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   BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10   

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https://dejure.org/2012,11264
BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10 (https://dejure.org/2012,11264)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2012 - XII ZR 66/10 (https://dejure.org/2012,11264)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10 (https://dejure.org/2012,11264)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1610 BGB, § 1612a BGB, § 36 Nr 3 S 4 Buchst a ZPOEG
    Kindesunterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs; Umrechnung eines dynamisierten Titels über den Kindesunterhalt in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach Gesetzesänderung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens eines Unterhaltspflichtigen

  • rewis.io

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs; Umrechnung eines dynamisierten Titels über den Kindesunterhalt in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach Gesetzesänderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens eines Unterhaltspflichtigen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Unterhaltsanspruch wegen Betreuung von Kindern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Die arbeitsrechtliche Abfindung im Unterhalt und im Zugewinn

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abfindungen und die Bemessung von Kindesunterhalt

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umrechnung dynamisierter Kindesunterhaltstitel

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Abfindung und die Bemessung des Kindesunterhalts

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Berücksichtigung einer Abfindung wegen Arbeitsplatzverlustes

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Für Heranziehung arbeitsrechtlicher Abfindungen bei Bemessung des Kindesunterhaltes gelten gleiche Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt

  • unterhalt24.com (Kurzinformation)

    Abfindung muss zur Aufstockung des Einkommens im Rahmen des Kindesunterhaltes verwendet werden

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Umlage einer Abfindung beim Kindesunterhalt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Abfindung wirkt sich auf Unterhalt aus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2012, 1873
  • MDR 2012, 774
  • FamRZ 2012, 1048
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 65/10

    Nachehelicher Unterhalt: Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Kind bezogenen

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
    Für die Verwendung einer arbeitsrechtlichen Abfindung zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie beim Ehegattenunterhalt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. April 2012, XII ZR 65/10, BGHZ 193, 78).

    In einem weiteren bei dem Senat anhängigen Verfahren (XII ZR 65/10) streiten die Parteien über den nachehelichen Unterhalt.

    Der Senat hat dies - in dem im Parallelverfahren ergangenen Urteil vom 18. April 2012 (XII ZR 65/10 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) - in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt entschieden.

    Daran hat der Senat nicht festgehalten (Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 65/10 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

  • AG Kamenz, 13.10.2009 - 4 F 339/09
    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
    Für den jüngsten Sohn, der erst seit September 2009 in die dritte Altersstufe fällt, hat es für die Zeit zuvor einen Prozentsatz von 144, 7 errechnet und diesen für die Zeit ab September 2009 ebenfalls auf 150, 1 % bemessen (ebenso OLG Dresden FamRZ 2011, 42; Knittel FamRZ 2010, 1349).

    Demnach hat die Umrechnung bestehender dynamisierter Titel zum 1. Januar 2008 nicht nur nach dem jeweils am 31. Dezember 2007 gültigen Zahlbetrag, sondern auch nach der seinerzeit gültigen Altersstufe zu erfolgen (so bereits AG Kamenz FamRZ 2010, 819; Vossenkämper FamFR 2011, 73 mwN; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 293; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rn. 225).

  • OLG Dresden, 19.03.2010 - 23 UF 788/09

    Umrechnung; Dynamische Titel

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
    Für den jüngsten Sohn, der erst seit September 2009 in die dritte Altersstufe fällt, hat es für die Zeit zuvor einen Prozentsatz von 144, 7 errechnet und diesen für die Zeit ab September 2009 ebenfalls auf 150, 1 % bemessen (ebenso OLG Dresden FamRZ 2011, 42; Knittel FamRZ 2010, 1349).
  • BGH, 12.01.2011 - XII ZR 83/08

    Kindes- und nachehelicher Ehegattenunterhalt: Anrechnung des Einkommens aus

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
    Die für den Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu Kindern geltenden unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten stehen jedenfalls bei minderjährigen Kindern nicht denjenigen im Verhältnis von Ehegatten nach (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 18 ff.).
  • BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06

    Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
    Dazu gehört neben der Bestimmung der Bedarfssätze auch die damit im Zusammenhang stehende Festlegung, auf welchen Durchschnittsfall diese zugeschnitten sind, sofern gewährleistet ist, dass die Besonderheiten des Einzelfalls beachtet werden (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 17 ff.).
  • BGH, 02.06.2010 - XII ZR 138/08

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
    Für diesen Fall hat der Senat entschieden, dass eine nach Ehescheidung zusätzlich zu dem in unveränderter Höhe bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs unberücksichtigt bleibt (Senatsurteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - FamRZ 2010, 1311 Rn. 28 f.).
  • BGH, 03.11.2010 - XII ZB 197/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts über das

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
    Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).
  • BGH, 14.01.1987 - IVb ZR 89/85

    Unterhaltsberechnung bei Hinterlegung einer Abfindung durch den Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
    Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Abfindung als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens in solchen Fällen dazu diene, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können (Senatsurteil BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 1987 - IVb ZR 89/85 - FamRZ 1987, 359, 360; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 29 f., 93).
  • BGH, 19.07.2000 - XII ZR 161/98

    Berücksichtigung des Zählkindvorteils; Angemessenheit des Kindesunterhalts

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
    Der Senat hat die dem Ziel einer gleichmäßigen Anwendung des Unterhaltsrechts zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" dienende Festlegung der Unterhaltsbemessung in Unterhaltstabellen und -leitlinien grundsätzlich als in tatrichterlicher Verantwortung liegend gebilligt (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2000 - XII ZR 161/98 - FamRZ 2000, 1492 mwN).
  • BGH, 29.01.2003 - XII ZR 92/01

    Umfang der Revisionszulassung

    Auszug aus BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
    Für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige zwar ein neues Arbeitsverhältnis erlangt hat, das daraus bezogene Einkommen aber hinter dem früheren zurückbleibt, hat der Senat hingegen zum Ehegattenunterhalt entschieden, dass eine Abfindung und die Erträge daraus nicht für den Unterhalt zu verwenden seien (Senatsurteil BGHZ 153, 358 = FamRZ 2003, 590 m. Anm. Graba FamRZ 2003, 746).
  • BGH, 28.03.2007 - XII ZR 163/04

    Rechtsfolgen der Befristung eines durch Prozessvergleich titulierten

  • BGH, 09.07.2014 - XII ZB 661/12

    Kindesunterhalt: Bemessung des Unterhalts eines im Inland lebenden minderjährigen

    Denn die Umrechnung der Alttitel führt gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO zu einem unterhalb dieses Wertes liegenden Prozentsatz, nämlich bei dem Antragsteller zu 1 zu 106, 58 % und bei der Antragstellerin zu 2 zu 102, 80 % des Mindestunterhalt statt der vom Oberlandesgericht für beide Kinder jeweils errechneten 116, 1 % (vgl. Senatsurteil vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10 - FamRZ 2012, 1048 Rn. 21).
  • KG, 27.01.2016 - 13 UF 234/14

    Kindesunterhalt: Unterhaltsanspruch eines volljährigen privilegierten Kindes

    Dass die Abfindung im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen ist, folgt vielmehr aus den allgemeinen Grundsätzen für die unterhaltsrechtliche Beurteilung von Abfindungen: Unabhängig von der arbeitsrechtlichen Funktion der Abfindung sind diese unterhaltsrechtlich nämlich nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im konkreten Fall Lohnersatzfunktion haben (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 66/10, FamRZ 2012, 1048 [bei juris Rz. 9f.] sowie Eschenbruch/Schürmann/Menne-Henjes, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 4 Rn. 48f.).

    In einer solchen Konstellation ist die Abfindung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH XII ZR 66/10, a.a.O. [bei juris Rz. 9f.]) und das gilt auch vorliegend.

