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   BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05   

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https://dejure.org/2006,508
BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05 (https://dejure.org/2006,508)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2006 - VIII ZR 109/05 (https://dejure.org/2006,508)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2006 - VIII ZR 109/05 (https://dejure.org/2006,508)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 538, 307
    Formularmäßige Verpflichtung des Mieters zur Beseitigung aller von ihm angebrachten Tapeten ist unwirksam

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unwirksame Tapetenentfernungsklausel bei Mietende

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückzahlung einer Kaution nach Beendigung eines Mietverhältnisses; Bestehen einer Verpflichtung zur Entfernung selbst angebrachter oder vom Vormieter übernommener Tapeten; Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung; Unwirksamkeit wegen unangemessener ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Tapetenentfernung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Tapetenentfernung bei Auszug aus Mietwohnung - Mietvertragsklausel unwirksam

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturen mit starren Fristen; Endrenovierungsklausel mit Klausel zur Tapetenbeseitigung bei Mietende

  • Judicialis

    BGB § 307 Bb; ; BGB § 538

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 538 § 307
    Formularmäßige Überwälzung der Beseitigung sämtlicher Tapeten durch den Mieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sog. Tapeten-Klausel ist unwirksam!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Formularmäßige Pflicht des Mieters zur Beseitigung der Tapete unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Tapetenklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Alle Tapeten bei Auszug beseitigen?

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    §§ 307, 538 BGB
    Zur Unwirksamkeit der Tapetenklausel; Mietrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Tapeten sind beim Auszug zu beseitigen" - Unwirksame Schönheitsreparaturen-Klauseln im Mietvertrag

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Ausnahmen von der Rückbaupflicht des Mieters

  • haus-und-grund-muenchen.de (Kurzinformation)

    Tapeten müssen nicht entfernt werden

  • mieterverein-neustadt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Formularklausel

  • mietrechtsinfo.de (Leitsatz)

    Tapetenentfernung Formularklausel

  • sokolowski.org (Leitsatz)

    Verpflichtung zum Entfernen der Tapete kann dem Wohnraummieter nicht formularmäßig aufgebürdet werden

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 6 (Leitsatz)

    Zur Frage des Schadenersatzes eines Vermieters wegen nicht entfernter Tapeten, die der ausgezogene Mieter bereits vom Vormieter übernommen hat

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Verpflichtung zum Entfernen der Tapete kann dem Wohnraummieter nicht formularmäßig aufgebürdet werden

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Tapeten abreißen regelmäßig keine Pflicht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Nürnberger Tapetenklausel unwirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BGH kippt so genannte "Tapetenklauseln" in Formularmietverträgen - Mieter wird unangemessen benachteiligt

  • 123recht.net (Pressemeldung, 17.5.2006)

    "Tapetenklauseln" gekippt // Mieter müssen Tapeten bei Auszug nicht entfernen

  • 123recht.net (Kurzinformation, 2.6.2006)

    Keine formularmäßige Pflicht zur Tapetenbeseitigung bei Auszug

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Tapetenklausel unwirksam! (IMR 2006, 6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2116 (Ls.)
  • MDR 2006, 1217 (Ls.)
  • NZM 2006, 622 (Ls.)
  • ZMR 2006, 599
  • DB 2006, 1428
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Jedoch ist eine formularvertragliche Bestimmung, die den Mieter mit Renovierungspflichten belastet, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegt, als der Vermieter dem Mieter ohne die vertragliche Abwälzung der Schönheitsreparaturen gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB schulden würde (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2 a).

    Die Klausel ist auch nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt; denn ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, ist nicht schutzwürdig (Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO).

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Die Unwirksamkeit des Fristenplans hat auch die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; Urteil vom 5. April 2006, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.).

  • BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 106/05

    Formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Aus der Sicht eines verständigen Mieters hat die in § 8 Nr. 2 des Mietvertrags enthaltene Regelung - wonach der Mieter verpflichtet ist, die während der Dauer des Mietverhältnisses "entsprechend nachstehenden Fristen fällig werdenden" Schönheitsreparaturen auszuführen - die Bedeutung, dass der Mieter nach Ablauf der verbindlichen, nach der Nutzungsart der Räume gestaffelten Fristen von drei, fünf beziehungsweise sechs Jahren auch dann eine Renovierung schulden soll, wenn die Wohnung nach ihrem tatsächlichen Erscheinungsbild noch nicht renovierungsbedürftig ist (vgl. auch Senat, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 106/05, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 2, zu einem vergleichbaren Fristenplan).

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Die Unwirksamkeit des Fristenplans hat auch die Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen zur Folge (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; Urteil vom 5. April 2006, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.).

  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Zwar kann der Vermieter diese Pflicht durch Vereinbarung - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auf den Mieter übertragen (st.Rspr., BGHZ 92, 363; 101, 253).

    So liegt es hier, weil § 8 Nr. 2 des Mietvertrags den Klägerinnen die Ausführung der Schönheitsreparaturen auferlegt, zu denen auch Tapezierarbeiten gehören (vgl. BGHZ 92, 363, 368).

  • BGH, 14.05.2003 - VIII ZR 308/02

    Begriff der unangemessenen Benachteiligung einer Vertragspartei

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB (§ 9 AGBG) unwirksam (Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, unter II 1 m.w.Nachw.; Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, unter III 2).

    Denn der Verwender einer aus zwei Teilen bestehenden Klausel, deren einer Teil - hier die Rückgabeklausel - allenfalls dann Bestand haben könnte, wenn der andere Teil - die Schönheitsreparaturklausel - unwirksam ist, kann sich wegen des Gebotes der Transparenz vorformulierter Vertragsbedingungen nicht zu seinen Gunsten auf die Unwirksamkeit des anderen Klauselteils berufen (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2003, aaO).

  • LG Saarbrücken, 21.07.2000 - 13B S 65/00

    AGB-Klausel im Mietvertrag

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Die Formularklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - der auf das am 31. März 2003 beendete Mietverhältnis anzuwenden ist (Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB) - unwirksam, weil sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. auch LG Saarbrücken, NZM 2000, 1179; Knops in Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 535 Rdnr. 54; Langenberg, Schönheitsreparaturen, Instandsetzung und Rückbau, 2. Aufl., 1 B Rdnr. 84).
  • BGH, 25.06.2003 - VIII ZR 335/02

    Formularmäßige Vereinbarung einer Renovierungspflicht des Mieters

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des Senats eine Klausel in einem vom Vermieter verwendeten Formularvertrag, die den Mieter verpflichtet, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB (§ 9 AGBG) unwirksam (Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02, NJW 2003, 2234, unter II 1 m.w.Nachw.; Urteil vom 25. Juni 2003 - VIII ZR 335/02, NJW 2003, 3192, unter III 2).
  • BGH, 23.10.1985 - VIII ZR 231/84

    Wiederherstellungsanspruch des gewerblichen Vermieters

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Zwar ist der Mieter bei Vertragsende grundsätzlich verpflichtet, das Mietobjekt - von der durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführten Abnutzung abgesehen (§ 538 BGB) - in dem Zustand zurückzugeben, in dem es sich bei Vertragsbeginn befand; er hat deshalb, wenn sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt, Einrichtungen, Aufbauten oder sonstige bauliche Maßnahmen zu beseitigen (Senatsurteil BGHZ 96, 141, 144 f., zu § 556 BGB a.F.; Schmidt-Futterer/Gather, Mietrecht, 8. Aufl., § 546 Rdnr. 45 m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.12.1987 - VII ZR 307/86

    Zustandekommen eines Architektenvertrages

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st.Rspr., vgl. BGHZ 102, 384, 389 f. m.w.Nachw.).
  • BGH, 04.12.1997 - VII ZR 187/96

    Wirksamkeit des Beitritts eines Dritten zu einem Vertrag

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Als Verwenderin der Formularklausel kann sich die Beklagte nicht auf deren Unwirksamkeit berufen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96, NJW-RR 1998, 594 = WM 1998, 767, unter III 2 b; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 314, unter III).
  • BGH, 13.10.2004 - I ZR 249/01

