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   BGH, 21.12.1995 - VII ZR 286/94   

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https://dejure.org/1995,1192
BGH, 21.12.1995 - VII ZR 286/94 (https://dejure.org/1995,1192)
BGH, Entscheidung vom 21.12.1995 - VII ZR 286/94 (https://dejure.org/1995,1192)
BGH, Entscheidung vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 286/94 (https://dejure.org/1995,1192)
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Preisabsprache Krankenhausumbau

§§ 9, 24, 11 Nr. 5 AGBG, Schaden bei Submissionsbetrug, § 263 StGB

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Öffentlicher Auftraggeber - Klausel mit Schadenspauschalierung - Nachweismöglichkeit niedrigerer Schäden

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AGBG § 9
    AGB über Schadensersatz bei wettbewerbswidriger Abrede

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9
    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzpauschale im Falle des Nachweises der Beteiligung des Auftragnehmers an einer wettbewerbsbeschränkenden Abrede

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB: Schadensersatz bei unzulässiger Submissionsabsprache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 131, 356
  • NJW 1996, 1209
  • ZIP 1996, 508
  • MDR 1996, 792
  • VersR 1996, 768
  • WM 1996, 642
  • BB 1996, 611
  • DB 1996, 1333
  • BauR 1996, 384
  • ZfBR 1996, 141
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 12.01.1994 - VIII ZR 165/92

    Wirksamkeit von Formularbestimmungen in einem Vertragshändlervertrag der

    Auszug aus BGH, 21.12.1995 - VII ZR 286/94
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber der in § 11 Nr. 5 a und b AGBG zum Ausdruck kommende Gedanke im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich im Rahmen des § 9 AGBG zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = NJW 1994, 1060, 1068).

    (1.) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf im kaufmännischen Verkehr in einer Pauschalierungsklausel der Nachweis eines geringeren Schadens im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92, aaO.).

  • BGH, 08.01.1992 - 2 StR 102/91

    Strafbarkeit wegen Betrug bei der Vergabe von Bauleistungen (Submissionskartell;

    Auszug aus BGH, 21.12.1995 - VII ZR 286/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes begründet eine wettbewerbswidrige Submissionsabsprache innerhalb eines geschlossenen Submissionskartells typischerweise ein hohes Schadensrisiko für den Auftraggeber (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91 = BGHSt 38, 186, 194).

    Die Schwierigkeit, den Schaden im konkreten Einzelfall nachzuweisen, begründet keinen beachtlichen Einwand gegen die Schadenspauschalierung, weil diese Schwierigkeit eine Besonderheit der Schadensermittlung bei wettbewerbswidrigen Preisabsprachen ist (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, aaO. m.w.N.).

  • BGH, 25.10.1984 - VII ZR 11/84

    Zahlungspflicht bei krankheitsbedingtem Rücktritt von einer Flugbuchung -

    Auszug aus BGH, 21.12.1995 - VII ZR 286/94
    Für die Wirksamkeit der Schadenspauschalierungsklausel ist es allerdings nicht erforderlich, daß sie einen Hinweis auf die Möglichkeit für den Klauselgegner enthält, einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen; es genügt, wenn die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn diese Möglichkeit beläßt (BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982, 2316, 2317; Urteil vom 25. Oktober 1984 - VII ZR 11/84 = NJW 1985, 633, 634; Urteil vom 31. Oktober 1994 - VIII ZR 226/83 = NJW 1985, 320, 321).
  • BGH, 16.06.1982 - VIII ZR 89/81

    Formularmäßige Pauschalierung des Schadens

    Auszug aus BGH, 21.12.1995 - VII ZR 286/94
    Für die Wirksamkeit der Schadenspauschalierungsklausel ist es allerdings nicht erforderlich, daß sie einen Hinweis auf die Möglichkeit für den Klauselgegner enthält, einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen; es genügt, wenn die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn diese Möglichkeit beläßt (BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982, 2316, 2317; Urteil vom 25. Oktober 1984 - VII ZR 11/84 = NJW 1985, 633, 634; Urteil vom 31. Oktober 1994 - VIII ZR 226/83 = NJW 1985, 320, 321).
  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 226/83

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel; Untersagung der Verwendung

    Auszug aus BGH, 21.12.1995 - VII ZR 286/94
    Für die Wirksamkeit der Schadenspauschalierungsklausel ist es allerdings nicht erforderlich, daß sie einen Hinweis auf die Möglichkeit für den Klauselgegner enthält, einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen; es genügt, wenn die Klausel nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn diese Möglichkeit beläßt (BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81 = NJW 1982, 2316, 2317; Urteil vom 25. Oktober 1984 - VII ZR 11/84 = NJW 1985, 633, 634; Urteil vom 31. Oktober 1994 - VIII ZR 226/83 = NJW 1985, 320, 321).
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 63/18

    BGH billigt Pauschalierungsklausel für Schäden durch Kartellabsprachen

    Bei der Regelung nach Nr. 14 ZVB handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, um eine von der Klägerin vorformulierte Pauschalierungsklausel, auf die die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 286/94, BGHZ 131, 356, 359; Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 Rn. 42 - Schienenkartell I).

