Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.12.2006

Rechtsprechung
   BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05   

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https://dejure.org/2007,276
BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05 (https://dejure.org/2007,276)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2007 - VII ZR 165/05 (https://dejure.org/2007,276)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 (https://dejure.org/2007,276)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Vorraussetzungen zur Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung ; Voraussetzungen für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zahlung des Werklohns kein Anerkenntnis mit rechtlicher Bindungswirkung; Zahlung auf geprüfte Rechnung

  • Judicialis

    BGB § 781

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 781
    Rechtsfolgen der Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Schlussrechnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlung = Anerkenntnis?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis durch Zahlung einer Rechnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rückforderungen wegen falscher Betriebskostenabrechnungen

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Schuldanerkenntnis durch Bezahlen der Rechnung

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Zahlung auf eine geprüfte Schlussrechnung ist kein Anerkenntnis

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Prüfung und Zahlung einer Rechnung bedeuten keine bestätigende Schuldanerkennung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Rückforderungsanspruch trotz Zahlung auf fehlerhaft geprüfte Schlussrechnung

Besprechungen u.ä. (3)

  • streifler.de (Kurzanmerkung)

    Werkvertragsrecht: Zahlung einer geprüften Rechnung ist kein Anerkenntnis

  • cleanstate.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Kritik an der Preissockel-Theorie des Bundesgerichtshofes zu § 315 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlung einer geprüften Rechnung ist noch kein Anerkenntnis! (IBR 2007, 120)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 530
  • MDR 2007, 712
  • NZBau 2007, 242
  • WM 2007, 796
  • DB 2007, 913
  • BauR 2007, 700
  • BauR 2008, 283
  • ZfBR 2007, 334
 
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Wird zitiert von ... (82)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 01.12.1994 - VII ZR 215/93

    Anforderungen an ein Schuldanerkenntnis

    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05
    Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestätigendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - BauR 1995, 232, 234 = NJW 1995, 960).
  • BGH, 11.07.1995 - X ZR 42/93

    Bezahlung einer Rechnung als Schuldanerkenntnis

    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05
    Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BGH aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98 - BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.).
  • BGH, 08.03.1979 - VII ZR 35/78

    Rechtsnatur und rechtliche Folgen der Schlusszahlung

    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05
    Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78 - BauR 1979, 249, 251).
  • BGH, 06.12.2001 - VII ZR 241/00

    Rechtsnatur des Prüfvermerks eines Architekten auf der Rechnung des Unternehmers;

    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05
    Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BGH aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98 - BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.).
  • BGH, 29.04.1999 - VII ZR 248/98

    Nichtausführung eines Teils der vereinbarten Leistung beim Pauschalpreisvertrag

    Auszug aus BGH, 11.01.2007 - VII ZR 165/05
    Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BGH aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98 - BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.).
  • BGH, 11.11.2008 - VIII ZR 265/07

    Anspruch des Autokäufers auf Rückerstattung gezahlter Reparaturkosten bei

    a) Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530).

    Es hat vielmehr nur den Umstand der Rechnungsstellung und die anschließende Bezahlung aus sich heraus ausgelegt und dem eine Bedeutung beigemessen, wie sie typischerweise einem bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis zukommt, in dessen Zusammenhang die Bewertung der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis üblicherweise (allein) erörtert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, unter II 1; Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530, Tz. 8).

    Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter II 2 g; Urteil vom 11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO).

    Für sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, aaO, Tz. 9).

