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BGH, 09.12.1991 - NotSt (BrfG) 2/91 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarverfahren gegen einen Notar - Dienstvergehen eines Notars - Beurkundung eines Scheingeschäfts durch einen Notar - Pflichten eines Notars bei der Beurkundung eines Kaufvertrags über ein Grundstück - Pflichten eines Notars bei der Beurkundung eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR BeurkG § 4 Zweck, unredlicher 1
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 02.07.1984 - NotZ 4/84
Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde - Anforderungen an die …
Auszug aus BGH, 09.12.1991 - NotSt (BrfG) 2/91
Durch ein solches Verhalten wird der Kernbereich des Notaramtes betroffen, der wegen der Bedeutung für die vorsorgende Rechtspflege das uneingeschränkte Vertrauen in die Korrektheit der Amtsführung braucht und die strikte Beachtung der für das Beurkundungswesen geltenden Vorschriften erfordert (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1984 - NotZ 4/84 = DNotZ 1985, 487, 488).
- BGH, 04.04.2019 - III ZR 338/17
Notarhaftung: Umfang der notariellen Belehrungspflichten im Hinblick auf ein …
Eine Amtspflichtverletzung des Beklagten kann auch nicht mit dem von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung angeführten Argument verneint werden, ein Notar dürfe nicht sehenden Auges ein nichtiges Scheingeschäft beurkunden (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Juni 2000 - IX ZR 434/98, WM 2000, 1600, 1602 und vom 9. Dezember 1991 - NotSt (Brfg) 2/91, juris Rn. 34), weshalb dem Beklagten nicht angelastet werden könne, nicht darauf hingewiesen zu haben, dass das (ohnehin gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtige) Angebot möglicherweise (auch) infolge Unwirksamkeit der Fortgeltungsklausel erloschen sei. - BGH, 20.06.2000 - IX ZR 434/98
Amtspflichten des Notars
Falls der beurkundete Vertrag nicht als Scheingeschäft (§ 117 BGB) unwirksam war (für diesen Fall vgl. BGH, Urt. v. 9. Dezember 1991 - NotSt (Brfg) 2/91, BGHR BeurkG § 4 - Zweck, unredlicher 1;… Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 14 Rdnr. 82), konnte er jedenfalls nur in Verbindung mit einer formell und materiell wirksamen Beurkundung des "restlichen Geschäfts" wirksam werden.