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   BGH, 14.01.1987 - 3 StR 473/86   

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https://dejure.org/1987,4597
BGH, 14.01.1987 - 3 StR 473/86 (https://dejure.org/1987,4597)
BGH, Entscheidung vom 14.01.1987 - 3 StR 473/86 (https://dejure.org/1987,4597)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 1987 - 3 StR 473/86 (https://dejure.org/1987,4597)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Unrechtmäßige Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen in Umsatzsteueranmeldungen - Abgrenzung der Steuerhinterziehung im Sinne der Abgabenordnung vom Betrug im Sinne des Strafgesetzbuchs je nach steuerrechtlicher Beziehung - Verdrängung des allgemeinen Betrugstatbestandes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.01.1986 - 1 StR 611/85

    Änderung eines Schuldspruchs in einem Steuerstrafverfahren - Bestand eines

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - 3 StR 473/86
    Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen wegen völligen Fehlens einer unternehmerischen Tätigkeit - und somit wegen Mangels aller Voraussetzungen für eine steuerliche Veranlagung - überhaupt keine steuerrechtliche Beziehung vorlag und deshalb auch ein gegen Hinterziehungsvergehen zu schützender staatlicher Steueranspruch nicht gefährdet werden konnte (BGH NJW 1972, 1287 [BGH 11.04.1972 - 1 StR 45/72]; MDR 1975, 947; bei Holtz MDR 1980, 107; wistra 1986, 172; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler Komm. z. AO und FGO, 8. Aufl., § 370 AO Rdn. 27; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 370 AO Rdn. 86), so vor allem bei erschwindelten Exportgeschäften.

    Allerdings wird in der Literatur die Auffassung vertreten, daß das Erschwindeln von Steuererstattungen und Umsatzsteuervergütungen stets als Steuerhinterziehung zu beurteilen ist, gleichgültig welche Tatsachen vorgebracht werden, also auch in Fällen, in denen der gesamte Steuervorgang erfunden ist (Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht, 3. Aufl. 1985, § 370 Rdn. 61 f; Erich Müller NJW 1977, 746 f; Würthwein wistra 1986, 258).

  • BGH, 11.04.1972 - 1 StR 45/72

    Anwendungsbereich von § 392 Abgabenordnung (AbgO) - Zum Zwecke der Täuschung

    Auszug aus BGH, 14.01.1987 - 3 StR 473/86
    Dabei handelt es sich um Fälle, bei denen wegen völligen Fehlens einer unternehmerischen Tätigkeit - und somit wegen Mangels aller Voraussetzungen für eine steuerliche Veranlagung - überhaupt keine steuerrechtliche Beziehung vorlag und deshalb auch ein gegen Hinterziehungsvergehen zu schützender staatlicher Steueranspruch nicht gefährdet werden konnte (BGH NJW 1972, 1287 [BGH 11.04.1972 - 1 StR 45/72]; MDR 1975, 947; bei Holtz MDR 1980, 107; wistra 1986, 172; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler Komm. z. AO und FGO, 8. Aufl., § 370 AO Rdn. 27; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 370 AO Rdn. 86), so vor allem bei erschwindelten Exportgeschäften.
  • BGH, 06.06.2007 - 5 StR 127/07

    Steuerhinterziehung durch Sachbearbeiter des Finanzamtes (Machen unrichtiger

    aa) Da es sich beim Tatbestand des § 370 AO um eine abschließende Sonderregelung handelt, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung zulässt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außerhalb der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGHSt 40, 109, 110 f.; 36, 100, 101; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2, jeweils m.w.N.; BGH wistra 1998, 64, 65), kommt sowohl für die von dem Angeklagten erlangten Steuererstattungen als auch für die ausgezahlten Zinsbeträge eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht in Betracht.
  • BGH, 01.02.1989 - 3 StR 179/88

    Schutzzweck des § 370 Abgabenordnung - Konkurrenzverhältnis zwischen dem

    Beim Tatbestand des § 370 AO handelt es sich um eine abschließende Sonderregelung, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung mit Betrug zuläßt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außer der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (vgl. RGSt 63, 139, 142; BGH MDR 1975, 947; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2; vgl. auch Lackner in LK 10. Aufl. Rdn. 332; Dreher/Tröndle 44. Aufl. Rdn. 48 jeweils zu § 263 StGB m.w.N.).
  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 91/94

    Abgrenzung von Betrug und Steuerhinterziehung (Vortäuschung der Existenz eines

    b) Die dabei bislang offen gebliebene Frage, ob Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die Existenz eines Unternehmens nur vorgetäuscht wird, für das sodann ohne Bezug auf reale Vorgänge fingierte Umsätze angemeldet und Vorsteuererstattungen begehrt werden, wie bisher als Betrug nach § 263 StGB (BGH NJW 1972, 1287; BGH wistra 1986, 172; vgl. auch BGHR AO § 370 I Konkurrenzen 2) oder als Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu beurteilen sind, ist in Fortführung von BGHSt 36, 100 zugunsten der Anwendung des § 370 AO zu beantworten.
  • FG Hamburg, 13.10.2000 - II 388/97

    Kurzfristiger Antrag auf Terminverlegung

    Es ist hinsichtlich der tatsächlichen, eine Umsatzsteuerpflicht begründenden Vorgänge bereits ein Steueranspruch entstanden, der durch die unzutreffende Erklärung verkürzt worden ist (s. dazu Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 Rn. 131.2, Seite 169 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, z.B. BGH 14.9.1987, 3 StR 473/86, StRK AO § 370 R. 101).
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