Weitere Entscheidung unten: BGH, 27.07.2001

Rechtsprechung
   BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,825
BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00 (https://dejure.org/2001,825)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2001 - V ZR 104/00 (https://dejure.org/2001,825)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2001 - V ZR 104/00 (https://dejure.org/2001,825)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,825) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 45 (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 233 EGBGB; §§ 994, 996 BGB
    Sachenrechtsmoratorium - Grundstücksbesitz - Ersatz notwendiger Verwendungen - Eigentümer-Besitzer-Verhältnis

Papierfundstellen

  • BGHZ 148, 322
  • NJW 2002, 130
  • MDR 2001, 1287 (Ls.)
  • NZM 2001, 999
  • NJ 2002, 149
  • WM 2002, 40
  • BGHReport 2001, 955
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
    Die Voraussetzungen dieser durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz (BGBl. 1992 I S. 1257) mit Wirkung zum 22. Juli 1992 eingeführten und Rückwirkung entfaltenden Regelung (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1853; Urt. v. 12. Oktober 1995, V ZR 254/94, WM 1996, 91; BVerfGE 98, 17, 39) sind im Streitfall erfüllt.

    Denn diese Vorschrift trifft keine Regelung über das materielle Bestehen von Verwendungsersatz- und Nutzungsentgeltansprüchen, sondern schließt nur im Interesse des Rechtsfriedens ihre gerichtliche Durchsetzung bis zum Ablauf des Moratoriums aus (vgl. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32; Senat, Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 324/98, WM 2000, 1160, 1162; BVerfGE 98, 17, 41).

    Diese Entscheidung korrigierte er später im Hinblick auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 ff) mit Wirkung vom 3. November 2000 dahin, daß der jeweilige Eigentümer für die Zeit vom 22. Juni 1992 bis 31. März 1995 ein Nutzungsentgelt in Anlehnung an den nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschuldeten Erbbauzins verlangen kann (BGBl. 2000 I S. 1481).

    So hat er die mit Inkrafttreten des Sachenrechtsänderungsgesetzes angeordnete Versagung von gesetzlichen Nutzungsentgelten mit einer gebotenen Gleichbehandlung moratoriumsberechtigter Nutzer und unverklagter redlicher Besitzer gemäß § 993 Abs. 1 BGB begründet (BT-Drucks. 12, 7425, S. 91; ferner BVerfGE 98, 17, 30 f, 32).

    aa) Als Nutzerin eines als Sacheinlage überlassenen volkseigenen Grundstückes durfte die Klägerin angesichts der unklaren Rechtslage bis zum 22. Juli 1992 (Inkrafttreten des Art. 233 § 2 a EGBGB) darauf vertrauen, daß das Grundstück - wie bisher - unentgeltlich genutzt werden kann (BVerfGE 98, 17, 42, 43).

  • BGH, 27.10.2000 - V ZR 258/99

    Besitzrecht einer LPG

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
    Eine Errichtung des Gebäudes durch die Klägerin selbst oder durch ihre unmittelbare Rechtsvorgängerin, die BHG, wird von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB nicht gefordert (vgl. Senat BGHZ 136, 212, 218; 137, 369, 375 ff; Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, WM 2001, 470, 471).

    a) Das Moratorium des Art. 233 § 2 a EGBGB sollte in ungeklärten Nutzungsfällen eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes gewährleisten, um die Schaffung von Fakten bis zu einer Bereinigung des Sachenrechts zu verhindern (Senat BGHZ 125, 125, 134; Urt. v . 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO).

    Entscheidend ist daher, ob aus damaliger Sicht ein Sachverhalt gegeben war, dessen Einbeziehung in die sachenrechtliche Bereinigung oder anderweitige Anpassung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland wenigstens in Betracht kam (Senat, BGHZ 137, 369, 374; Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO).

    Dies wird durch den weit gefaßten Wortlaut des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB bestätigt, der nicht auf einen Rechtsträgerwechsel oder die Verleihung eines dinglichen Nutzungsrechtes (vgl. Nutzungsrechtsgesetz, GBl. DDR 1970 I S. 372) abstellt, sondern lediglich eine Übertragung von Gebäuden und dazu gehörigen Grundstücksflächen zur Nutzung und selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung fordert (vgl. auch Senat, Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO, 471).

  • BGH, 19.12.1997 - V ZR 54/97

    Moratorium für Konsumgenossenschaften und Raiffeisengenossenschaften

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
    Eine Errichtung des Gebäudes durch die Klägerin selbst oder durch ihre unmittelbare Rechtsvorgängerin, die BHG, wird von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB nicht gefordert (vgl. Senat BGHZ 136, 212, 218; 137, 369, 375 ff; Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, WM 2001, 470, 471).

