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   BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03   

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https://dejure.org/2004,519
BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03 (https://dejure.org/2004,519)
BGH, Entscheidung vom 19.02.2004 - III ZR 147/03 (https://dejure.org/2004,519)
BGH, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - III ZR 147/03 (https://dejure.org/2004,519)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Herausgabepflicht des Beauftragten nach § 667 BGB und weisungsgemäße Verwendung der überlassenen Mittel: Beweislast

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beweislast für den Inhalt eines Auftrags; Bestimmungsgemäße Verwendung eines hinterlegten Geldbetrags; Beweislast für die bestimmungsgemäße Verwendung des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen oder des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten; Verpflichtung des Gerichts den ...

  • Judicialis

    BGB § 662; ; BGB § 667; ; ZPO § 531

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 662 667; ZPO § 531
    Darlegungs- und Beweislast bei Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    GoA - Beweislast für Inhalt des Auftrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 927
  • MDR 2004, 678
  • WM 2004, 2213
  • BGHReport 2004, 906
 
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Wird zitiert von ... (76)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.11.2002 - II ZR 210/00

    Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschafter einer BGB -Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03
    Richtig ist, daß der Beauftragte die Beweislast für eine bestimmungsgemäße Verwendung des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen oder des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten trägt (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00 - BGH-Report 2002, 71; BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 210/00 - BGH-Report 2003, 331, 332; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.04.2001 - III ZR 102/00

    Haftung der Gemeinde bei aus der Kanalisation austretendem Oberflächenwasser

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03
    Das entsprach bereits nach der früheren Rechtslage ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - VersR 2002, 444 m.w.N.) und wird jetzt durch die Neufassung des § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich klargestellt.
  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 143/01

    Beweiskraft einer Urkunde

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03
    Für den Streitfall folgt dasselbe auch aus der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vertragsurkunde (hierzu BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 143/01 - NJW 2002, 3164 f.).
  • BGH, 04.10.2001 - III ZR 290/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Erfüllung eines Auftrags;

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03
    Richtig ist, daß der Beauftragte die Beweislast für eine bestimmungsgemäße Verwendung des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen oder des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten trägt (vgl. nur Senatsurteil vom 4. Oktober 2001 - III ZR 290/00 - BGH-Report 2002, 71; BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 210/00 - BGH-Report 2003, 331, 332; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 179/98

    Erfordernis eines richterlichen Hinweises bei Aufgreifen einer Rechtsfrage durch

    Auszug aus BGH, 19.02.2004 - III ZR 147/03
    Es konnte insoweit nicht ausreichen, wie das Berufungsgericht meint, daß der Beklagte eine entgegengesetzte Sachdarstellung gegeben hatte und die Bedeutung dieses Umstandes offensichtlich war, wenn der Kläger gleichwohl erkennbar über die Substanz seines Sachvortrags irrte und darauf vertraute, daß sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2000 - I ZR 179/98 - NJW 2001, 2548, 2549 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2010 - IX ZR 104/08

    Haftung des Rechtsanwalts: Substanziierung des Bestreitens eines Schadens aus den

    Vielmehr ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Zulassung des neuen Vorbringens nur dann geboten, wenn die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien auch beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004 - III ZR 147/03, NJW-RR 2004, 927, 928; BGH, Urt. v. 23. September 2004 - VII ZR 173/03, NJW-RR 2005, 167, 168).
  • BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03

    Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen;

    c) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d.h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem erstinstanzlichen Gericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden sind (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).

    d) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO betrifft insbesondere den Fall, daß nach § 139 ZPO gebotene Hinweise des erstinstanzlichen Gerichts unterblieben sind, die zu entsprechendem Vorbringen in erster Instanz Anlaß gegeben hätten (im Anschluß an BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03).

    (1) § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO gestattet neues, d. h. in erster Instanz noch nicht geltend gemachtes (Grunsky, NJW 2002, 800; Rimmelspacher, NJW 2002, 1897, 1903) Vorbringen zu tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten, die von dem Standpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet entscheidungserheblich sind, von dem Eingangsgericht jedoch erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten wurden (BT-Drs. 14/4722, S. 101; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 531 Rdn. 20; Musielak/Ball, aaO, § 531 Rdn. 17) und aus einem von diesem mit zu verantwortenden Grund in erster Instanz nicht geltend gemacht worden ist (BGH, Urt. v. 19. Februar 2004, III ZR 147/03, Umdruck S. 8).

  • OLG Frankfurt, 06.04.2016 - 18 U 10/15

    Kündigung als Maßnahme im Sinne von § 612a BGB

    Erfährt die Partei dagegen erst aus der Begründung des Urteils, dass das erstinstanzliche Gericht einen bestimmten zwischen den Parteien streitigen Gesichtspunkt für unerheblich hält, so ist kein Grund ersichtlich, der Partei allein deswegen zu den vom Erstrichter nicht behandelten Tatbestandsmerkmalen neues Vorbringen zu ermöglichen (vgl. BGH Urteil v. 19.2.2004 - III ZR 147/03, BGHR ZPO § 531 Abs. 2 Angriffs- und Verteidigungsmittel 1).
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