Haftsituation nicht ändern kann, notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden.

  • OLG Hamm, 29.09.2010 - 11 U 367/09

    Schuldhafte Amtspflichtverletzung eines beklagten Landes i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB

    Der hierzu gehaltene Vortrag des beklagten Landes, das unter eingehender Darlegung unter anderem auf von ihm in der Vergangenheit unternommene Anstrengungen zur Behebung vorhandener Missstände und Belegungsengpässe in den Justizvollzugsanstalten des Landes verweist, belegt im Gegenteil, dass ein Mangel an geeigneten, den Anforderungen der Menschenwürde entsprechenden Haftplätzen durchaus bekannt war und rechtfertigt so den Vorwurf des erheblichen - weil jedenfalls als "vorsatznah" einzustufenden ( vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 ) - Organisationsverschuldens, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 18.03.2009 (aa0. zu Ziffer 2.5.1.) verwiesen wird, die der BGH mit Urteil vom 11.03.2010 (veröffentlicht u.a. in MDR 2010, 743 ) nicht beanstandet hat.

    Abzustellen ist dabei allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( Urteil vom 18.03.2010, III ZR 124/09 = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ) und entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 18.03.2009 (aaO., Ziffer 2.4.2.3) vertretenen Auffassung, an der der Senat nicht mehr festhält, auf eine auf den Kläger fokussierte, individuelle Betrachtungsweise und nicht etwa darauf, ob das Land zur fraglichen Zeit in der Lage gewesen wäre, allen Gefangenen, die in gleicher Weise wie der Kläger menschenunwürdig untergebracht waren, einen menschenwürdigen Haftraum zur Verfügung zu stellen.

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur, wenn eine Verwaltungsbehörde zur Überprüfung ihres eigenen Handelns veranlasst werden soll ( BGH NJW 1986, 1924 ) oder wenn es um die (hypothetische) Entscheidung eines Gerichts geht und ersichtlich eine einigermaßen zuverlässige Beurteilung, wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, nicht ohne weiteres möglich ist (vgl. BGH NJW 2003, 1308 f, 1313; BGH Urteil vom 11.03.2010 -III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ).

    Aus gleichfalls bereits dargelegten Gründen ist weiterhin ungeachtet hiergegen erhobener Einwände bei einer allein auf die Person des Klägers bezogenen Einzelfallbetrachtung ( BGH Urteil vom 11.03.2010 -III ZR 124/09- = VersR 2010, 811 f = MDR 2010, 743 f ) zur Überzeugung des Senats davon auszugehen, dass ein etwaiger Antrag des Klägers auf Einzelunterbringung zeitnah, d.h. innerhalb einer unterhalb der Erheblichkeitsschwelle liegenden Zeitdauer, durch Verlegung in einen Einzelhaftraum entweder in der JVA Detmold oder aber -nach erfolgter Verlegung des Klägers dorthin- in der JVA Münster zum Erfolg geführt hätte, was dem Kläger nicht zuletzt aufgrund der von ihm abgegebenen Einverständniserklärungen vom 01.07.2005 und 02.05.2006 auch bekannt war, weshalb das Absehen von einem Verlegungsantrag sowie die Nichtergreifung zur Verfügung stehender Rechtsmittel hier auch als schuldhaft anzusehen ist.

    Die maßgeblichen rechtlichen Fragen sind vielmehr höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH NJW-RR 2010, 167 und MDR 2010, 743 f = VersR 2010, 811 f ).

  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1695/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

    Danach kann es die Klärung eines verfassungsmäßigen Raummindestsolls im Sinne schematisch festgelegter allgemeiner Maßzahlen nicht geben (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465).

    Der entscheidenden Frage, ob der Beschwerdeführer nach der tatsächlichen Rechtspraxis im maßgeblichen Zeitpunkt effektiven Rechtsschutz hätte erlangen können und damit das Ergreifen der Rechtsschutzmöglichkeiten möglich, zumutbar und erfolgversprechend gewesen wäre, ist das Landgericht nicht nachgegangen (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 124/09 -, NJW-RR 2010, S. 1465 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 409/09 -, NJW-RR 2011, S. 1043 ).

