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   BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05   

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https://dejure.org/2006,1300
BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05 (https://dejure.org/2006,1300)
BGH, Entscheidung vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05 (https://dejure.org/2006,1300)
BGH, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05 (https://dejure.org/2006,1300)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rückgriff eines Unfallversicherungsträgers wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten; Begrenzung des Ersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers auf die Höhe eines sachlich und zeitlich kongruenten ...

  • Judicialis

    SGB VII § 110

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 110
    Rückgriff nach § 110 SGB VII erfasst auch den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach §§ 104 ff. SGB VII privilegierten Schädiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 110
    Umfang des Rückgriffs des Sozialversicherungsträgers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Rückgriff auf fiktiven Schmerzensgeldanspr. des Geschädigten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 168, 161
  • NJW 2006, 3563
  • MDR 2007, 150
  • NZV 2007, 31
  • VersR 2006, 1429
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 11.02.2003 - VI ZR 34/02

    Zur Haftung bei Schulunfällen

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05
    Dem liegt zugleich die Überlegung zugrunde, dass das Zusammenwirken im Betrieb je nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so dass eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11, 18).

    Bei einem solchen Verhalten sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 57, 314, 322; 75, 328, 331; 154, 11, 18).

    Deshalb handelt es sich bei § 110 SGB VII um einen originären Anspruch des Sozialversicherungsträgers (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 11, 18).

  • BGH, 30.11.1971 - VI ZR 53/70

    Rechte des Schädigers bei Inanspruchnahme durch den Rentenversicherer aus

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05
    b) Um die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern einen Rückgriffsanspruch eingeräumt, weil diese dann für ihre Aufwendungen zu Lasten des verantwortlichen Schädigers (sei es der Unternehmer, sei es der Arbeitskollege) schadlos gestellt werden sollen, wenn der an sich nach den §§ 636, 637 RVO oder den §§ 104 ff. SGB VII Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 314, 317; 75, 328, 330 f.; vom 15. Januar 1974 - VI ZR 137/72 - VersR 1974, 651, 652).

    Bei einem solchen Verhalten sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 57, 314, 322; 75, 328, 331; 154, 11, 18).

    Nach dieser Vorschrift hafteten die durch § 636 oder 637 RVO privilegierten Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hatten, für alle Aufwendungen, die die Träger der Sozialversicherung nach Gesetz oder Satzung infolge des Arbeitsunfalls erbringen mussten (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 314, 318 ff.), also nicht nur für Sozialleistungen des Sozialversicherungsträgers, sondern auch für dessen weitere Aufwendungen.

  • BGH, 28.09.1971 - VI ZR 216/69

    Pflicht des Sozialversicherungsträgers zum Verzicht auf die Durchsetzung des

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05
    Bei einem solchen Verhalten sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 57, 314, 322; 75, 328, 331; 154, 11, 18).

    Derartige Fälle einer Anspruchskonkurrenz, die zudem nicht häufig sein dürften, könnten ggf. durch einen Verzicht des Sozialversicherungsträgers auf seinen Anspruch gelöst werden, zu dem er in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens nach §§ 110 Abs. 2 SGB VII, 39 SGB I sogar verpflichtet sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99; 69, 354, 360).

  • OLG Köln, 30.05.2005 - 21 U 22/04

    Ausgestaltung des haftungsrechtlichen Rückgriffsrechts einer

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05
    Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in r+s 2005, 306 veröffentlicht worden ist, kann die Klägerin wegen der von ihr erbrachten Aufwendungen im Rahmen des § 110 SGB VII auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen die Beklagte zurückgreifen.

    Es wurde als unbillig empfunden, dass der Unternehmer bei grob fahrlässiger Verursachung eines Unfalls seines Arbeitnehmers gegenüber dem von ihm mitfinanzierten Sozialversicherungsträger in größerem Umfang haften konnte als gegenüber seinem Arbeitnehmer nach Zivilrecht und zudem ohne die Möglichkeit, ein Mitverschulden einzuwenden (vgl. Kornes, aaO; Lang SVR 2005, 391, 392; Lehmacher, die BG 2003, 464; Stern-Krieger/Arnau, aaO).