    (a) Dabei handelt es sich zunächst um Submissionsabsprachen (vgl. BGHZ 131, 356, 359), die "aus Anlass der Vergabe" getroffen wurden und darauf gerichtet sind, den konkreten Auftrag einem bestimmten Anbieter zuzuweisen oder den Preis oder sonstige Bedingungen der Leistungserbringung zum Nachteil des Auftraggebers abzusprechen.

    Dabei darf die Pauschale der Höhe nach den normalerweise eintretenden branchentypischen Durchschnittsschaden nicht übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 100/83, NJW 1984, 2093, 2094; BGHZ 131, 356, 359).

    In besonderem Maße gilt dies für den praktisch bedeutsamsten Fall des durch Kartellabsprachen verursachten Preishöhenschadens, weil dieser Schaden aus einem Vergleich des vertraglich vereinbarten Preises mit dem hypothetischen Preis zu ermitteln ist, der sich ohne Kartellabsprache ergeben hätte (vgl. BGHZ 131, 356, 359 f., zu Submissionsabsprachen).

    Insofern kommt dem mit der Verwendung von Pauschalierungsklauseln verfolgten und in § 309 Nr. 5 BGB grundsätzlich anerkannten Zweck, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch Verringerung von Zeitaufwand und Kosten zu rationalisieren (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1982 - VIII ZR 89/81, NJW 1982, 2316, 2317; BT-Drucks. 7/3919, S. 29; Franck, ZHR 181 (2017), 955, 965), eine besondere Bedeutung zu (vgl. BGHZ 131, 356, 359 f.).

    (a) Der Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit eine im Wortlaut nahezu identische Pauschalierungsklausel, die im Zusammenhang mit der Beauftragung von Bauleistungen verwendet worden ist und eine Schadenspauschale von drei Prozent der Auftragssumme vorsah, als im Einklang mit § 9 AGBG stehend erkannt (BGHZ 131, 356, 360), weil das Bundeskartellamt den durchschnittlichen Preisaufschlag bei Submissionsabsprachen im Baugewerbe auf 13 Prozent geschätzt hatte.

  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 90/14

    Schadenersatzanspruch wegen eines Kartellrechtsverstoßes

    Die Klauseln enthalten zunächst keine Vertragsstrafenregelungen, sondern stellen eine vertragliche (Mindest-) Pauschalierung des gesetzlichen Schadensersatzes dar (vergleiche OLG Karlsruhe 6 U 51/12; LG Mannheim 7 O 436/11; LG Berlin 16 O 384/13 Kart zu ähnlichen Klauseln), die bei wettbewerbswidrigen Absprachen gerechtfertigt ist (BGH VII ZR 286/94 Rn 16 - juris - OLG Karlsruhe und LG Berlin aaO.).
  • OLG Karlsruhe, 31.07.2013 - 6 U 51/12

    Formularmäßige Vereinbarung einer Schadensersatzverpflichtung in einem Vertrag

    Auch der Bundesgerichtshof hat eine nahezu identische Klausel als pauschalierten Schadensersatz und nicht als Vertragsstrafeversprechen qualifiziert (BGHZ 131, 356 ).
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 94/18

    Zahlung von Schadensersatz als Anspruch eines Verkehrsunternehmens wegen

    Soweit die im Streitfall zu beurteilende Klausel den Begriff der Auftragssumme anstelle des Begriffs der Abrechnungssumme verwendet, ergibt sich daraus nichts anderes (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 286/94, BGHZ 131, 356 ff.).

    Die Auftragssumme ist ein im Auftragswesen vielfach verwendeter Begriff (vgl. zur Schadenspauschalierung BGHZ 131, 356 ff.; zur Vertragsstrafe BGH, Urteile vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 325; vom 6. Dezember 2007 - VII ZR 28/07, NJW-RR 2008, 615, 616).

  • LG Mannheim, 04.05.2012 - 7 O 436/11

    Schadensersatzklage wegen eines Kartellverstoßes: Bindung des Zivilgerichts an

    Abgesehen davon, dass eine § 309 Nr. 5 lit. b) BGB entsprechende ausdrückliche Zulassung des Gegenbeweises bei Verwendung der Klausel im Verkehr zwischen Unternehmern ohnehin nicht erforderlich ist, solange der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen wird (BGH NJW 1984, 2941, BGH NJW 1994, 1060, 1068, BGH NJW 1996, 1209), kann der Klausel bei verständiger Auslegung nicht der von der Beklagten postulierte Sinngehalt entnommen werden.