  • BGH, 19.11.2008 - IV ZR 293/05

    Rechtsnatur und Rechtsfolgen der Regulierungszusage des Haftpflichtversicherung

    Das revisionsrechtlich zu unterstellende deklaratorische Anerkenntnis dem Grunde nach ist ein Vertrag (vgl. BGH, Urteile vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - NJW-RR 2007, 530 Tz. 8 und vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - NJW 1995, 960 unter II 2 g), durch den die Ungewissheit über die Eintrittspflicht der C. beseitigt werden sollte.
  • BGH, 12.01.2011 - VIII ZR 296/09

    Vorbehaltlose Erstattung des sich aus einer Betriebskostenabrechnung ergebenden

    bb) Diese rechtliche Bewertung steht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Einklang mit der außerhalb des Mietrechts ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis (BGH, Urteile vom 24. März 1976 - IV ZR 222/74, BGHZ 66, 250, 255; vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530 Rn. 9; Beschluss vom 3. Juni 2008 - XI ZR 239/07, NJW 2008, 3425, 3426; Senatsurteil vom 11. November 2008 - VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580 Rn. 11 f.).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,145
BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 (https://dejure.org/2006,145)
BGH, Entscheidung vom 13.12.2006 - VIII ZR 25/06 (https://dejure.org/2006,145)
BGH, Entscheidung vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06 (https://dejure.org/2006,145)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Schließen Kündigungsrechte die Unangemessenheit von Preisanpassungsklauseln aus? (IMR 2007, 1013)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 1054
  • ZIP 2007, 914
  • MDR 2007, 386
  • GRUR 2007, 523 (Ls.)
  • ZMR 2007, 259
  • WM 2007, 796
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    - wenn formularmäßig die subsidiäre Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 vereinbart ist, weil unklar ist, ob das Kündigungsrecht nach § 32 Abs. 2 AVBGasV auch im Fall einer Preiserhöhung aufgrund einer vertraglichen Anpassungsklausel anwendbar ist, und ein sich daraus etwa ergebendes Kündigungsrecht für den Vertragspartner nur schwer auffindbar ist (Fortführung des Senatsurteils vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717).

    Die von der Beklagten verwendeten Preisanpassungsklauseln unterliegen - nicht allein im Hinblick auf ihre Transparenz (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB) - gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabreden der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB (st. Rspr., vgl. Senatsurteil vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335 = NJW-RR 2005, 1717, unter II 1 m.w.Nachw.).

    Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b).

    Diesen Anforderungen an den Inhalt zulässiger Kostenelementeklauseln halten die von der Beklagten verwendeten Bestimmungen nicht stand, wie das Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. September 2005 (aaO) zutreffend angenommen hat.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 21. September 2005 aaO), gibt eine solche Klausel dem Verwender insgesamt einen praktisch unkontrollierbaren Preiserhöhungsspielraum zur Erzielung zusätzlicher Gewinne zu Lasten seiner Vertragspartner und benachteiligt diese deshalb unangemessen.

  • BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03

    "CITROEN"; Zeitlich maßgebliches Recht für die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, WRP 2004, 1378 = GRUR 2005, 62 unter I m. w. Nachw.), dass Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der geänderten Rechtslage zu prüfen sind, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.

    bb) Eine "Verwendung" Allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Unterlassung mit der Klage begehrt wird, besteht allerdings auch darin, dass der Verwender sich in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004, aaO).

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Kostenelementeklauseln dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn belastender Kostensteigerung zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (Senatsurteil vom 21. September 2005 aaO, unter II 2; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 = NJW 1990, 115, unter II 2 b).

    Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Preis- oder Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis uneingeschränkt anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 12. Juli 1989 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 26.05.1986 - VIII ZR 218/85

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Zeitschriften-Abonnement-Vertrag;

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Es kann jedoch letztlich offen bleiben, ob einer - wie hier - ganz allgemein an die Steigerung von Vorlieferantenpreisen anknüpfenden Preisänderungsbefugnis deshalb ebenfalls die oben (unter a) aufgeführten Wirksamkeitsbedenken entgegen stehen oder ob und unter welchen Voraussetzungen Preisänderungsvorbehalte, die auf die Erhöhung von Hersteller- bzw. Vorlieferantenpreisen abstellen, grundsätzlich zulässig sein können (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985, X ZR 12/85, WM 1986, 73 = NJW-RR 1986, 211 unter IV 3; Senatsurteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85, WM 1986, 1059 = NJW 1986, 3134 unter B II 3; Paulusch, in Heinrichs/ Löwe/Ulmer, Zehn Jahre AGB-Gesetz, 1987, S. 76).