  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 238/78

    Haareziehen - Schulunfall, i.Sv. § 640 Abs. 1 RVO (§ 110 Abs. 1 SGB VII aF)

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05
    b) Um die einer Berufsgenossenschaft angehörenden Unternehmen nicht über Gebühr zu belasten, hat der Gesetzgeber den Sozialversicherungsträgern einen Rückgriffsanspruch eingeräumt, weil diese dann für ihre Aufwendungen zu Lasten des verantwortlichen Schädigers (sei es der Unternehmer, sei es der Arbeitskollege) schadlos gestellt werden sollen, wenn der an sich nach den §§ 636, 637 RVO oder den §§ 104 ff. SGB VII Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 314, 317; 75, 328, 330 f.; vom 15. Januar 1974 - VI ZR 137/72 - VersR 1974, 651, 652).

    Bei einem solchen Verhalten sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99, 102; 57, 314, 322; 75, 328, 331; 154, 11, 18).

  • BGH, 18.10.1977 - VI ZR 62/76

    Statthaftigkeit der Sprungrevision

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05
    Derartige Fälle einer Anspruchskonkurrenz, die zudem nicht häufig sein dürften, könnten ggf. durch einen Verzicht des Sozialversicherungsträgers auf seinen Anspruch gelöst werden, zu dem er in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens nach §§ 110 Abs. 2 SGB VII, 39 SGB I sogar verpflichtet sein kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 96, 99; 69, 354, 360).
  • BGH, 03.07.2001 - VI ZR 284/00

    Haftungsprivilegierung des nicht selbst auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05
    Zum andern soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - VersR 2006, 548, 549; vgl. auch BVerfGE 34, 118, 129 f., 132).
  • BGH, 24.01.2006 - VI ZR 290/04

    Rechtsfolgen des Versicherungsschutzes für eine Hilfeleistung; Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05
    Zum andern soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - VersR 2006, 548, 549; vgl. auch BVerfGE 34, 118, 129 f., 132).
  • BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03

    Zu Ansprüchen wegen amtspflichtwidriger Maßnahmen von Staatsanwaltschaft und

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05
    § 847 BGB a.F. war in das System der Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB eingebettet und damit als bürgerlichrechtlicher Schadensersatzanspruch konstruiert (vgl. BGHZ [GS] 18, 149, 157; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - III ZR 9/03 - VersR 2004, 332, 335; G. Müller, VersR 1993, 909, 910 f.).
  • BGH, 16.12.2003 - VI ZR 103/03

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstättte

    Auszug aus BGH, 27.06.2006 - VI ZR 143/05
    Zum andern soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigten untereinander gewahrt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 214, 219 f.; 157, 213, 218; vom 24. Januar 2006 - VI ZR 290/04 - VersR 2006, 548, 549; vgl. auch BVerfGE 34, 118, 129 f., 132).
  • BGH, 15.01.1974 - VI ZR 137/72

    Unterlassene hinreichende Aufklärung durch Bauberufsgenossenschaft

  • BGH, 29.09.1952 - III ZR 340/51

    Schmerzensgeld und Haftpflichtversicherung

  • BVerfG, 07.11.1972 - 1 BvL 4/71

    Verfassungsmäßigkeit des Schmerzensgeldausschlusses durch § 636 RVO

  • OLG Dresden, 29.05.2020 - 22 U 699/19

    Haushaltsführungsschaden, Bemessung, Grudnlagen, Prozessvortrag

    Dem steht nicht entgegen, dass ein solcher gesetzlicher Forderungsübergang in den Fällen von § 104 Abs. 1 Satz 2 und § 105 Abs. 1 Satz 2 SGB VII als unbillig ausgeschlossen wäre (BGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05 -, juris Rn. 19; Dahm, in: Lauterbach, Unfallversicherung, § 104 SGB VII Rn. 29; Kranig, in: Hauck/Noftz, Ricke, in: KassKomm, a.a.O., § 104 SGB VII Rn. 14; v.Koppenfels-Spies, in: Knickrehm u.a., Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, § 104 SGB VII Rn. 9), die Geschädigte also trotz Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung weiter selbst anspruchsberechtigt bliebe, denn diese Fälle sind nicht vergleichbar.
  • OLG Koblenz, 22.05.2014 - 2 U 574/12

    Absturz wegen fehlender Sicherung bei Dacharbeiten - verwantwortlicher

    Entgegen der Auffassung des Beklagten entspricht es schließlich der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, auch den fiktiven Schmerzensgeldanspruch bei der Ermittlung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs mit zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27.6.2006 - VI ZR 143/05 - NJW 2006, 3563 sowie vom 29.1.2008 - VI ZR 70/07 - NJW 2008, 323; vgl. auch Schmitt, aaO; § 110 Rn 13 mwN).
  • BGH, 29.01.2008 - VI ZR 70/07

    Darlegungs- und Beweislast bei Rückgriff des Sozialversicherungsträgers

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2007, 260 veröffentlicht ist, folgt der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteil BGHZ 168, 161, 163 ff.), wonach der Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann.