    Entscheidend ist daher, ob aus damaliger Sicht ein Sachverhalt gegeben war, dessen Einbeziehung in die sachenrechtliche Bereinigung oder anderweitige Anpassung an das Recht der Bundesrepublik Deutschland wenigstens in Betracht kam (Senat, BGHZ 137, 369, 374; Urt. v. 27. Oktober 2000, V ZR 258/99, aaO).

    Dementsprechend hat der Senat Konsumgenossenschaften und Bäuerliche Handelsgenossenschaften sozialistischen Rechts, die ein bebautes volkseigenes Grundstück als Rechtsträger genutzt hatten, in den Anwendungsbereich des Sachenrechtsmoratoriums einbezogen (BGHZ 137, 369, 374 ff; Urt. v. 19. Dezember 1997, V ZR 55/97, VIZ 1998, 225).

    Insbesondere kam es in Betracht, den bis zum Beitritt nutzungsberechtigten Genossenschaften jedenfalls auf vertraglicher Grundlage die Möglichkeit zu eröffnen, die ehemals volkseigenen Grundstücke zu günstigen Bedingungen zu nutzen oder zu erwerben (vgl. Senat BGHZ 137, 369, 375).

  • Drs-Bund, 28.04.1992 - BT-Drs 12/2480
    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
    Auch ein bereicherungsrechtlicher Verwendungsersatzanspruch (vgl. MünchKomm-BGB/Lieb, 3. Aufl., § 812 Rdn. 250, 257) kommt nicht in Betracht, da die Verwendungen nicht rechtsgrundlos, sondern aufgrund eines gesetzlichen Besitzrechtsverhältnisses getätigt wurden, das nach dem Willen des Gesetzgebers während seines Bestehens eine bereicherungsrechtliche Kondiktion ausschließen sollte (BT-Drucks. 12/2480, S. 78 i.V.m. BT-Drucks. 12/2695, S. 23, 32).

    Nach den bis dahin geltenden Nutzungsbedingungen war ein Ausgleich für solche Aufwendungen nicht vorgesehen (vgl. auch BT-Drucks. 12/2480, S. 78).

    Der Gesetzgeber ging ersichtlich davon aus, daß in dieser Zeit gesetzliche Verwendungsersatzansprüche ausgeschlossen waren (vgl. BT-Drucks. 12/2480, S. 78).

  • BGH, 18.06.1999 - V ZR 24/98

    Verwendungsersatzansprüche bei Nutzungseinräumung am Grundstück durch Vertrag sui

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß nach Beendigung eines Besitzrechts in (entsprechender) Anwendung der §§ 994 ff BGB auch Ausgleich für die in der Zeit der Besitzberechtigung gemachten Verwendungen verlangt werden kann, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte Besitzer (BGHZ 34, 122, 131, 132; Senat BGHZ 75, 288, 292 f; 131, 220, 222; Urt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, NJW-RR 2000, 895, 896).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis keine abweichenden Sonderregelungen enthält, sondern eine ausfüllungsfähige Regelungslücke aufweist (Senat BGHZ 131, 220, 223; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, aaO).

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 88/95

    Begriff der Verwendungen

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
    Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß nach Beendigung eines Besitzrechts in (entsprechender) Anwendung der §§ 994 ff BGB auch Ausgleich für die in der Zeit der Besitzberechtigung gemachten Verwendungen verlangt werden kann, weil sonst der berechtigte Besitzer schlechter stünde als der unberechtigte Besitzer (BGHZ 34, 122, 131, 132; Senat BGHZ 75, 288, 292 f; 131, 220, 222; Urt. v. 13. Oktober 1978, V ZR 147/77, NJW 1979, 716; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, NJW-RR 2000, 895, 896).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, daß das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis keine abweichenden Sonderregelungen enthält, sondern eine ausfüllungsfähige Regelungslücke aufweist (Senat BGHZ 131, 220, 223; Urt. v. 8. Juni 1999, V ZR 24/98, aaO).

