Rechtsprechung
   BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,1238
BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89 (https://dejure.org/1989,1238)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1989 - 3 StR 30/89 (https://dejure.org/1989,1238)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1989 - 3 StR 30/89 (https://dejure.org/1989,1238)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,1238) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkommenssteuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Vermögensteuerhinterziehung - Tateinheit durch gleichzeitige Aufgabe zur Post oder gleichzeitigen Einwurf in den Briefkasten des Finanzamtes - Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs für weitere ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 370; StGB (1975) § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 2141
  • MDR 1989, 837
  • BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 6
  • NStZ 1989, 435
  • StV 1990, 70
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 450/88

    Umfang des Gesamtvorsatzes; Prozessualer Tatbegriff bei falschen Angaben

    Auszug aus BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89
    Nach Tatbeginn ist eine Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes rechtlich ausgeschlossen, wenn sich der Steuerpflichtige bei der Hinterziehung von Einkommensteuer vor Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der Angeklagte bei der Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984 nicht auf Grund eines Gesamtvorsatzes gehandelt hat, der sämtliche Teile der Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung von Anfang an umfaßte (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

    Wie der Senat unter Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33) bereits entschieden hat, gilt der Grundsatz, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt oder bis zur Beendigung des letzten von mehreren vorgeplanten Handlungsteilen auf zusätzliche Einzelhandlungen erweitert werden kann, im Bereich des Steuerstrafrechts nicht, wenn sich der Täter bei der Hinterziehung von Einkommensteuer der Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft vor vollständigem Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen (BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88).

  • BGH, 30.06.1964 - 1 StR 193/64

    Beihilfe - Rechtliche Vollendung der Haupttat - Tatsächliche Beendigung

    Auszug aus BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89
    Wie der Senat unter Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33) bereits entschieden hat, gilt der Grundsatz, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt oder bis zur Beendigung des letzten von mehreren vorgeplanten Handlungsteilen auf zusätzliche Einzelhandlungen erweitert werden kann, im Bereich des Steuerstrafrechts nicht, wenn sich der Täter bei der Hinterziehung von Einkommensteuer der Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft vor vollständigem Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen (BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88).

    Die Gefahr einer übermäßigen Ausdehnung des Fortsetzungszusammenhangs würde sich noch verstärken, wenn man in diesem Bereich eine nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes rechtlich anerkennen wollte, wie sie nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 19, 323 (325) [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64] und 23, 33 (35) in Betracht kommt.

  • BGH, 21.03.1985 - 1 StR 583/84

    Tatmehrheit oder Tateinheit zwischen fortgesetzter

    Auszug aus BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89
    Es ist anerkannt, daß in solchen Fällen Tateinheit zwischen der Verkürzung verschiedener Steuerarten möglich ist, auch bei Erklärungen in gleichzeitig abgegebenen Formblättern, wenn sie übereinstimmende falsche Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten (BGHSt 33, 163, 164 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69

    Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die

    Auszug aus BGH, 14.04.1989 - 3 StR 30/89
    Wie der Senat unter Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 23, 33) bereits entschieden hat, gilt der Grundsatz, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung des ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt oder bis zur Beendigung des letzten von mehreren vorgeplanten Handlungsteilen auf zusätzliche Einzelhandlungen erweitert werden kann, im Bereich des Steuerstrafrechts nicht, wenn sich der Täter bei der Hinterziehung von Einkommensteuer der Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft vor vollständigem Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr fortzusetzen (BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88).
  • BGH, 02.11.2010 - 1 StR 544/09

    Ablehnung von Beweisanträgen wegen Unzumutbarkeit; Bedeutung des Grundsatzes der

    Entscheidend dabei ist, dass die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 6 und 9; BGH wistra 1996, 62 m.w.N.).
  • BGH, 11.08.1993 - 3 StR 361/92

    Gesamtvorsatz bei fortgesetzter Handlung

    Da es sich bei der fortgesetzten Handlung nicht um eine gesetzliche Regelung handelt und deshalb die üblichen Auslegungsgrundsätze nur bedingt zur Verfügung stehen, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung für sich in Anspruch genommen, in zweifelhaften Fällen neben der abstrakten begrifflichen Ableitung auch Gerechtigkeitserwägungen wesentliches Gewicht beizumessen (vgl. BGHSt 3, 165, 168 [BGH 29.08.1952 - 4 StR 963/51]; BGHSt 36, 105, 114 f.; BGH NJW 89, 2141).

    Dieser Standpunkt ist in der Wissenschaft mit Blick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit und den Bestimmtheitsgrundsatz auf mahnende Kritik gestoßen (vgl. Schlüchter NStZ 1990, 180, 181 [BGH 01.02.1989 - 3 StR 450/88] Anmerkung zu BGHSt 36, 105; Jung StV 1990, 72 Anmerkung zu BGH NJW 89, 2141; Kratzsch JR 1990, 177, 184).

  • BGH, 28.10.2004 - 5 StR 276/04

    Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung; Bestimmtheitsgrundsatz; besonders schwerer

    Entscheidend dabei ist, daß die Abgabe der Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 6 und 9; BGH wistra 1996, 62 m.w.N.).
  • BGH, 23.11.1993 - 5 StR 595/93

    Beginn der Verjährung bei einer fortgesetzten Handlung - Verjährungsbeginn für

    Anders als bei den jährlich zu veranlagenden Ertragssteuern (z.B. Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, vgl. dazu BGHSt 36, 105; BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 2, 4, 15; BGH NJW 1993, 2693 [BGH 14.07.1993 - 5 StR 159/93]) ist die fortgesetzte Handlung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuern von der Rechtsprechung nicht grundsätzlich in Frage gestellt worden.
  • BGH, 12.05.1989 - 3 StR 24/89

    Vollständigkeit eines Urteils bei fehlender Namensangabe eines Schöffen im Rubrum

    Dies begegnet - anders als bei der Einkommensteuer als einer jährlichen Veranlagungssteuer (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88; BGH, Beschluß vom 14. April 1989 - 3 StR 30/89, zur Veröffentlichung bestimmt) - bei der Umsatzsteuer als regelmäßig anzumeldender Fälligkeitssteuer jedenfalls keinen grundsätzlichen Bedenken.
  • BGH, 14.07.1993 - 5 StR 159/93

    Fortsetzungszusammenhang bei Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer

    Eine nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes ist nach Tatbeginn im Interesse einer gerechten Strafrechtspflege bei den jährlich zu veranlagenden Steuerarten ausgeschlossen (für die Einkommensteuer: BGHR AO § 370 Abs. 1 Gesamtvorsatz 4 im Anschluß an BGHSt 36, 105).
  • BGH, 16.07.1991 - 5 StR 229/91

    Erweiterung des Vorsatzes - Gesamtvorsatz - zulässigkeit -

    cc) Eine Erweiterung des Gesamtvorsatzes während des Zeitraums zwischen Abgabe der Steuererklärung und Veranlagung scheidet bei der Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung schon aus rechtlichen Gründen aus (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 8).
  • BGH, 23.05.1991 - 5 StR 9/91

    Gesamtvorsatz - Vorsatz - Tatplan - Tatdurchführung - Tateinheit - (Beihilfe zur)

    Gesamtvorsatz liegt nur vor, wenn er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt; er muß den späteren Ablauf zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehungsart in Betracht kommen (BGHSt 37, 45, 47; BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10, 13, 19, 20; vgl. auch BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz, erweiterter 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht