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   BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12   

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https://dejure.org/2013,18700
BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12 (https://dejure.org/2013,18700)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2013 - XII ZB 297/12 (https://dejure.org/2013,18700)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 (https://dejure.org/2013,18700)
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Volltextveröffentlichungen (12)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Erst 16 und schon zweimal beim BGH

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Überobligatorische Tätigkeit bei kranksbedingten Einschränkungen der Erwerbsunfähigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Auch betreuender Elternteil kann unterhaltspflichtig sein!

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Betreuender Elternteil kann im Ausnahmefall zur Leistung des Barunterhalts herangezogen werden

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Der reiche betreuende Elternteil muss Unterhalt zahlen

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Barunterhaltspflicht trotz Betreuung des Kindes?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Auch der das minderjährige Kind betreuende Elternteil schuldet in bestimmten Fällen Kindesunterhalt

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Mithaftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt des minderjährigen Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2897
  • MDR 2013, 1037
  • FamRZ 2013, 1558
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass auch beim Verwandtenunterhalt (§ 1601 BGB) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf einer überobligatorischen Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 53 und vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 f.).

    Hierzu hat der Senat bereits ausgesprochen, dass eine vollständige Heranziehung von Einkommen aus einer - gemessen an § 1603 Abs. 1 BGB - überobligatorischen Erwerbstätigkeit regelmäßig nur dann angezeigt ist, wenn der Unterhaltspflichtige einer gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegt (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 54).

    Soweit hiernach die vollständige Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre, ist schon der Bedarf nur aufgrund des reduzierten Einkommens zu bemessen (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 54).

  • BGH, 20.03.2002 - XII ZR 216/00

    Unterhaltsanspruch der beim Vater lebenden minderjährigen Tochter gegen die

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
    Kann auch der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. März 2002, XII ZR 216/00, FamRZ 2002, 742).

    Kann der barunterhaltspflichtige Elternteil demgegenüber - wie es hier der Fall sein dürfte - auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, wird eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen (Senatsurteil vom 20. März 2002 - XII ZR 216/00 - FamRZ 2002, 742).

  • OLG Bamberg, 27.07.1994 - 2 UF 31/94
    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
    aa) Die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann - wovon das Beschwerdegericht im Grundsatz zutreffend ausgeht - nicht in jedem Einzelfall schematisch durch die Gegenüberstellung der beiderseitigen, aufseiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegebenenfalls auch fiktiven (vgl. MünchKommBGB/Born 6. Aufl. § 1603 Rn. 114; OLG Köln OLGR 2003, 340, 343; OLG Bamberg FamRZ 1995, 566 f.) Nettoeinkünfte beurteilt werden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1606 Rn. 16).
  • OLG Celle, 02.10.2008 - 17 UF 97/08

    Höhe des Anspruchs auf nachehelichen Krankheitsunterhalt bei voller

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
    bb) Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (vgl. Wendl/Klinkhammer 8. Aufl. § 2 Rn. 434; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1603 BGB Rn. 99; vgl. zuletzt auch OLG Naumburg FamRZ 2013, 796; OLG Brandenburg JAmt 2012, 710, 711 f.; OLG Celle NJW 2009, 521, 523).
  • OLG Köln, 17.06.2003 - 4 UF 233/02

    Widerruf eines prozessualen Anerkenntnisses; Rechtsfolgen eines finanziellen

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
    aa) Die Frage, wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, kann - wovon das Beschwerdegericht im Grundsatz zutreffend ausgeht - nicht in jedem Einzelfall schematisch durch die Gegenüberstellung der beiderseitigen, aufseiten des barunterhaltspflichtigen Elternteils gegebenenfalls auch fiktiven (vgl. MünchKommBGB/Born 6. Aufl. § 1603 Rn. 114; OLG Köln OLGR 2003, 340, 343; OLG Bamberg FamRZ 1995, 566 f.) Nettoeinkünfte beurteilt werden (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1606 Rn. 16).
  • OLG Naumburg, 02.08.2012 - 8 UF 102/12

    Kindesunterhalt: Voraussetzungen für die Freistellung des nicht betreuenden

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
    bb) Wenn der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (vgl. Wendl/Klinkhammer 8. Aufl. § 2 Rn. 434; Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 2. Aufl. § 1603 BGB Rn. 99; vgl. zuletzt auch OLG Naumburg FamRZ 2013, 796; OLG Brandenburg JAmt 2012, 710, 711 f.; OLG Celle NJW 2009, 521, 523).
  • AG Flensburg, 23.10.2007 - 92 F 1/07

    Abänderung eines abgeschlossenen Unterhaltsvergleichs; Anwendung für den

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
    Es ist ferner in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass die Tätigkeit eines Unterhaltspflichtigen auch dann als ganz oder teilweise überobligatorisch bewertet werden kann, wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit mit an sich unzumutbaren gesundheitlichen Belastungen verbunden ist (vgl. OLG Hamm FamRZ 1994, 1034; AG Flensburg FamRZ 2008, 1626; MünchKommBGB/Maurer 6. Aufl. § 1578 Rn. 106; Reinken in BeckOK BGB [Stand: Mai 2013] § 1602 Rn. 43; jurisPK-BGB/Clausius [Stand: Juni 2013] § 1578 Rn. 9).
  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 123/89

    Heranziehung eines Elternteils zum Barunterhalt; Begriff des anderen

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
    Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass auch beim Verwandtenunterhalt (§ 1601 BGB) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf einer überobligatorischen Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße (Senatsurteile BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 53 und vom 7. November 1990 - XII ZR 123/89 - FamRZ 1991, 182, 183 f.).
  • BGH, 27.06.2001 - XII ZR 135/99

    Nachehelicher Unterhalt bei latent vorhandener Erkrankung

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
    bb) Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 201 f. und vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ 2001, 1291, 1292).
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12
    Von gewichtiger Bedeutung für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten ist auch in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, ob die Schulden zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Unterhaltspflichtige mit seiner Inanspruchnahme (noch) nicht rechnen musste (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181).
  • BGH, 25.10.2006 - XII ZR 190/03

    Zeitlicher Umfang und Höhe des Aufstockungsunterhalts

  • BGH, 31.10.2007 - XII ZR 112/05

    Unterhaltspflicht eines in Verbraucherinsolvenz befindlichen Selbständigen

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

  • BGH, 17.10.2012 - XII ZR 17/11

    Elternunterhalt: Minderung der Leistungsfähigkeit durch Kosten des Besuchs des

  • BGH, 30.01.2013 - XII ZR 158/10

    Gesteigerte Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder: Unterhaltsrechtliche

  • OLG Hamm, 22.07.1993 - 4 UF 88/93

    Unterhalt; Kranker Ehegatte; Vollzeit Erwerbstätigkeit; Treu und Glauben;

  • BGH, 08.12.1993 - XII ZR 115/92

    Maßgeblichkeit bundesdeutschen Rechts für den Anspruch auf nachehelichen

  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZR 611/80

    Berücksichtigung von sonstigen Verbindlichkeiten bei der Leistungsfähigkeit des

  • BGH, 09.11.2016 - XII ZB 227/15

    Unterhalt der minderjährigen Kindes: Umfang der Erwerbsobliegenheit des

    Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtigen Erwerbstätigkeit (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 12 ff.; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 736).

    bb) Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsätzlich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner darzulegen, inwieweit die behaupteten gesundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 13; zum Ehegattenunterhalt wegen Krankheit Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 201 f. und vom 27. Juni 2001 - XII ZR 135/99 - FamRZ 2001, 1291, 1292).

    Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 19 mwN).

    Dass das Oberlandesgericht auf der bisherigen Grundlage auch eine Mithaftung des Vaters aufgrund § 1606 Abs. 3 BGB nicht angenommen hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 ff.).

    Hierbei wäre neben den - von der Antragsgegnerin darzulegenden - Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Vaters allerdings auch dessen Betreuungsleistung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 26).

  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Es ist aber davon ausgegangen, dass auf Seiten des Antragsgegners die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eingreift, was wiederum voraussetzt, dass die Mutter kein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BGB ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12 - FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 mwN).
  • OLG Frankfurt, 14.06.2019 - 8 UF 25/18

    Grundsatz zum Elternunterhalt zur Abzugsfähigkeit von Tilgungsleistungen vom

    Insoweit sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 227/15, NZFam 2017, 61, Rn. 34; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558 Rn. 19).

    Auch Ansprüche minderjähriger Kinder haben keinen allgemeinen Vorrang vor sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 19).

    Kann der an sich barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Kindesunterhalts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen, kommt eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für die Aufbringung des Barunterhalts nur in wenigen, besonderen Ausnahmefällen in Betracht (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Leitsatz Nr. 2).

    Wann ein solcher Einzelfall vorliegt, kann nicht in jedem Einzelfall schematisch durch Gegenüberstellung der - ggf. fiktiven - Nettoeinkünfte beurteilt werden, sondern die unterhaltsrechtliche Belastung ist im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung angemessen zu würdigen, wobei es einerseits auf die Sicherung des Unterhalts, andererseits auf die Belastung durch die Kindesbetreuung neben der Erwerbstätigkeit ankommt, möglicherweise aber auch auf Belastungen des betreuenden Elternteils aufgrund (nachrangiger) Unterhaltspflichten und ggf. auch darauf, dass das minderjährige Kind faktisch auch die gehobenen Lebensverhältnisse des betreuenden Elternteils teilt und ein dadurch erzeugter zusätzlicher Barbedarf von vornherein durch den betreuenden Elternteil befriedigt wird (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 28 m.w.N.).

    Erst wenn "der betreuende Elternteil etwa über das Dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt, nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen" (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 29).

    Unterhalb dieser Schwelle gilt nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 297/12, FamRZ 2013, 1558, Rn. 30) Folgendes:.

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