  • BGH, 20.06.1996 - IX ZR 100/95

    Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Steuerberater; Hinweispflicht des

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
    Da das Landgericht die Klage insoweit dem Grunde nach abgewiesen hat und weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit gemäß §§ 565, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, weil eine Entscheidung durch das Berufungsgericht (§ 540 ZPO) nicht sachdienlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994, III ZR 37/93, NJW-RR 1994, 1171, 1173; Urt. v. 20. Juni 1996, IX ZR 100/95, NJW-RR 1997, 50, 53).
  • BGH, 20.06.1975 - V ZR 206/74

    Anwendbarkeit der Grundsätze über den sog. Eigengrenzüberbau

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
    Es kommt hinzu, daß die Klägerin die Vornahme nützlicher, also nicht zur Erhaltung oder ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlicher Verwendungen (Senat BGHZ 64, 333, 339; 121, 220, 223) im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage ohne weiteres hätte zurückstellen können oder mit dem Eigentümer hierüber eine vertragliche Abrede hätte treffen können.
  • BGH, 14.07.1995 - V ZR 45/94

    Rechte des Besitzers gegenüber dem Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe von

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
    b) Mit Ablauf des Besitzrechtes zum 31. Dezember 1994 kann die Klägerin grundsätzlich bis zum 1. Februar 1996 (Mietbeginn) gemäß §§ 994, 995, 996 BGB Ersatz für nach Besitzende erfolgte notwendige und nützliche Verwendungen verlangen, denn das Sachenrechtsmoratorium enthält insoweit keine abschließenden Sonderregelungen, die einen Rückgriff auf diese Vorschriften ausschließen (vgl. auch Senat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628).
  • BGH, 09.06.1994 - III ZR 37/93

    Amtshaftung bei Ablehnung einer Bauvoranfrage; Kausalität der Pflichtverletzung

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 104/00
    Da das Landgericht die Klage insoweit dem Grunde nach abgewiesen hat und weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist der Rechtsstreit gemäß §§ 565, 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, weil eine Entscheidung durch das Berufungsgericht (§ 540 ZPO) nicht sachdienlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994, III ZR 37/93, NJW-RR 1994, 1171, 1173; Urt. v. 20. Juni 1996, IX ZR 100/95, NJW-RR 1997, 50, 53).
  • BGH, 13.10.1995 - V ZR 254/94

    Begriff der Nutzung; Umfang des Besitzrechts

  • BGH, 07.07.1995 - V ZR 46/94

    Ansprüche des Eigentümers eines durch das MfS bebauten Grundstücks

  • BGH, 13.10.1978 - V ZR 147/77

    Schwiegertochter Grundstücksschenkung - §§ 1000, 996 BGB, berechtigte Besitzerin,

  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59

    Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen

  • BGH, 05.10.1979 - V ZR 71/78

    Verwendungsersatz bei Wiederkauf

  • BGH, 18.02.2000 - V ZR 324/98

    Nutzungsentschädigung während der Dauer eines Bodensonderungsverfahrens

  • BGH, 11.02.1994 - V ZR 254/92

    Geltendmachung von Ansprüchen wegen der Unwirksamkeit der von dem staatlichen

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 54/96

    Besitzrecht des Nutzers; Anspruch des Nutzers auf Teilnahme an der

  • BGH, 19.12.1997 - V ZR 55/97

    Recht der Genossenschaften zum Besitz an GrundstückenRecht der Genossenschaften

  • BGH, 24.06.2002 - II ZR 266/01

    Anforderungen an die Erteilung einer Genehmigung

    a) Zutreffend hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die §§ 994 ff. BGB unter Berufung auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 34, 122, 127 ff.; vgl. auch BGHZ 131, 220, 222; zuletzt BGH, Urteil v. 27. Juli 2001 - V ZR 104/00, zur Veröffentlichung in BGHZ 148, 322 bestimmt) für anwendbar gehalten.
  • BGH, 22.09.2017 - V ZR 255/16

    Sachenrechtsbereinigung: Sperrung eines Rückgriffs auf die allgemeinen

    Dazu gehören Gebäude oder bauliche Anlagen, die auf dem fremden Grundstück errichtet wurden, nicht (Urteil vom 27. Juli 2001 - V ZR 104/00, BGHZ 148, 322, 327).
  • OLG Brandenburg, 20.12.2007 - 5 U 226/01

    Eigentümer-Besitzer-Verhältnis: Nutzungsentgelt für ein vormals volkseigenes

    Weitere Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das das Besitzrecht begründende Rechtsverhältnis keine abweichende Sonderregelungen enthält, sondern eine ausfüllungsfähige Regelungslücke aufweist (BGHZ 148, 322, 327 f).