  • OLG Hamm, 20.11.2013 - 2 WF 190/13

    Rechtlicher Vater schuldet Unterhalt, auch wenn er nicht der leibliche Vater ist

    Das gilt dann, wenn der Unterhaltspflichtige nur noch Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld bezieht, die erheblich hinter dem bisherigen Einkommen zurückbleiben (BGH, Urteil vom 18.4.2012 - XII ZR 66/10, NJW 2012, 1873).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.2013 - 2 UF 213/12

    Zugewinnausgleich: Behandlung einer arbeitsrechtlichen Abfindung

    Eine arbeitsrechtliche Abfindung ist zur Aufstockung des für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs des minderjährigen Kindes maßgeblichen Einkommens des Unterhaltspflichtigen ebenso zu verwenden wie für den Ehegattenunterhalt (BGH FamRZ 2012, 1048 f.).
  • OLG Brandenburg, 27.11.2014 - 9 UF 140/13

    Kindesunterhalt: Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens

    Im Übrigen ist festzustellen, dass der Antragsteller tatsächlich in der Lage ist, die in der Jugendamtsurkunde zugunsten der Antragsgegnerin ausgewiesene Barunterhaltsverpflichtung zu erfüllen, die sich nach Umrechnung des Alttitels gemäß § 36 Nr. 3 EGZPO (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 1048 - Rdnr. 19 ff. bei juris; FamRZ 2014, 1536 - Rdnr. 23 bei juris) im Streitzeitraum auf 236, 76 EUR beläuft (nämlich 90, 32 % des 364 EUR betragenden Mindestunterhalts [= 328, 76 EUR] abzgl. des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind von 92, 00 EUR).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2015 - 7 A 10542/14

    Zur Frage der "Sicherung des Lebensunterhalts" bei Antrag auf

    Bei richtiger Umrechnung des darin auf der Grundlage der Regelbetragsverordnung festgesetzten Unterhaltsbetrages gemäß § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 161 2 a BGB musste beim Wechsel seines jüngeren Sohnes in die nächsthöhere Altersstufe am 1. Januar 2013 zwar erneut der für den 1. Januar 2008 zutreffend ermittelte neue Prozentsatz von 108, 6 % verwendet (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 6 6 / 10 - NJW 2012, 1873 [1874 f. Rnrn. 21 f.]), jedoch der am 1. Januar 2013 und noch immer geltende doppelte Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG in Höhe von 364, 00 EUR /M - abzüglich des hälftigen Kindergeldes in Höhe von derzeit 92, 00 EUR/M - angesetzt werden (Die Umrechnungen auf Seite 621 VA treffen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2013 also nicht mehr zu).
  • OLG Brandenburg, 16.09.2013 - 15 UF 96/13

    Kindesunterhalt: Berücksichtigung einer Abfindung

    Hiervon wäre abzusehen, wenn das Einkommen aus dem Folgearbeitsverhältnis vergleichbar wäre (BGH, FamRZ 2012, 1048).
  • OLG Karlsruhe, 27.08.2015 - 16 WF 151/15
    Nach der Neufassung der Unterhaltsregelungen, auch zum Kindesunterhalt, durch das UÄndG 2008 sind die Titel gemäß Art. 36 Nr. 3a EGZPO einmalig zum Stichtag 01.01.2008 in einen neuen Prozentsatz umzurechnen (vgl. zur einmaligen Umrechnung BGH, Beschluss vom 18. April 2012 -XII ZR 66/10-, juris Rn. 19ff).
  • BGH, 18.04.2012 - XII ZR 65/10

    Überführung von dynamischen Unterhaltstiteln durch Umrechnung in das neue

    Über den Unterhalt der Kinder streiten die Parteien in einem weiteren Verfahren, das ebenfalls bei dem Senat anhängig ist (XII ZR 66/10).
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