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1127/14

    Geldentschädigung wegen Unterbringung in zu kleiner Einzelzelle

  • KG, 27.01.2015 - 9 U 232/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Schuldhafte Amtspflichtverletzung bei

  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 239/09

    Zurverfügungstellung von unter 5 qm Haftraumgrundfläche pro Gefangenen und

  • BVerfG, 07.11.2011 - 1 BvR 1403/09

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20

  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 254/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • BGH, 04.07.2013 - III ZR 338/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen Vollzugs der Strafhaft in einem

  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 340/09

    Voraussetzungen einer Entschädigung wegen menschenunwürdiger Unterbringung eines

  • OLG Saarbrücken, 12.10.2017 - 4 U 29/16

    Amtshaftungsansprüche nach Erklärung eines Bebauungsplans für unwirksam:

  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 826/13

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • BVerfG, 20.05.2016 - 1 BvR 3359/14

    Versagung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von

  • OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 122/10

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • OLG Hamm, 29.10.2010 - 11 U 81/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • OLG Hamm, 23.02.2011 - 11 U 319/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 125/10

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • OLG Hamm, 10.12.2010 - 11 U 48/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • OLG Hamm, 26.01.2011 - 11 U 181/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • BGH, 21.01.2021 - III ZR 70/19

    Amtshaftung: Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht durch das Amt zur

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - L 12 SO 390/22
  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1644/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • OLG Brandenburg, 03.04.2019 - 2 W 33/18

    Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen nicht rechtzeitiger

  • BVerfG, 08.12.2020 - 1 BvR 149/16

    Entscheidungen zur menschenunwürdigen Unterbringung von Gefangenen

  • OLG Brandenburg, 23.11.2021 - 2 U 25/21

    Ersatz von Verdienstausfall wegen unterbliebener Bereitstellung eines

  • BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 3182/15

    Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von

  • OLG Brandenburg, 11.12.2023 - 2 U 33/22
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - L 12 SO 372/22
  • VGH Bayern, 19.07.2013 - 3 ZB 08.2979

    Beamtenrecht; Versetzung; Fürsorgepflichtverletzung; Schadensersatz;

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2013 - 6 U 33/12

    Entschädigung eines Strafgefangenen wegen beengter und damit gegen die

  • LG Berlin, 30.11.2011 - 86 O 360/10

    Verurteilung des Landes Berlin zu Entschädigung in Höhe von 1.460,- - wegen

  • LG Berlin, 28.03.2012 - 86 O 354/11

    Amtshaftung des Landes Berlin: Entschädigung wegen menschenrechtswidriger

  • OLG Brandenburg, 30.06.2020 - 2 U 61/19

    Voraussetzung von Amtshaftungsanspruch wegen Nichtbereitstellung von

  • OLG Frankfurt, 07.12.2018 - 15 U 181/17

    Amtspflichtverletzung wegen überhöhter Kosten für Telefonate aus

  • VG Münster, 22.08.2016 - 4 K 1110/15

    Ausgleich finanzieller Nachteile eines Beamten aufgrund einer fehlerhaften

  • KG, 09.05.2014 - 9 U 326/12

    Amtshaftung im berliner Strafvollzug: Menschenunwürdige Unterbringung eines

  • OLG Hamm, 19.11.2010 - 11 U 11/10

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • BVerfG, 17.02.2020 - 1 BvR 1624/16

    Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von

  • OLG Brandenburg, 29.11.2021 - 2 U 63/21

    Amtshaftungsanspruch wegen Nichterfüllung eines Anspruchs auf frühkindliche

  • BVerfG, 13.07.2016 - 1 BvR 183/12

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • KG, 14.08.2012 - 9 U 121/11

    Keine Haftentschädigung wegen menschenrechtswidriger Bedingungen in der JVA Tegel

  • OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 2 U 66/21

    Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines

  • VG Minden, 29.12.2020 - 12 K 2070/18
  • OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 2 U 66/22
  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 3358/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2023 - 1 A 547/21
  • BVerfG, 28.07.2016 - 1 BvR 1296/15

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • OLG Brandenburg, 27.10.2020 - 2 U 115/18

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen unterbliebener Zuweisung

  • BVerfG, 27.07.2016 - 1 BvR 3403/14

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von PKH für eine Amtshaftungsklage

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1332/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • LG Hagen, 12.08.2011 - 4 O 183/11
  • BVerfG, 17.02.2017 - 1 BvR 1624/16

    Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfragen zur menschenwürdigen Unterbringung von

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2010 - 18 U 21/10

    Keine Entschädigung wegen Mehrfachbelegung und offener Toilette in Haftzelle

  • OLG Brandenburg, 21.01.2021 - 2 U 104/20

    Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen unterbliebener

  • OLG Brandenburg, 01.08.2019 - 1 Ws 60/19

    Unterbrechung der Strafvollstreckung wegen einer Erkrankung des Verurteilten

  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 B 17.17

    Schadensersatzbegehren eines Ruhestandsbeamten wegen einer Verletzung der

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1567/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1751/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • BVerfG, 14.07.2015 - 1 BvR 1406/14

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung

  • OLG Brandenburg, 26.10.2020 - 2 U 115/18
  • OLG Hamm, 28.10.2011 - 11 W 83/11
  • VG Arnsberg, 02.05.2018 - 13 K 3938/15
  • LG Köln, 23.06.2015 - 5 O 450/14
  • OLG Hamm, 08.04.2011 - 11 U 76/09

    Ansprüche eines Gefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung

  • LG Essen, 31.07.2017 - 4 O 262/16
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht