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BGH, 21.04.1998 - 4 StR 107/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 35
- NStZ 1998, 517
- StV 1998, 598
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 13.01.1993 - 3 StR 516/92
Beihilfe durch bloße Anwesenheit
Auszug aus BGH, 21.04.1998 - 4 StR 107/98
Das "bloße Dabeisein" bei der Einfuhr durch die Mitfahrt genügt für die Annahme strafbarer Beteiligung nicht (vgl. BGH NStZ 1993, 233). - BGH, 08.06.1988 - 2 StR 239/88
Voraussetzungen für die Bewertung eines Tatbeitrags als Gehilfenhandlung
Auszug aus BGH, 21.04.1998 - 4 StR 107/98
Deshalb kann insoweit vom Vorliegen eines Gehilfenvorsatzes nicht ausgegangen werden (vgl. BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 4 = BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 17). - BGH, 12.09.1996 - 4 StR 241/96
Revisionsrechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung - …
Auszug aus BGH, 21.04.1998 - 4 StR 107/98
Zutreffend hat es dabei berücksichtigt, daß ein Rauschgifthändler nach den Gepflogenheiten des Rauschgifthandels nicht ohne weiteres einen Nicht-Eingeweihten auf eine derartige Drogenfahrt mitnimmt (BGHR BtMG § 29 Beweiswürdigung 15) und auch der Scheinaufkäufer angegeben hat, M. habe ihm gegenüber in bezug auf den Angeklagten bestätigt, dieser "sei zuverlässig und wisse Bescheid" (UA 28).
- BGH, 01.09.2004 - 2 StR 353/04
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Mittäterschaft; Beihilfe); …
Das bloße Dabeisein und die Kenntnisnahme von dem Transport sowie die Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen allein noch nicht einmal zur Begründung von (psychischer) Beihilfe zur Einfuhr aus (vgl. u.a. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 35 m.w.N.). - OLG Düsseldorf, 07.01.2003 - 2a Ss 308/02
Betäubungsmittelstrafrecht: Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe beim …
Die innere Willensrichtung muss beim Mittäter so beschaffen sein, dass sie seinen Tatbeitrag nicht als bloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tathandelns erscheinen lässt (…vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 "Handeltreiben 54"; BGH StV 1998, 598; NStZ 1982, 243).