    Ist es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschließend zu beurteilen braucht, nicht möglich, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er für den Kunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; vgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einräumung eines Rücktritts- oder eines Sonderkündigungsrechts.

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Denn da eine inhaltliche Abänderung des Vertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht erfolgen darf, kann das, was dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien widerspricht, nicht als Inhalt ihres hypothetischen Willens gelten (BGHZ 90, 69, 77).
  • BGH, 11.06.1980 - VIII ZR 174/79

    Zulässigkeit von Preiserhöhungsklauseln beim Zeitschriftenabonnement - Verwendung

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    aa) Die Auswirkungen einer unangemessen benachteiligenden Preisanpassungsklausel werden nicht hinreichend kompensiert, wenn dem Kunden das Recht zur Lösung vom Vertrag nicht spätestens gleichzeitig mit der Preiserhöhung, sondern erst nach deren Wirksamwerden zugebilligt wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79, WM 1980, 1120 = NJW 1980, 2518, unter II 3).
  • BGH, 31.10.1984 - VIII ZR 220/83

    AGB - Unwirksamkeit - Vertragslücke - Schließung - Ergänzende Auslegung

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Das ist im Übrigen schon deshalb ausgeschlossen, weil sich die ergänzende Vertragsauslegung am Vertragszweck und den rechtlich erheblichen Interessen der Vertragspartner auszurichten hat und deshalb nicht ihrerseits zu einer im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessenen Regelung führen darf (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 1984 - VIII ZR 220/83, WM 1984, 1644 = NJW 1985, 621 unter 3).
  • BGH, 17.02.2004 - XI ZR 140/03

    Zur Wirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Prämiensparverträgen

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Schließlich erlaubt die Klausel - jedenfalls in ihrer im Verbandsprozess zugrunde zu legenden kundenfeindlichsten Auslegung (st. Rspr., z.B. BGHZ 158, 149, 155) - der Beklagten eine Preiserhöhung bereits dann, wenn zwar ein Kostenfaktor sich nach oben verändert hat, der Anstieg aber durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und die Beklagte daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war.
  • BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 153/83

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Preisanpassungsklausel

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Kostenelementeklauseln, die wie die hier in Rede stehenden Klauseln eine Preisanpassung wegen und auf der Grundlage sich verändernder Kosten vorsehen, sind im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ 93, 252, 258).
  • BGH, 07.10.1981 - VIII ZR 229/80

    Wirksamkeit einer Haftungsfreizeichnung

    Auszug aus BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06
    Ist es dem Klauselverwender, was der Senat hier nicht abschließend zu beurteilen braucht, nicht möglich, künftige Preiserhöhungen zu begrenzen und die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu konkretisieren, so muss er für den Kunden allerdings einen angemessenen Ausgleich durch Einräumung eines Rechts zur Lösung vom Vertrag, zumindest ab einem bestimmten Umfang der Preissteigerung, schaffen (Senatsurteil vom 26. Mai 1986 aaO unter B II 2 b; vgl. bereits BGHZ 82, 21, 26 f.), sei es durch Einräumung eines Rücktritts- oder eines Sonderkündigungsrechts.
  • OLG Köln, 13.01.2006 - 6 U 148/05

    Preisanpassungsklausel bei Gaslieferungsvertrag

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 247/84

    Wirksamkeit von Klauseln in einem Wartungsvertrag für Video-Geräte -

  • BGH, 29.10.1985 - X ZR 12/85

    Voraussetzungen des Verzugs des Unternehmers bei einem Werklieferungsvertrag;

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Gegen die Vornahme einer ergänzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren spricht nicht, dass diese im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz keinen Anwendungsbereich hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 39).
  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 101/15

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    a) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.

    Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36).

  • BGH, 23.02.2016 - XI ZR 549/14

    Zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

    Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004  KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006  VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist.

    Lediglich in Fällen, in denen  anders als hier  mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004  KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006  VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36).

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