    Für ein solches Verständnis streiten vorliegend schon deshalb keine rechtlich berücksichtigungsfähigen Belange, weil eine wettbewerbswidrige Submissionsabsprache innerhalb eines Kartells typischerweise ein hohes Schadensrisiko für den Auftraggeber begründet (BGHSt 38, 186 (194), BGH NJW 1996, 1209, 1210) und der Schadensnachweis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist.

  • OLG Hamm, 09.01.2012 - 2 U 104/11

    Formularmäßige Vereinbarung einer sog. "bring-or-pay-Klausel" in den Allgemeinen

    Denn auch wenn im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 131, 356 ff) grundsätzlich kein ausdrücklicher Vorbehalt erforderlich ist, sondern es ausreicht, wenn der Gegenbeweis nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, dürfte die apodiktische Anordnung der Zahlung des gesamten Vertragspreises auch bei einem erfahrenen Kaufmann kaum die Vorstellung zulassen, er könne in Bezug auf die Höhe eine Reduzierung durch Nachweis eines geringeren Schadens erreichen (vgl. BGH; NJW 1994, 1060 ff / 1068).
  • OLG Celle, 07.09.2005 - 7 U 12/05

    VOB-Vertrag mit öffentlichen Auftraggebern: Rechtsfolgen der vom Auftraggeber

    Im Rahmen des § 8 Nr. 4 VOB bestehen gegen eine Schadenspauschalierungsklausel im Grundsatz keine Bedenken (BGH BauR 1996, 384; Heiermann/Riedl/Rusam, a. a. O., B § 8 Rn. 46a).
  • LG Dortmund, 21.12.2016 - 8 O 93/14

    Zahlung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruches; Kartellabsprachen über

    Die Klauseln enthalten zunächst keine Vertragsstrafenregelungen, sondern stellen eine vertragliche (Mindest-) Pauschalierung des gesetzlichen Schadensersatzes dar (vergleiche OLG Karlsruhe 6 U 51/12; LG Mannheim 7 O 436/11; LG Berlin 16 O 384/13 Kart zu ähnlichen Klauseln), die bei wettbewerbswidrigen Absprachen gerechtfertigt ist (BGH VII ZR 286/94 Rn 16 - juris - OLG Karlsruhe und LG Berlin aaO.).
  • LG Dortmund, 28.06.2017 - 8 O 89/14
    Die Klauseln enthalten zunächst keine Vertragsstrafenregelungen, sondern stellen eine vertragliche (Mindest-) Pauschalierung des gesetzlichen Schadensersatzes dar (vergleiche OLG Karlsruhe 6 U 51/12; LG Mannheim 7 O 436/11; LG Berlin 16 O 384/13 Kart zu ähnlichen Klauseln), die bei wettbewerbswidrigen Absprachen gerechtfertigt ist (BGH VII ZR 286/94 Rn 16 - juris - OLG Karlsruhe und LG Berlin aaO.).
  • BGH, 19.06.1996 - VIII ZR 189/95

    Unternehmenskaufvertrag mit Absichtserklärung - §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 13 BeurkG,

    Die apodiktische Formulierung "... ist zu verzinsen ..." , die als weitere Voraussetzung der Zahlungspflicht lediglich den nicht fristgerechten Zahlungseingang aufführt, muß vom Gegner des Verwenders, auch wenn ihr kein Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Schadens angefügt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1985 a.a.O.), dahin verstanden werden, daß er, ohne die Möglichkeit eines Gegenbeweises zu haben, den vorgesehenen Zinssatz zahlen muß (vgl. zu ähnlichen Klauselgestaltungen: BGH, Urteile vom 25. Oktober 1984 a.a.O. "... ist zu zahlen ..." und vom 12. Januar 1994 - VIII ZR 165/92 = WM 1994, 1121 unter XV 2 b "... ist verpflichtet, zu leisten ..." , insoweit in BGHZ 124, 351 nicht abgedruckt. Großzügiger für den kaufmännischen Geschäftsverkehr BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 286/94 = WM 1996, 642 unter I 2 b).
  • AG Bonn, 17.06.2015 - 110 C 194/15

    Sachverständigenhonorar; Nebenkosten; Verkehrsunfall; Vergütungsvereinbarung;

  • OLG Celle, 06.10.2011 - 6 U 61/11

    Kenntnis des Angebotes eines Mitbewerbers als wettbewerbswidrige Abrede

  • OLG Köln, 06.09.2000 - 17 U 46/99

    Schadensersatz wegen der Nichtabnahme von vertraglich vereinbarten

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