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   BGH, 12.06.2001 - X ZB 14/01   

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https://dejure.org/2001,4005
BGH, 12.06.2001 - X ZB 14/01 (https://dejure.org/2001,4005)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2001 - X ZB 14/01 (https://dejure.org/2001,4005)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2001 - X ZB 14/01 (https://dejure.org/2001,4005)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Berufungsbegründungsfrist - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verschulden - Prozeßbevollmächtigter - Fristverlängerungsantrag - Adressierung

  • Judicialis

    ZPO § 139; ; ZPO § 233; ; ZPO § 85 Abs. 2; ; ZPO § 234 Abs. 2; ; ZPO § 234 Abs. 1; ; ZPO § 236 Abs. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unvollständige Adressierung eines fristwahrenden Schriftsatzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHReport 2001, 982
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 06.05.1999 - VII ZB 6/99

    Ergänzung tatsächlicher Angaben zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nach

    Auszug aus BGH, 12.06.2001 - X ZB 14/01
    Indessen dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; Beschl. v. 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870).
  • BGH, 09.02.1998 - II ZB 15/97

    Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes mittels Indizien

    Auszug aus BGH, 12.06.2001 - X ZB 14/01
    Indessen dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; Beschl. v. 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870).
  • BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 2104/99

    Verletzung rechtlichen Gehörs wegen Zurückweisung der Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BGH, 12.06.2001 - X ZB 14/01
    Es kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht diese Adressierung zu Recht als nicht ausreichend angesehen hat, um bei dem vorliegenden Sachverhalt einen rechtzeitigen Eingang des Antrags bei Gericht sicherzustellen, was gegebenenfalls noch weiterer Aufklärung bedürfte (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1566).
  • BGH, 05.10.1999 - VI ZB 22/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anordnung von Vorfristen

    Auszug aus BGH, 12.06.2001 - X ZB 14/01
    Indessen dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; Beschl. v. 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; Beschl. v. 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, NJW 1998, 1870).
  • BGH, 05.04.2011 - VIII ZB 81/10

    Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei krankheitsbedingter Hinderung an der

    Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2001 - X ZB 14/01, BGHReport 2001, 982; vom 29. Januar 2002 - VI ZB 28/01, BGHReport 2002, 434; vom 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212 Rn. 8; vom 21. Oktober 2010 - IX ZB 73/10, aaO; jeweils mwN).
  • BGH, 16.09.2003 - X ZR 37/03

    "Verspätete Berufungsbegründung"; Beginn der Frist zur Anbringung des

    Da nach ständiger Rechtsprechung (z.B. Sen.Beschl. v. 12.06.2001 - X ZB 14/01, BGH-Report 2001, 982) die Nachholung von die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Angaben oder ein Nachschieben neuer Begründung nach Ablauf der Frist grundsätzlich nicht möglich ist, steht auch hierzu - wenn es sich nicht um bloße Ergänzungen ergänzungsbedürftiger Angaben handelt - nur die Frist von zwei Wochen zur Verfügung.
  • BGH, 07.07.2005 - I ZB 35/04

    Schutzfristüberwachung

    Lediglich unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden, insbesondere, wenn deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (vgl. - zu § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO - BGH, Beschl. v. 5.10.1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366; Beschl. v. 12.6.2001 - X ZB 14/01, BGH-Rep 2001, 982; vgl. weiter Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 91 Rdn. 29; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 91 Rdn. 31).
  • BGH, 29.01.2002 - VI ZB 28/01

    Anforderungen an die Büroorganisation des Rechtsanwalts; Pflicht zur Notierung

    Jedoch dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - VersR 1999, 642, 643 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - VersR 2000, 202, 203; BGH, Beschluß vom 12. Juni 2001 - X ZB 14/01 - BGHReport 2001, 982).
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