    Deshalb ist durch die in § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII getroffene Neuregelung die Haftung des Verpflichteten auf den Umfang des Schadensersatzes beschränkt worden, den er zivilrechtlich hätte leisten müssen (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 161, 165 m.w.N.; BT-Drucks. 13/2204, S. 101), und der auch geringer sein kann als die Aufwendungen des Sozialversicherers.

    Dass dies im Gesetzgebungsverfahren dennoch ausdrücklich erwähnt wurde, mag damit zu erklären sein, dass nach früherer Rechtslage der Schädiger gegenüber dem Regressanspruch nach § 640 RVO ein Mitverschulden des Geschädigten gerade nicht einwenden konnte (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 161, 165 f.).

    Damit sollte er so gestellt werden, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde (Senatsurteil BGHZ 168, 161, 166).

  • BGH, 17.10.2017 - VI ZR 477/16

    Anspruchsberechtigung der Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der

    Maßgeblich dafür, dem Schädiger in den dort genannten Fällen eine Ersatzpflicht aufzubürden, sind - neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken - letztlich präventive und erzieherische Gründe, die dann greifen sollen, wenn der durch das Haftungsprivileg begünstigte Schädiger den Unfall und damit die Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers durch ein besonders zu missbilligendes Verhalten verursacht hat (Senatsurteile vom 11. Februar 2003 - VII ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 18; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 9; vom 15. Juli 2008 - VI ZR 212/07, VersR 2008, 1407 Rn. 31; BeckOK Sozialrecht/Stelljes, § 110 SGB VII Rn. 3 ff. [Stand: 31. Juli 2016]; zu § 640 RVO Senatsurteile vom 20. November 1979 - VI ZR 238/78, BGHZ 75, 328, 330 f.; vom 18. Oktober 1988 - VI ZR 15/88, VersR 1989, 109, 110).
  • BGH, 14.04.2015 - VI ZB 50/14

    Rechtsweg für eine Regressklage des Unfallversicherungsträgers gegen einen

    (3) Vor allem aber tritt der Anspruch aus § 110 Abs. 1a SGB VII anders als derjenige aus § 110 Abs. 1 SGB VII, durch den der Schädiger so gestellt wird, wie er ohne die Privilegierung nach den §§ 104 ff. SGB VII stünde (Senat, Urteile vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 15, 18; vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 152 Rn. 13), nicht an die Stelle eines ohne diese Privilegierung auf den Sozialversicherungsträger kraft Gesetzes gemäß § 116 SGB X übergeleiteten Schadensersatzanspruchs (zu § 640 RVO Senat, Urteile vom 7. November 1967 - VI ZR 79/66, VersR 1968, 64 f.; vom 9. Januar 1968 - VI ZR 77/66, VersR 1968, 373, 374 f.).
  • BGH, 16.08.2016 - VI ZR 497/15

    Gesetzliche Unfallversicherung: Grob fahrlässige Verursachung eines

    Durch die Gesetzesänderung sollte die Haftung des Schädigers bei einem Regress des Sozialversicherungsträgers der Höhe nach an die fiktive zivilrechtliche Haftung gegenüber dem Geschädigten angeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 12, 15; BT-Drucks. 13/2204 S. 101).
  • OLG Karlsruhe, 14.02.2007 - 7 U 135/06

    Gesetzliche Unfallversicherung: Rückgriff auf einen fiktiven

    Zur Begründung stützt sich die Klägerin auf die nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangene Entscheidung des BGH vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05 - (BGHZ 168, 161 = NJW 2006, 3563 = VersR 2006, 1429), wonach ein Sozialversicherungsträger wegen der von ihm erbrachten Aufwendungen beim Rückgriff nach § 110 SGB VII grundsätzlich auch auf den fiktiven Schmerzensgeldanspruch des Geschädigten gegen den nach den §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegierten Schädiger zurückgreifen kann.

