Weitere Entscheidung unten: BGH, 24.02.2003

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   BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02   

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https://dejure.org/2003,103
BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02 (https://dejure.org/2003,103)
BGH, Entscheidung vom 26.02.2003 - VIII ZR 262/02 (https://dejure.org/2003,103)
BGH, Entscheidung vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 (https://dejure.org/2003,103)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nach der Neufassung des § 540 Absatz 1 Nummer 1 Zivilprozessordnung; Aufnahme des Berufungsantrages in das Berufungsurteil nach neuem Recht; Verzicht auf die wörtliche Wiedergabe des ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Berufungsantrag ist notwendiger Bestandteil des Berufungsurteils

  • Judicialis

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
    Berufungsantrag als notwendiger Inhalt eines Berufungsurteils

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Berufungsurteil muss Berufungsantrag enthalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 99
  • NJW 2003, 1743
  • MDR 2003, 765
  • FamRZ 2003, 747
  • VersR 2003, 1415
  • BB 2003, 1147 (Ls.)
  • BGHReport 2003, 629
 
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Wird zitiert von ... (115)

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Denn aus dem Zusammenhang der Gründe, wonach "die Berufung ... keinen Erfolg" hat, ergibt sich in Verbindung mit dem nachfolgenden Hinweis auf die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten jedenfalls sinngemäß, dass die Beklagte mit der Berufung unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Abweisung der Unterlassungsklage begehrt hat; das reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743).
  • BGH, 23.11.2004 - VI ZR 357/03

    Merkantile Wertminderung

    Es genügt, daß aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGHZ 154, 99, 100 f.; 156, 97, 99; Senatsurteile vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 - VersR 2004, 259, 260; und vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881, 882 m.w.N.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573, 574 m.w.N.).
  • BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 329/03

    Darlegungs- und Beweislast für Sachmängel beim Kauf

    Zutreffend geht die Revision davon aus, daß auch nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F., der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO auf das Berufungsverfahren anzuwenden ist, da die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 28. März 2003 geschlossen wurde, die wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich ist (Senatsurteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zur Aufnahme in BGHZ 154, 99 vorgesehen; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, NJW-RR 2004, 494, unter II 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.02.2003 - X ZB 12/02   

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https://dejure.org/2003,1021
BGH, 24.02.2003 - X ZB 12/02 (https://dejure.org/2003,1021)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2003 - X ZB 12/02 (https://dejure.org/2003,1021)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2003 - X ZB 12/02 (https://dejure.org/2003,1021)
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Volltextveröffentlichungen (15)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vorlage an BGH: Muss OLG vorher mündliche Verhandlung durchführen? (IBR 2003, 269)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 154, 95
  • MDR 2003, 950 (Ls.)
  • NZBau 2003, 337
  • WM 2003, 1395
  • BauR 2003, 1450 (Ls.)
  • BGHReport 2003, 629
  • VergabeR 2003, 426
  • ZfBR 2003, 514 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00

    Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens

    Auszug aus BGH, 24.02.2003 - X ZB 12/02
    Auch in einem solchen Fall ist der Bundesgerichtshof, sofern die Vorlage im übrigen zulässig ist, nach § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB insgesamt zur Entscheidung an Stelle des Oberlandesgerichts berufen (Senat, BGHZ 146, 202).
  • BVerfG, 07.07.1982 - 1 BvR 787/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtanhörung bei

    Auszug aus BGH, 24.02.2003 - X ZB 12/02
    Außerdem gebietet der Umstand, daß nach einer Vorlage nicht mehr das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig ist, und dadurch die prozessuale Stellung der Beteiligten berührt wird (vgl. BVerfGE 61, 37, zur Verweisung nach § 281 Abs. 1 ZPO), den Beteiligten durch die Eröffnung einer Möglichkeit, sich zu der beabsichtigten Vorlage zu äußern, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu gewähren.
  • BGH, 20.03.2014 - X ZB 18/13

    Fahrbahnerneuerung - Vergabenachprüfungsverfahren: Zulässigkeit der Beschränkung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine zulässige Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 GWB grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2003 - X ZB 12/02, BGHZ 154, 96).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    cc) Mit dieser Rechtsauffassung weicht der Senat nicht von dem Beschluß ab, den der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes im Beschluß vom 24. Februar 2003 (X ZB 12/02, NZBau 2003, 337) getroffen hat.
  • BGH, 26.10.2011 - IV ZB 33/10

    Wirksamkeit eines Testaments mit Einsetzung des Heimträgers zum Nacherben durch

    Soweit der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs angenommen hat, dass eine unterbliebene Anhörung die Vorlage unzulässig mache und uneingeschränkt zur Zurückverweisung der Sache führe (Beschluss vom 24. Februar 2003  X ZB 12/02, BGHZ 154, 95, 97 f.), betrifft das ausschließlich die Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB im Vergabeverfahren und ist tragend mit der nach § 120 Abs. 2 i.V.m. § 69 Abs. 1 GWB im Regelfall gebotenen mündlichen Verhandlung begründet.
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2020 - Verg 17/16

    Anhörungsrüge nur bei unanfechtbarer Endentscheidung!

    Auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO bezieht sich auch der Bundesgerichtshof, der im Hinblick auf eine Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB a.F. wegen der damit einhergehenden Berührung der prozessualen Stellung der Verfahrensbeteiligten verlangt, dass den Verfahrensbeteiligten vor Beschluss der Divergenzvorlage dazu zuvor rechtliches Gehör gewährt wird (BGH, Beschluss vom 24.02.2003 - X ZB 12/02, zitiert nach juris, Tz. 7; vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.03.2014 - X ZB 18/13, zitiert nach juris, Tz. 8: "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine zulässige Divergenzvorlage nach § 124 Abs. 2 GWB grundsätzlich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Vergabesenat voraus [...]").

    Ob, wofür sich manches anführen lässt, gegen die Statthaftigkeit sprechen könnte, dass der Bundesgerichtshof eine Divergenzvorlage nur dann für zulässig hält, wenn der Vergabesenat keine wesentlichen Verfahrensgrundsätze verletzt hat, zu denen auch derjenige der Gewähr rechtlichen Gehörs gehört (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2003 - X ZB 12/02, zitiert nach juris, Tz. 5 ff.), kann hier dahinstehen (vgl. zu der entsprechenden Diskussion um nicht bindende Verweisungsbeschlüsse im Rahmen des § 321a ZPO Althammer, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 321a Rn. 17 u. 71).

  • OLG Düsseldorf, 18.09.2006 - Verg 87/05

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei streitiger Rechtsprechung

    Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24. Februar 2003 (BGH, Beschl. v. 24.2.2003, X ZB 12/02) über diese Vorlagefrage nicht entschieden, weil er die Vorlage zwar für statthaft, im Ergebnis aber für unzulässig hielt.
  • OLG Dresden, 07.02.2003 - WVerg 21/02

    Vergabenachprüfungsverfahren; Rechtsanwaltskosten

    Die sofortige Beschwerde ist daher zurückzuweisen, ohne dass es angesichts dessen hier darauf ankommt, ob eine Kostenerstattung zugunsten des obsiegenden Antragsgegners in Fällen, in denen die Beendigung des Nachprüfungsverfahrens nicht auf einer Entscheidung der Vergabekammer zum Nachteil des Antragstellers beruht, sondern auf der Rücknahme des Nachprüfungsantrags oder einer anderen "unstreitigen" Verfahrenserledigung, nicht ohnehin aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist (so das Oberlandesgericht Bremen abweichend von der bisherigen vergaberechtlichen Rechtsprechung in seinem Vorlagebeschluss vom 02.01.2002, ZgBR 2002, 718, beim Bundesgerichtshof unter X ZB 12/02 anhängig).
  • VK Hamburg, 19.09.2003 - VgK FB 5/03

    Erledigung des Nachprüfungsverfahrens

    Gegen eine Anwendung dieser Vorschriften spricht sich ­ soweit ersichtlich ­ lediglich der verfahrensfehlerhaft ergangene und somit unzulässige (vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2003, Az. X ZB 12/02) Vorlagebeschluss des OLG Bremen (Beschluss vom 02.01.2002, Az. Verg 3/01, ZfBR 2002, 718 ff.) aus.
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