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   BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06   

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https://dejure.org/2008,231
BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06 (https://dejure.org/2008,231)
BGH, Entscheidung vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06 (https://dejure.org/2008,231)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06 (https://dejure.org/2008,231)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines einheitlichen Kaufvertrages bei Übernahme eines Gebrauchtwagens und Ablösung des für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredits in einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug; Voraussetzungen für die Rückabwicklung eines einheitlichen Kaufvertrages; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gebrauchtwageninzahlungnahme - Neufahrzeugverkauf

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Neufahrzeugkauf - Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  • rabüro.de

    Rücktritt nach Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs mit Restkreditablösung

  • Judicialis

    BGB § 346; ; BGB § 433

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 346; BGB § 433
    Inhalt der Rückabwicklung des Kaufvertrags über ein Neufahrzeug bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei Inzahlunggabe eines Altfahrzeuges; Wertersatz bei der Rückabwicklung (analog) § 346 II BGB bei Ablösung eines Kredits

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 346 § 433
    Rückabwicklung eines Kaufvertrags für ein Neufahrzeug bei Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens und Ablösung einer Kreditverbindlichkeit des Käufers durch den Verkäufer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das Altfahrzeug des Käufers übernommen und einen dafür noch laufenden Kredit abgelöst hat

  • IWW (Kurzinformation)

    Autokauf - Kunde muss Altwagen bei Rücktritt zurücknehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rücktritt vom Autokauf

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn der Fahrzeughändler das Altfahrzeug des Käufers übernommen und einen dafür noch laufenden Kredit abgelöst hat

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Rückabwicklung bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Autokauf und "Rückabwicklung" - Der Autohändler hatte das alte Auto in Zahlung genommen und Altkredit abgelöst

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsfolgen beim Rücktritt des Käufers vom Autokauf und Übernahme und Kreditablösung durch Händler

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Ansprüche des Käufers beim Rücktritt vom Autokauf, wenn Fahrzeughändler Altfahrzeug des Käufers übernommen und einen dafür noch laufenden Kredit abgelöst hat

  • ra-frese.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Käufer muß bei Rücktritt vom Vertrag Altfahrzeug zurücknehmen

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Fahrzeughändler übernimmt Altfahrzeug und löst laufenden Kredit ab: Käufer kann beim Rücktritt vom Vertrag nur Herausgabe des Altfahrzeugs verlangen

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Altauto-Rücknahme bei Vertragsauflösung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Neuwagenkauf: Rückabwicklung bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Vertragsrückabwicklung bei finanzierten Fahrzeugen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 20.2.2008)

    Rechte von Auto-Händlern bei Kaufrücktritt gestärkt// Rücknahmepflicht von Altauto gilt auch bei Kreditkauf

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Autokauf - Rückabwicklung: Kauf mit Inzahlungnahme unter Ablösung eines Altkredits

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Rückabwicklung bei Übernahme eines Altwagens

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Rückabwicklung eines Kaufvertrages bei Inzahlunggabe eines Altfahrzeuges; Wertersatz bei der Rückabwicklung (analog) § 346 II BGB bei Ablösung eines Kredits

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neuwagen zurück - Gebrauchtwagen zurück - Neuwagenverkauf und Inzahlungnahme als wirtschaftliche Einheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 175, 286
  • NJW 2008, 2028
  • ZIP 1995, 130
  • MDR 2008, 561
  • NZV 2008, 292
  • VersR 2008, 782
  • WM 2008, 1707
  • BB 2008, 397
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.11.1983 - VIII ZR 190/82

    Rückabwicklung der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06
    Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).

    Zwar ist im vorliegenden Fall das Altfahrzeug vom Kläger nicht in der Weise in Zahlung gegeben worden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises - in Höhe des angerechneten Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs - eine Ersetzungsbefugnis des Klägers vereinbart wurde (vgl. dazu BGHZ 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.).

    Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO).

    Das im Vordergrund stehende Absatzinteresse des Verkäufers, das dem Käufer bewusst ist, rechtfertigt es, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen mit der Folge, dass bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag auch die Abrede über die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs rückabzuwickeln ist und der Käufer dementsprechend nur Rückgabe des Altfahrzeugs, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags verlangen kann (BGHZ 89, 126, 132).

    Auch darin ist der vorliegende Fall mit einer Inzahlungnahme vergleichbar, bei der der Anrechnungsbetrag für das Altfahrzeug oft höher ist als dessen Verkehrswert (BGHZ 89, 126, 130).

  • BGH, 18.01.1967 - VIII ZR 209/64

    Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens bei der Veräußerung eines neuen Kraftwagens

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06
    Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).

    Zwar ist im vorliegenden Fall das Altfahrzeug vom Kläger nicht in der Weise in Zahlung gegeben worden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises - in Höhe des angerechneten Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs - eine Ersetzungsbefugnis des Klägers vereinbart wurde (vgl. dazu BGHZ 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.).

    Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO).

  • BGH, 30.10.2002 - VIII ZR 119/02

    Rechtsnatur der Hereinnahme eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06
    Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

    Die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).

    Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO).

  • BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 213/00

    Auslegung eines vertraglichen Rückgaberechts des Käufers

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06
    Die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allgemein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungssätzen vorliegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa).

    Zu den anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO).

  • BGH, 28.11.1994 - VIII ZR 53/94

    Zusicherung von Eigenschaften beim Neuwagenkauf; Umfang des großen

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06
    Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).

    b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufvertrag über ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung über die Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verkäufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der Käufer bei einer Rückabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zurückverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit vergleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsurkunden über den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahrzeugs (BGHZ 128, aaO).

  • BGH, 21.04.1982 - VIII ZR 26/81

    Gewährleistung des Käufers eines Neufahrzeugs für das in Zahlung gegebene

    Auszug aus BGH, 20.02.2008 - VIII ZR 334/06
    Beim Neuwagenkauf unter Inzahlungnahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO).
  • BGH, 30.06.2017 - V ZR 134/16

    Erstmalige Geltendmachung selbständiger Ansprüche des Beklagten aus demselben

    Zu einer Saldierung kommt es nur, wenn die Aufrechnung ausdrücklich oder durch eine entsprechende Antragstellung konkludent erklärt wird (ein solcher Fall lag etwa dem Urteil des BGH vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, BGHZ 175, 286 Rn. 3, 23 zugrunde) oder wenn der Käufer seinen Schaden unter Anrechnung der Gegenansprüche des Verkäufers berechnet.
  • LG Ellwangen/Jagst, 25.01.2018 - 4 O 232/17

    VW-Abgasskandal: Widerruf eines Darlehensvertrags

    Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch.
  • BGH, 10.10.2008 - V ZR 131/07

    Folgen des Rücktritts bei belastetem Grundstück

    Ihre Aufzählung ist nicht abschließend zu verstehen, vielmehr kommt in Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Norm ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts zum Ausdruck, dass der Rückgewährschuldner in allen Fällen, in denen ihm die Rückgewähr der empfangenen Leistung unmöglich ist, zum Wertersatz verpflichtet ist (BGH, Urt. v. 20. Februar 2008, VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028, 2030 - zur Veröffentlichung in BGHZ 175, 286 bestimmt).
  • OLG Hamm, 18.12.2008 - 28 U 17/08

    Rechtsnatur der Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs beim Neuwagenkauf

    Nach ständiger, erst kürzlich ausdrücklich bestätigter (BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12 ff.]) höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten PKW beim Erwerb eines Neuwagens - selbst wenn zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (vgl. insoweit BGH in NJW 2008, 2028 [2029 Tz. 12]; NJW 2003, 505 [506 zu II.2.a.bb.]; NJW 1995, 518 [519 zu 2.a.]) - nicht aufgrund zweier grundsätzlich selbstständiger Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern es liegt ein einheitlicher Kaufvertrag (über das Neufahrzeug) mit einer dem Käufer durch die Inzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis vor (vgl. dazu grundlegend BGH in NJW 1984, 429 ff.).