    Maßgeblich ist vielmehr der fiktive Anspruch des Geschädigten auf Schmerzensgeld (vgl. BGH VersR 2006, 1429, 1430), der nach den Kriterien gemäß § 847 Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB zu bemessen ist.

  • OLG Dresden, 28.01.2014 - 5 U 1498/12

    Unfallverhütungsvorschrift; objektiv gravierender Verstoß; subjektiv

    Zudem soll mit ihr der Betriebsfrieden im Unternehmen zwischen diesem und den Beschäftigten sowie den Beschäftigen untereinander gewahrt werden (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2006, VI ZR 143/05, NJW 2006, 3563).

    Für die Frage, ob der Haftungsprivilegierte den Unfall durch ein in diesem Sinne besonders zu missbilligendes Verhalten herbeigeführt hat, sind neben dem das Schadensrecht beherrschenden Ausgleichsgedanken auch präventive und erzieherische Gründe zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 27.06.2006, a.a.O.).

  • KG, 01.08.2022 - 20 U 176/21

    Grobe Fahrlässigkeit bei einem Transport mit zwei Hubwagen

    Eine Kongruenz der Ansprüche ist nicht notwendig (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05 - juris Rn. 16).

    Da eine Kongruenz der Ansprüche nicht erforderlich ist, ist der fiktive Anspruch des Geschädigten gegen die Beklagten zu 1. und 2. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bei der Ermittlung des Umfangs des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegebenenfalls zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2006 - VI ZR 143/05 - juris Rn. 16).

  • BGH, 21.07.2020 - VI ZR 369/19

    Streit um den Anspruch eines Sozialversicherungsträgers auf Erstattung von durch

    Dem liegt zugleich die Überlegung zugrunde, dass das Zusammenwirken im Betrieb je nach den daraus drohenden Gefahren leicht zu Schädigungen führen kann, so dass eine Haftung des Schädigers in der Regel als unbillig erscheint und nur dann Platz greifen soll, wenn ihn ein besonders schwerer Vorwurf trifft und deshalb eine Belastung der Versichertengemeinschaft nicht mehr vertretbar erscheint (Senatsurteil vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 8 mwN).
  • OLG Koblenz, 20.07.2015 - 12 U 948/14

    Regress der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall: Mitnahme

  • OLG Naumburg, 12.12.2007 - 6 U 200/06

    Rückgriff wegen grob fahrlässiger Anweisung eines Arbeiters zu Eingriff in

  • BGH, 24.01.2017 - VI ZR 578/15

    Rückgriffsklage des Sozialversicherungsträgers: Beschränkung des

  • OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14

    Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft: Grob fahrlässige Verursachung eines

  • OLG Rostock, 26.09.2008 - 5 U 115/08

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Grobe Fahrlässigkeit bei einem Auffahrunfall

  • OLG Frankfurt, 14.12.2011 - 1 U 191/10

    Haftung des Arbeitgebers - Dachdecker - für Arbeitsunfall bei grober

  • OLG Frankfurt, 27.10.2021 - 12 U 293/20

    Haftung für Sturz eines Bauhelfers in ungesicherte Treppenöffnung

  • OLG Hamburg, 19.06.2009 - 1 U 108/08

    Rückgriff des Sozialversicherungsträgers gegen den haftungsprivilegierten

  • OLG Hamm, 13.07.2021 - 7 U 41/20

    Ansprüche nach einem Arbeitsunfall; Begriff der groben Fahrlässigkeit; Fehlende

  • OLG Koblenz, 13.03.2014 - 2 U 574/12

    Rückgriff der Berufsgenossenschaft wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines

  • OLG Frankfurt, 06.02.2013 - 2 U 209/12

    Notwendige Sicherungsmaßnahmen bei Dachdeckerarbeiten

  • OLG Frankfurt, 17.09.2009 - 15 U 107/08

    Rückgriffsansprüche nach § 110 Abs. 1 SGB VII wegen grob fahrlässigen Verstoßes

  • LG Flensburg, 23.11.2007 - 3 O 332/06

    Haftung des Arbeitgebers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines

  • LG Kempten, 27.04.2017 - 21 O 1591/16

    Kein Haftungsprivileg i.S.d. §§ 104 ff. SGB VII aufgrund grober Fahrlässigkeit

  • OLG Karlsruhe, 09.10.2019 - 7 U 213/18

    Regressanspruch Unfallversicherungsträger nach § 110 SGB VII

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