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   BGH, 13.09.1988 - 5 StR 382/88   

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https://dejure.org/1988,2417
BGH, 13.09.1988 - 5 StR 382/88 (https://dejure.org/1988,2417)
BGH, Entscheidung vom 13.09.1988 - 5 StR 382/88 (https://dejure.org/1988,2417)
BGH, Entscheidung vom 13. September 1988 - 5 StR 382/88 (https://dejure.org/1988,2417)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Täterkreis des § 29 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Zweck und Schutzrichtung des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • Drs-Bund, 09.01.1980 - BT-Drs 8/3551
    Auszug aus BGH, 13.09.1988 - 5 StR 382/88
    Er richtet sich gegen Täter, die - ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten - den illegalen Rauschgiftverkehr mit zusätzlichen Geldmitteln versorgen, also gegen Drahtzieher und Finanziers des illegalen Rauschgifthandels (Körner, Betäubungsmittelgesetz, 2. Aufl. § 29 Rdn. 465 unter Hinweis auf die amtl. Begr. BT-Drucks. 8/3551 S. 36).
  • BGH, 07.07.1994 - 1 StR 313/94

    Versuch des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (unmittelbares Ansetzen);

    Durch diese Vorschrift ist eine Beihilfehandlung - eben das Bereitstellen von Geldmitteln zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - zu einer selbständigen strafbaren Handlung erhoben worden (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1 und 2; Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 609).
  • BGH, 05.11.1991 - 1 StR 361/91

    Transport von Geld als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Gehilfenvorsatz -

    Der Gesetzgeber hatte vornehmlich den Geldgeber und "Finanzier" (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1) im Auge, ''der - ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten - den illegalen Rauschgiftverkehr mit zusätzlichen Geldmitteln versorgt" (BTDrucks. 8/3551 S. 36 ).

    Das Bereitstellen von Geldmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG kann als zur Täterschaft erhobene Beihilfehandlung bezeichnet werden (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1).

  • OLG Karlsruhe, 28.06.2007 - 3 Ss 119/07

    Begriff des Bereitstellens von Geldmitteln

    Durch diese Vorschrift, welche nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem Zweck dienen soll, Drahtzieher und Finanziers des illegalen Rauschgifthandels, die, ohne selbst aktiv in Erscheinung zu treten, den illegalen Verkehr mit zusätzlichen Geldmitteln versorgen, als Täter zu bestrafen (vgl. BT-Drucks. 12/3533 S. 17 f; BT-Drucks. 8/3551 S. 36), ist eine Beihilfehandlung zu einer selbstständigen strafbaren Handlung erhoben worden (vgl. BGH NStZ 1995, 140, 141 insoweit in BGHSt 40, 208 nicht abgedruckt; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1; Kotz in MünchKomm StGB § 29 BtMG Rdnr. 1362; Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdnr. 1525; BT-Drucks. 12/3533 S. 18).

    Das bedeutet, dass der Andere nach den Vorstellungen des Täters Straftaten der im Gesetz angegebenen Art begehen will und die Bereitstellung der Mittel diesem Zweck dient (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4 Bereitstellen 1; Schoreit NStZ 1992, 496, 497).

  • BGH, 25.06.1993 - 3 StR 304/93

    Kognitionspflicht des Rechtsmittelgerichts bei nicht erschöpfter Anklage

    Gegebenenfalls kommt der Tatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in Betracht (vgl. BGHR BtMG § 29 I 4 Bereitstellen 1, 2).
  • BGH, 01.08.1990 - 2 StR 147/90

    Betäubungsmittel - Selbständiges Handeltreiben - Darlehnsweise Hingabe -

    Die Geldhingabe wird vielmehr von 29 Abs. 1 Nr. 4 BtMG (Bereitstellung von Geldmitteln) erfaßt (vgl. BGH Beschluß v. 19.09.1988 - 5 StR 382/88 = BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 4: Bereitstellen 1).
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