    Diese rechtliche Klammerung leitet der BGH (weiterhin) daraus ab, "dass der Kraftfahrzeughändler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einlässt, um den Neuwagen verkaufen zu können" (vgl. BGH in NJW 2008, 2028 [2030 Tz. 16]).

  • BGH, 03.11.2015 - II ZR 13/14

    Scheitern einer Kapitalerhöhung bei einer GmbH: Lösungsrecht des

    Das Erlöschen führt aber noch nicht zur Unmöglichkeit der Rückübertragung, solange die Beklagte die stille Gesellschaft neu begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, BGHZ 175, 286 Rn. 21 f. zur Neubegründung von Forderungen).
  • KG, 22.12.2014 - 24 U 169/13

    Verbraucherdarlehensvertrag: Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines erst im

    Selbst wenn dies bei gleichartigen Geldschulden - wie im vorliegenden Fall - einer Saldierung entgegenstehen sollte (verneinend etwa BGHZ 175, 286 Rdn. 9 - zitiert nach juris), wäre die Forderung der Beklagten auf verzinsliche Rückzahlung der Darlehensvaluta, soweit sie sich mit der Gegenforderung der Klägerin deckt, durch Aufrechnung erloschen (§§ 387, 389 BGB).
  • KG, 23.05.2013 - 8 U 58/12

    Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Berechnung des Nutzungsersatzes bei

    Es bestehen folgende Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB, die gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aufzurechnen (so BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2486) bzw. mit ihm zu saldieren sind (so BGH NJW 2008, 2028, 2029 Tz 9, 23; NJW 1994, 1790).
  • OLG Hamm, 09.04.2015 - 28 U 207/13

    Rücktrittsrecht beim Verkauf eines Fahrzeugs mit veränderter FIN

    Allerdings ist der Käufer anerkanntermaßen auch über den Wortlaut des § 346 Abs. 2 BGB hinaus zum Wertersatz verpflichtet, wenn ihm die Rückgabe der Kaufsache faktisch oder rechtlich unmöglich ist (BGH NJW 2008, 2028 - juris-Tz. 22; Palandt-Grüneberg a.a.O. § 346 Rnr. 7; Gaier a.a.O. Rnr. 43).
  • OLG Hamm, 27.08.2015 - 28 U 159/14

    Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns verpflichtet auch die erbende Ehefrau

    In der Konstellation des Erwerbs eines Neufahrzeugs bei gleichzeitiger Inzahlunggabe des Altfahrzeugs geht die Rechtsprechung von einem einzigen einheitlichen Kaufvertrag aus, bei dem der Käufer die Gelegenheit erhält, einen Teil des Kaufpreises durch Übereignung seines bisher genutzten Gebrauchtwagens zu ersetzen; diese Einheitlichkeit gilt auch dann, wenn - wie im Streitfall - zwei verschiedene Vertragsurkunden aufgesetzt werden (BGH NJW 2008, 2028 - juris-Tz. 12; Senat NJW-RR 2009, 1505 - juris-Tz. 14; Reinking/Eggert a.a.O. Rnr. 1494ff).
  • LG Koblenz, 28.06.2012 - 1 O 447/10

    Erheblicher Mangel bei "Phantomanzeigen" des Bordcomputers eines Gebrauchtwagens

    aa) Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens durch die "Inzahlungnahme" eines gebrauchten Fahrzeugs, so liegen darin - selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden (dazu BGH , Urt . v. 20.02.2008 - VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028 [2029]; Urt . v. 30.10.2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505 [506]) - nicht zwei grundsätzlich selbstständige Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug mit einer dem Käufer durch die lnzahlunggabe seines gebrauchten Fahrzeugs eingeräumten Ersetzungsbefugnis (grundlegend BGH , Urt . v. 30.11.1983 - VIII ZR 190/82, NJW 1984, 429; s. auch BGH , Urt .

    v. 20.02.2008 - VIII ZR 334/06, NJW 2008, 2028 [2029]).

