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   BGH, 07.01.2003 - 3 StR 414/02   

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https://dejure.org/2003,3537
BGH, 07.01.2003 - 3 StR 414/02 (https://dejure.org/2003,3537)
BGH, Entscheidung vom 07.01.2003 - 3 StR 414/02 (https://dejure.org/2003,3537)
BGH, Entscheidung vom 07. Januar 2003 - 3 StR 414/02 (https://dejure.org/2003,3537)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 29a BtMG; 27 StGB; § 13 StGB
    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; aktives Tun; Unterlassen; Garantenstellung des Wohnungsinhabers (Kenntnis; Billigung; besondere Umstände)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen strafbarer Beihilfe - Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge - Förderung des Betäubungsmittelhandels durch aktives Tun - Duldung der Lagerung von Heroin in der Wohnung - Kenntnis und Billigung der Lagerung von Betäubungsmitteln

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
    Beihilfe zum Handel durch Lagern in der Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 60
  • NStZ-RR 2003, 153
  • StV 2003, 280
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.01.2002 - 5 StR 549/01

    Täterschaftliches Handeltreiben; Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung bei belastenden

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - 3 StR 414/02
    Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wie dies etwa für den Fall einer die Begehung von Straftaten in besonderer Weise erleichternden Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommen könnte (vgl. BGH NJW 1993, 76; BGH NStZ-RR 2002, 146), sind nicht festgestellt.
  • BGH, 31.07.1992 - 4 StR 156/92

    Unterlassen - Garantenpflicht des Vermieters - Garantenstellung -

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - 3 StR 414/02
    Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wie dies etwa für den Fall einer die Begehung von Straftaten in besonderer Weise erleichternden Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommen könnte (vgl. BGH NJW 1993, 76; BGH NStZ-RR 2002, 146), sind nicht festgestellt.
  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 397/93

    Gewerbsmäßiges Handeltreiben - Betäubungsmittel - Rauschgifthändler - Wohnung -

    Auszug aus BGH, 07.01.2003 - 3 StR 414/02
    Ebensowenig ist festgestellt, daß er bei der Abwicklung eines konkreten Rauschgiftgeschäftes des O. - insbesondere hinsichtlich des am 20. November 2001 sichergestellten Heroins - in irgend einer Weise mitgeholfen hätte (vgl. BGH NStZ 1994, 92).
  • BGH, 29.07.2021 - 3 StR 445/20

    Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands beim

    Denn zum einen haben sich ausweislich der Urteilsgründe keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass R. den mit ihm befreundeten Ö., nachdem dieser seine eigene Wohnung verloren hatte, nicht aus freundschaftlicher Verbundenheit in seine Wohnung aufnahm, sondern um ihm die dort später von ihm entfalteten Aktivitäten zu ermöglichen, oder er bei der Aufnahme von Ö. zumindest für möglich hielt und sich damit abfand, dass dieser die Wohnung zum Betäubungsmittelhandel nutzen wollte (vgl. zur möglichen Strafbarkeit in einer solchen Konstellation BGH, Urteil vom 28. Juni 2019 - 3 StR 106/18, juris Rn. 12; Beschluss vom 28. März 2019 - 1 StR 598/18, juris Rn. 10; Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, NStZ 2014, 164; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 234).

    Zum anderen hat ein Wohnungsinhaber grundsätzlich nicht die Rechtspflicht, gegen ein von ihm bemerktes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Dritte in seiner Wohnung einzuschreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. März 2019 - 1 StR 598/18, juris Rn. 9; vom 16. Februar 2016 - 4 StR 459/15, juris Rn. 5; vom 30. April 2013 - 3 StR 85/13, NStZ-RR 2013, 249; vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221, 222; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, juris Rn. 11; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29 Teil 4 Rn. 233).

  • BGH, 16.02.2016 - 4 StR 459/15

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Allein die Kenntnis und Billigung der Lagerung, der Aufbereitung oder des Vertriebs von Betäubungsmitteln in der Wohnung erfüllt ohne eine irgendwie geartete, die Handelstätigkeit objektiv fördernde Unterstützungshandlung nicht die Voraussetzungen der strafbaren Beihilfe (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 4 StR 300/13, NStZ 2014, 164; Beschlüsse vom 17. November 2011 - 2 StR 348/11, NStZ-RR 2012, 58; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 67; vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 60).