    Im Geltungsbereich des hier vorliegenden Moratoriumstatbestandes ist eine solche Ersatzpflicht für notwendige Verwendungen gemäß §§ 994 Abs. 1, 995 BGB geboten, um die Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich zu bringen (BGHZ 148, 322, 332).

    Angesichts dieser gesetzgeberischen Intension kommt dem Ausgleich für vor dem Beitritt getätigte notwendige Verwendungen weder in entsprechender Anwendungen des § 994 BGB noch nach anderen gesetzlichen Vorschriften in Betracht (BGHZ 148, 322, 333).

    Lediglich nützliche Verwendungen kann die Beklagte als solche aber als Moratoriumsbesitzerin nicht verlangen (BGHZ 148, 322 ff.).

  • LG Köln, 06.07.2005 - 82 O 150/04
    Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch schon im Urteil vom 12.11.2001 (II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, [164f.] = NJW 2002, 130 = NJW 2002, 1128) aufgegeben (vgl. auch BGHZ 153, 32, [36f.] = NZG 2003, 216 = NJW 2003, 970: gesetzwidrige Bekanntmachung der Tagesordnung).
  • OLG Brandenburg, 16.01.2002 - 3 U 56/00

    Zur Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Besitz bei Übernahme

    Sachenrecht">233 § 2a Abs. 1 Satz 1 lit. b und Satz 2 EGBGB ein Besitzrecht ableiten; es galt - wie bereits höchstrichterlich entschieden wurde - nicht nur für Genossenschaften aus dem Bereich der Wohnungswirtschaft (vgl. BGHZ 137, 369; BGH, Urt. v. 19.12.1997 - V ZR 55/97, VIZ 1998, 225 = ZOV 1998, 132) und hatte ebenso wenig zur Voraussetzung, dass das Gebäude von der Genossenschaft selbst oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen errichtet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.07.2001 - V ZR 104/00, NJW 2002, 130, m.w.N.).
  • LG Berlin, 04.09.2006 - 67 S 146/06
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Nutzer entsprechend den Regelungen der §§ 994 Abs. 1, 995 BGB ein Ausgleich für die in dem Zeitraum vom 22. Juli bis 31. Dezember 1994 getätigten notwendigen Verwendungen zuzuerkennen (NJW 2002, 130/133 [BGH 27.07.2001 - V ZR 104/00] unter IV 2).
  • OLG Jena, 28.03.2022 - 3 U 900/21

    Ansprüche aus der entsprechenden Anwendung des SachenRBerG ; Errichtung und

    Dazu gehören Gebäude oder bauliche Anlagen, die auf dem fremden Grundstück errichtet wurden, nicht (BGH, Urteil vom 27. Juli 2001 - V ZR 104/00, zitiert nach juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,4948
BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00 (https://dejure.org/2001,4948)
BGH, Entscheidung vom 27.07.2001 - V ZR 221/00 (https://dejure.org/2001,4948)
BGH, Entscheidung vom 27. Juli 2001 - V ZR 221/00 (https://dejure.org/2001,4948)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,4948) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzahlung des Kaufpreises - Verkehrswert eines Grundstücks - Absehen von Beweisaufnahme - Unterlassene Aufklärung - Mitverschulden - Erstattung von Rechtsanwaltskosten - Nichterfüllungsschaden - Verlust von Anlagezinsen - Abrechnungsverhältnis - Schadensersatz - ...

  • Judicialis

    BGB § 326; ; BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 286 Abs. 1; ; ZPO § 139; ; ZPO § 278; ; ZPO § 286

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 362, § 326
    Wirkung von Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung; Geltendmachung des Verzögerungsschadens neben Schadensersatz wegen Nichterfüllung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 47 (Entscheidungsbesprechung)

    §§ 138, 286, 326 BGB; §§ 139, 278, 286 ZPO
    Grundstückskaufvertrag - Schadensersatz wegen Nichterfüllung - entgangene Zinsen - Beweislast

Papierfundstellen

  • NJ 2002, 151
  • BGHReport 2001, 955
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.02.1983 - V ZR 191/81

    Gesamtvermögensvergleich im Sinne der Differenztheorie Berücksichtigung von

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00
    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei einem auf § 326 BGB gestützten Schadensersatzverlangen das Vertragsverhältnis in der Weise umgestaltet wird, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungspflichten ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes - Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die gegenseitigen Ansprüche nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (Senatsurt. v. 11. Februar 1983, V ZR 191/81, WM 1983, 418; Senatsurt. v. 24. September 1999, V ZR 71/99, NJW 1999, 3625) und der Gläubiger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH, Urt. v. 27. Mai 1998, VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, 2902).
  • BGH, 17.10.1996 - IX ZR 293/95