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2018 - 9 U 160/16

    Neuwagenkaufvertrag: Gewährleistungsansprüche des Neuwagenhändlers bei

  • LG Wuppertal, 15.08.2013 - 7 O 331/08

    Pferdekauf - Rückabwicklung wegen Lahmheit

  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2020 - 8 K 1516/18

    Steuerbarkeit von Ansprüchen aus einem widerrufenen Darlehensvertrag

  • LG Bochum, 05.03.2020 - 1 O 374/19

    Mercedes-Benz Bank: Widerruf eines Autokredits bestätigt

  • OLG Koblenz, 01.04.2010 - 2 U 1120/09

    Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nachbesserung von Mängeln eines Pkw

  • OLG Düsseldorf, 02.05.2016 - 9 U 51/15

    Ansprüche des Verkäufers eines Hausgrundstücks auf Nutzungsentschädigung nach

  • LG Hamburg, 22.06.2012 - 323 O 230/10

    Fahrzeugkauf - Rücktritt bei Unfallschaden

  • OLG Frankfurt, 11.06.2015 - 18 U 29/12

    Haftung der Bank bei kreditfinanziertem Immoblienerwerb

  • LG Bonn, 24.07.2015 - 3 O 277/14
  • OLG Rostock, 01.11.2016 - 4 U 37/15

    Rücktritt vom Werkvertrag: Mangelhaftigkeit der Leistung bei Einbau einer

  • LG Zweibrücken, 04.11.2016 - 1 O 114/16

    Fehlen der Herstellergarantie als Sachmangel eines Gebrauchtwagens (§ 434 I 1

  • OLG Schleswig, 22.09.2022 - 5 U 156/22

    Neuwagenverkauf mit Inzahlungnahme eines finanzierten und noch nicht abgelösten

  • LG Bonn, 17.03.2015 - 2 O 379/13

    Geräuschentwicklung eines Bettes bei Bewegungen als Sachmangel

  • LG Bonn, 30.09.2016 - 10 O 306/15

    Rückabwicklung eines gewerblichen PKW-Kaufvertrags; Rückzahlung des Kaufpreises

  • AG Mainz, 18.07.2008 - 87 C 53/08

    Arglistige Täuschung beim Autotausch im Autohandel durch Prognose des

  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21

    Rückauflassung einer Eigentumswohnung nach Vertragsrücktritt; Unmöglichkeit der

  • LG Essen, 24.06.2019 - 5 O 284/18

    Schadensersatz im Zusammenhang mit dem VW Abgasskandal

  • LG Bonn, 11.02.2016 - 17 O 40/15

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  • LG Bonn, 29.12.2015 - 3 O 446/14

    Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete

  • LG Bonn, 12.11.2015 - 17 O 59/15

    Widerruf des Abschlusses eines Darlehensvertrages i.R.d.

  • LG Hagen, 30.10.2014 - 9 O 73/14

    Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung einer Bank wegen der Fiktionswirkung des § 14

  • LG Essen, 17.05.2021 - 5 O 56/20

    Dieselfahrzeug, unzulässige Abschalteinrichtung, sekundäre Darlegungslast,

  • LG Bonn, 09.11.2015 - 17 O 136/15

    Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung; Widerruf eines

  • LG Bonn, 24.11.2015 - 17 O 230/15

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrags bei Geltendmachung einer

  • LG Bonn, 18.02.2016 - 17 O 202/15
  • LG Bonn, 10.07.2015 - 3 O 247/14

    Zahlungsbegehren des Darlehensnehmers gegen die Bank bzgl. des ihm durch die

  • LG Köln, 01.04.2008 - 8 O 154/07

    Berechnung des Schadenersatzes im Falle einer vorzeitigen Beendigung eines

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