    Ein Ausnahmefall, in welchem die Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit oder Lage - über ihre Eigenschaft als nach außen abgeschirmter Bereich hinaus - eine Gefahrenquelle darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1982 - 3 StR 34/82, aaO; Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, aaO), ist nicht festgestellt.

  • BGH, 28.03.2019 - 1 StR 598/18

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Wohnungsinhaber,

    Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. September 2009 - 2 StR 329/09, NStZ 2010, 221 f.; vom 2. August 2006 - 2 StR 251/06, StraFo 2006, 468, 469 und vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153).

    Feststellungen dazu, dass die Angeklagte zu diesem Zeitpunkt von dessen Betäubungsmittelgeschäften Kenntnis hatte oder diesem die Wohnung in der Erwartung zur Verfügung stellte, an den Erlösen des Mitangeklagten in irgendeiner Form zu partizipieren, hat das Landgericht nicht getroffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02, NStZ-RR 2003, 153).

    Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 2003, aaO), sind nicht festgestellt.

  • OLG Hamm, 23.11.2020 - 3 RVs 47/20

    Zur Garantenstellung beim Verwenden des Kennzeichens eines verbotenen Vereins

    Eine Unterlassungstäterschaft des Wohnungsinhabers komme allenfalls dann in Betracht, wenn die Wohnung - etwa durch ihre Lage und / oder Beschaffenheit - eine besondere Gefahrenquelle für eine leichtere Ausführung von Straftaten darstellt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Januar 2003 - 3 StR 414/02 - NStZ-RR 2003, 153 und vom 12. Februar 2009 - 3 StR 12/09 - NStZ-RR 2009, 184).
  • BGH, 02.08.2006 - 2 StR 251/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Beihilfe durch Unterlassen;

    Allein die Kenntnis und Billigung von der Herstellung und Lagerung der Betäubungsmittel in seiner Wohnung erfüllt die Voraussetzungen strafbarer Beihilfe nicht (BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280).

    Eine solche Rechtspflicht des Wohnungsinhabers ist aber grundsätzlich nicht gegeben (vgl. BGH NStZ 1999, 451; StV 2003, 280).

  • OLG Karlsruhe, 19.01.2007 - 2 Ss 96/06

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Duldung in der gemeinsamen

    Die Angeklagte hat die Wohnung ihrem Lebensgefährten nicht etwa zum Zweck des Anbaus von Betäubungsmitteln oder in der Erwartung, von diesem Anbau zu profitieren, zur Verfügung gestellt, sondern den Anbau - ohne damit einverstanden zu sein - in der aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zu ihrem Lebensgefährten gemeinsam bewohnten Wohnung geduldet (BGH NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Handeltreiben 60).

    Auch eine Strafbarkeit wegen Unterlassens durch Duldung des Anbaus in der gemeinsamen Wohnung und Abbuchung der Stromkosten scheidet aus, da eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten sich weder aus der persönlichen Beziehung der Angeklagten zu ihrem Lebensgefährten noch aus ihrer Wohnungsinhaberschaft ableiten lässt (BGH NJW 1993, 76; NStZ 1999, 451; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1, Handeltreiben 60; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27; OLG Zweibrücken StV 1999, 212; OLG Celle StV 2000, 624).

  • BGH, 30.09.2009 - 2 StR 329/09

    Voraussetzungen für die Garantenstellung eines Wohnungsbesitzes (unerlaubtes

    Eine Garantenstellung als Wohnungsinhaberin würde sie treffen, wenn ihr die Verfügungsgewalt über die ganze Wohnung zugestanden hätte und diese - etwa durch ihre Lage oder Beschaffenheit - eine besondere Gefahrenquelle für eine leichtere Ausführung von Straftaten darstellte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 153).
  • BGH, 12.02.2009 - 3 StR 12/09

    Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (bloßes

    Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, wie dies etwa für den Fall einer die Begehung von Straftaten in besonderer Weise erleichternden Beschaffenheit oder Lage der Wohnung in Betracht kommen könnte (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 153 m. w. N.), sind nicht festgestellt.
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