    Interessengerechte Auslegung von Verträgen

    Auszug aus BGH, 05.04.2006 - VIII ZR 109/05
    Als Verwenderin der Formularklausel kann sich die Beklagte nicht auf deren Unwirksamkeit berufen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - VII ZR 187/96, NJW-RR 1998, 594 = WM 1998, 767, unter III 2 b; Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 249/01, NJW-RR 2005, 314, unter III).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 9/86

    Formularmäßige Überwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter einer bei

  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • BGH, 12.09.2007 - VIII ZR 316/06

    Vornahme von Schönheitsreparaturen: Unwirksamkeit von isolierten

    a) Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 = WM 1998, 2145 = NZM 1998, 710, unter III 2 a; Urteil vom 14. Mai 2003, aaO; Urteil vom 25. Juni 2003, aaO; Urteil vom 28. April 2004 - VIII ZR 230/03, NZM 2004, 497 = NJW 2004, 2087, unter III b; Urteile vom 5. April 2006 - VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310, unter II 1 a, und VIII ZR 152/05, NJW 2006, 2115, unter II 1 a; ebenso schon OLG Hamm NJW 1981, 1049, und OLG Frankfurt WuM 1981, 272), benachteiligt eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, diesen unangemessen und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
  • LG Itzehoe, 28.09.2012 - 9 S 27/12
    Formularvertraglich vereinbarte Endrenovierungsklauseln, die den Mieter ohne Rücksicht auf den Abstand seit der letzten turnusgemäßen Renovierung zu einer erneuten Renovierung bei Mietende verpflichten, benachteiligen den Mieter deshalb unangemessen, weil sie den Mieter ihrem Wortlaut nach auch für den Fall zu einer Renovierung verpflichten, in dem es in Anbetracht des Erhaltungszustandes einer Renovierung noch gar nicht bedarf (BGH Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, Rn. 13, zit. nach juris).

    So formulierte Endrenovierungsklauseln sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht durch berechtigte Interessen des Vermieters gerechtfertigt, da ein Interesse, den Mieter zu Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung zu verpflichten, obwohl ein Renovierungsbedarf tatsächlich noch nicht besteht, nicht schutzwürdig ist (BGH Urt. v. 23.6.2004 - VIII ZR 361/03,Rn. 20; BGH Urt. v. 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, Rn. 14, beide zitiert nach juris).

    Es lässt sich daher nicht feststellen, dass die Klausel bereits wegen ihrer behaupteten Entsprechung zu einer Endrenovierungsklausel unwirksam wäre, wie im Übrigen auch der Bundesgerichtshof in der sog. Tapetenentscheidung (BGH Urt. v. . 05.04.2006 - VIII ZR 109/05, WuM 2006, 310) offengelassen hat, ob eine Klausel unwirksam ist, die den Mieter verpflichtet, bei Mietende Wandbekleidungen zu entfernen, mit denen er eine lediglich verputzte Wand versehen hatte.

  • KG, 28.08.2008 - 8 U 99/08

    Modernisierungsmaßnahmen: Anspruch auf Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung

    Denn die damalige Vermieterin hätte sich als Verwenderin auf die Unwirksamkeit nicht berufen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 109/05, in GE 2006, 841 f.; Urteil vom 13.10.2004, I ZR 249/01, in NJW-RR 2005, 34 ff.).
  • AG Saarbrücken, 24.07.2007 - 37 C 132/07
    Im übrigen wäre eine solche allgemein gehaltene Renovierungsverpflichtung, jedenfalls soweit sie eine allgemeine Verpflichtung zur Beseitigung angebrachter Tapeten bei Ende des Mietverhältnisses begründen würde, ebenso wie die vorformulierte Klausel im "Wohnungsübergabe - Protokoll" wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam ( BGH, Urteil vom 05.04.2006, VIII ZR 109/05 , ZMR 2006, 599 ff.).
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