    Darlegung der Klageforderung gegenüber einem später pfändenden anderen Gläubiger

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00
    Eine Pflicht zu substantiiertem Bestreiten besteht nämlich nicht schlechthin, sondern nur dann, wenn der Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während die bestreitende Partei sie kennt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urt. v. 17. Oktober 1996, IX ZR 293/95, NJW 1997, 128, 129).
  • BGH, 24.09.1999 - V ZR 71/99

    Umfang des Schadensersatzes wegen Nichterfüllunt

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00
    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei einem auf § 326 BGB gestützten Schadensersatzverlangen das Vertragsverhältnis in der Weise umgestaltet wird, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungspflichten ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes - Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die gegenseitigen Ansprüche nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (Senatsurt. v. 11. Februar 1983, V ZR 191/81, WM 1983, 418; Senatsurt. v. 24. September 1999, V ZR 71/99, NJW 1999, 3625) und der Gläubiger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH, Urt. v. 27. Mai 1998, VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, 2902).
  • BGH, 17.01.1997 - V ZR 285/95

    Geltendmachung eines Verzugsschadens neben dem Nichterfüllungsschaden;

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00
    Dieser Anspruch wird davon, daß dem Gläubiger oder dem Vertragspartner nachträglich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung erwächst, nicht berührt; der Gläubiger kann den eingetretenen Verzugsschaden allerdings auch in den Nichterfüllungsschaden einbeziehen, darf ihn aber nur einmal liquidieren (Senatsurt. v. 17. Januar 1997, V ZR 285/95, NJW 1997, 1231 m.w.N.).
  • BGH, 22.05.1990 - IX ZR 229/89

    Abwendung der Vollstreckung - Erfüllungswirkung - Zahlungen - Vorläufig

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00
    Solche Zahlungen bewirken grundsätzlich keine Erfüllung, sondern stehen unter dem Vorbehalt der rechtskräftigen Feststellung der Schuld; dieser Vorbehalt läßt die Schuldtilgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (BGH, Urt. v. 22. Mai 1990, IX ZR 229/89, NJW 1990, 2756).
  • BGH, 16.01.1986 - VII ZR 138/85

    Ablehnung der Erfüllung eines Bauvertrages durch den Konkursverwalter

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00
    Zutreffend weist das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hin, daß es hier um einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung geht, der wie der Hauptanspruch, an dessen Stelle er tritt, verjährt (BGHZ 96, 392, 396).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00
    Denn selbst wenn zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem wirklichen Wert der verkauften Grundstücke ein besonders grobes Mißverhältnis im Sinne der Senatsrechtsprechung (siehe nur Urteil vom 13. Januar 2001, V ZR 437/99, WM 2001, 637, 638 m.w.N.) bestanden haben sollte, ließe sich hier ausnahmsweise der sonst in solchen Fällen gerechtfertigte Schluß auf die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründende verwerfliche Gesinnung (vgl. Senatsurt. v. 19. Januar 2001, aaO) der Klägerin nicht ziehen.
  • BGH, 27.05.1998 - VIII ZR 362/96

    Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00
    Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß bei einem auf § 326 BGB gestützten Schadensersatzverlangen das Vertragsverhältnis in der Weise umgestaltet wird, daß an die Stelle der beiderseitigen Leistungspflichten ein einseitiges - am Erfüllungsinteresse ausgerichtetes - Abrechnungsverhältnis tritt, innerhalb dessen die gegenseitigen Ansprüche nur noch unselbständige Rechnungsposten sind (Senatsurt. v. 11. Februar 1983, V ZR 191/81, WM 1983, 418; Senatsurt. v. 24. September 1999, V ZR 71/99, NJW 1999, 3625) und der Gläubiger so zu stellen ist, wie er stünde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH, Urt. v. 27. Mai 1998, VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, 2902).
  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 112/98

    Fälligkeitszinsen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    Auszug aus BGH, 27.07.2001 - V ZR 221/00
    Seine auf diese Verurteilung beschränkte Revision hat zur Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung geführt (Senatsurt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 112/98, NJW 2000, 71).
  • BGH, 18.07.2003 - V ZR 275/02

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe wiederkehrender Gebrauchsvorteile

    Ein solches Vorbringen ist unerheblich (Senat, Urt. v. 27. Juli 2001, V ZR 221/00, Umdruck S. 6, insoweit in BGH-Report 2001, 955 nicht abgedruckt).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht