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   BGH, 15.07.2009 - IV ZR 229/06   

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https://dejure.org/2009,4986
BGH, 15.07.2009 - IV ZR 229/06 (https://dejure.org/2009,4986)
BGH, Entscheidung vom 15.07.2009 - IV ZR 229/06 (https://dejure.org/2009,4986)
BGH, Entscheidung vom 15. Juli 2009 - IV ZR 229/06 (https://dejure.org/2009,4986)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Eingreifen eines Risikoausschlusses bei krankhafter Störung des Körpers mit psychogener Natur; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • Judicialis

    ZPO § 543 Abs. 2

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AUB 99 § 6 Nr. 2.4
    Der Risikoausschluss für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen greift auch ein bei ausschließlich psychisch bedingter Reaktion. Mit Anmerkung: Dr. Udo Abel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 543 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Leistungsausschluss in der privaten Unfallversicherung wegen psychisch bedingter Beschwerden mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2010, 60
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.09.2004 - IV ZR 233/03

    Umfang des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 15.07.2009 - IV ZR 229/06
    Der Risikoausschluss greift auch ein, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a (1) und BGHZ 159, 360, 363) .
  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

    Auszug aus BGH, 15.07.2009 - IV ZR 229/06
    Der Risikoausschluss greift auch ein, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 233/03 - VersR 2004, 1449 unter 2 a (1) und BGHZ 159, 360, 363) .
  • OLG Zweibrücken, 11.01.2012 - 1 U 2/11

    Private Unfallversicherung: Anforderungen an ärztliche Feststellung der

    Der Risikoausschluss nach 5.2.6 AUB greift im Hinblick auf das umfassende Leistungsversprechen der Beklagten in Nr. 1 AUB aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers _ auf den es ankommt (vgl. z. B. BGHZ 123, 83, 85; Urteil vom 21.07.2011 _ IV ZR 42/10, juris, m.w.N.) _ nur ein, wenn die krankhafte Störung allein mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (BGHZ 159, 360; VersR 2004, 1449; VersR 2010, 60).

    Dabei reicht es für die Bejahung des Risikoausschlusses nach 5.2.6 aus, wenn ausgeheilte organische Schäden allein infolge einer psychischen Fehlverarbeitung zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen (BGH VersR 2010, 60; OLG Frankfurt, NJW-RR 2011, 831 zu Somatisierungsstörungen; Grimm aaO).

  • OLG Frankfurt, 13.07.2022 - 7 U 88/21

    Unfallversicherung: Unzulässige Feststellungsklage nach Ablauf der

    Um einigermaßen verlässliche Feststellungen treffen zu können, ob eine krankhafte psychische Reaktion des Versicherungsnehmers vorliegt und ob diese dann auch auf dem Unfall beruht, wären vielmehr regelmäßig langwierige, ggf. stationäre Untersuchungen erforderlich (vgl. aaO. Rn. 36, 37 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 29.9.2004 - IV ZR 233/03; BGH, Urteil vom 23.6.2004 - IV ZR 130/03 und BGH, Beschluss vom 15.7.2009 - IV ZR 229/06).
  • OLG Hamm, 12.06.2017 - 6 U 139/15

    Umfang der Eintrittspflicht des privaten Unfallversicherers bei einem organischen

    Andererseits greift der Risikoausschluss auch dann ein, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann, also eine ausschließlich psychisch bedingte Reaktion in Form einer psychischen Fehlverarbeitung der Verletzungsfolgen vorliegt (BGH, Beschluss vom 15.07.2009, Az. IV ZR 229/06, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 18.12.2015 - 7 U 195/13

    Zur Frage, ob eine PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) unter den

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur: BGH, Urteil vom 29.9.2004, Az.: IV ZR 233/03; BGH, Urteil vom 23.6.2004, Az.: IV ZR 130/03 und BGH, Beschluss vom 15.7.2009, Az.: IV ZR 229/06) ist diese Klausel dahin zu verstehen, dass Gesundheitsschädigungen infolge psychischen Reaktionen, die sowohl auf Einwirkungen von außen über Schock, Schreck, Angst und Ähnliches erfolgen als auch auf unfallbedingter Fehlverarbeitung beruhen, vom Versicherungsschutz ausgenommen werden.
  • OLG Dresden, 09.10.2019 - 4 U 1627/19

    Leistungen aus einer Unfallversicherung

    In diesem Fall greift der Risikoausschluss gemäß § 2 Abs. 4 AUB 1994 ohne weiteres ein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2009 - IV ZR 229/06 -, juris; BGH vom 29.09.2004, a.a.O.; BGH vom 23.06.2004, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 08. März 2010 - 20 U 163/09 -, Rn. 9, juris).
  • OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 5 U 36/15

    Unfallversicherung: Anforderungen an ärztliche Invaliditätsfeststellung

    Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin bei dem Unfall eine Gesundheitsbeschädigung erlitten hat, die geeignet wäre, Ansprüche auf eine Invaliditätsleistung zu begründen und ob die Beklagte sich bei der Diagnose eines chronifizierten Schmerzsyndroms "mit somatischen und psychischen Faktoren" auf die Ausschlussklausel in § 2 IV AUB 96 berufen kann, unter welche alle Gesundheitsschäden fallen, bei denen ein adäquater Kausalzusammenhang mit körperlichen Traumata nicht nachweisbar ist oder bei denen die krankhafte Störung des Körpers allein mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 15.7.2009 - IV ZR 229/06 - VersR 2010, 60; OLG Köln, VersR 2013, 349; Senat, Urt. v. 15.1.2014 - 5 U 495/11 - 69 - zu fortdauernden Beschwerden nach HWS-Distorsion und "schwerer chronischer posttraumatischer Belastungsstörung"; OLG Oldenburg, VersR 2011, 520 zu einem Schmerzsyndrom nach Sturz).
  • OLG Köln, 25.04.2012 - 5 U 28/06

    Ausschluss von Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung, da teilweise die

    Das heißt, der Risikoausschluss greift ein, wenn die krankhafte Störung des Körpers nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden kann (BGH, Beschluss vom 15.7.2009 - IV ZR 229/06, iuris Rdn. 1, abgedruckt in VersR 2010, 60 f.).
  • OLG Köln, 23.08.2010 - 20 U 5/10

    Anspruch auf weitere Invaliditätsleistung und Unfallrente aus einer

    Können die krankhaften Störungen indes nur mit ihrer psychogenen Natur erklärt werden, so besteht kein Versicherungsschutz (vgl. BGH VersR 2004, 1039, VersR 2004, 1449 und VersR 2010, 60).
  • LG Wiesbaden, 11.07.2013 - 2 O 139/08
    Die organische Schädigung oder Reaktion, die zu einem psychischen Leiden führt, erfüllt den Ausschlusstatbestand somit nicht (BGH IV ZR 229/06).
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