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   BGH, 12.04.1988 - 1 StR 39/88   

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https://dejure.org/1988,636
BGH, 12.04.1988 - 1 StR 39/88 (https://dejure.org/1988,636)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1988 - 1 StR 39/88 (https://dejure.org/1988,636)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1988 - 1 StR 39/88 (https://dejure.org/1988,636)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Festlegung des Strafrahmens bei Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtmG) - Besonders schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln trotz Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1, Abs. 3 S. 1
    Anwendung des Normalstrafrahmens trotz Vorliegens eines Regelbeispiels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG München I - 333 Js 19285/86
  • BGH, 12.04.1988 - 1 StR 39/88

Papierfundstellen

  • NJW 1989, 1680
  • MDR 1988, 693
  • BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5
  • NStZ 1988, 367
  • StV 1989, 202
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 24.08.1983 - 2 StR 476/83

    Keine Anwendung eines erhöhten Strafrahmens bei Erfüllung eines Regelbeispiels -

    Auszug aus BGH, 12.04.1988 - 1 StR 39/88
    Bei dem in § 29 Abs. 1 BtMG vorgesehenen Normalstrafrahmen kann es vielmehr dann sein Bewenden haben, "wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen" (BGH NStZ 1984, 27); der Richter hat diese Möglichkeit zu bedenken.
  • OLG Bremen, 05.06.2018 - 1 Ss 28/18

    Uneingeschränkte Überprüfungspflicht des Rahmens des Regelfalles nach § 29 BtMG

    In § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG werden Regelbeispiele benannt, deren Vorliegen nicht dazu zwingt, einen besonders schweren Fall zu bejahen (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5).

    Es kann bei dem in § 29 Abs. 1 BtMG vorgesehenen Normalstrafrahmen sein Bewenden haben, wenn in der Tat oder in der Person des Täters außergewöhnliche Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben und deshalb im Einzelfall die Anwendung des erschwerten Strafrahmens nicht angemessen erscheinen lassen (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5).

  • BGH, 09.05.2001 - 3 StR 36/01

    Besonders schwerer Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

    Diese Umstände müssen jedoch jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, daß sie bei der Gesamtabwägung aller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen erscheinen lassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5).
  • BGH, 09.08.2000 - 3 StR 133/00

    Strafmilderung bei Betäubungsmitteldelikten (speziell Merkmal des

    Es müssen in dem Tun oder in der Person des Täters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seiner Schuld deutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten Strafrahmens unangemessen erscheint (BGHSt 20, 121, 125; BGH NStZ 1982, 425; BGH NJW 1987, 2450; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5 sowie StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 bis 7).
  • BGH, 23.09.1992 - 3 StR 275/92

    Betäubungsmittel - Drogen - Drogenhandel - Unerlaubtes Handeltreiben

    Die Anwendung des Normalstrafrahmens nach § 29 Abs. 1 BtMG trotz Verwirklichung des Regelbeispiels gemäß Abs. 3 Nr. 4 kam für das Landgericht ersichtlich wegen der großen Menge des besonders gefährlichen Betäubungsmittels Heroin und dem Fehlen gewichtiger allgemeiner oder gesetzlich vertypter Milderungsgründe nicht in Betracht (vgl.BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 6;BGH NStZ 1988, 367).
  • BGH, 27.09.2001 - 4 StR 333/01

    Kronzeugenregelung; Aufklärungserfolg; Strafzumessung; Besonders schwerer Fall;

    Diese Reihenfolge der Bestimmung der anzuwendenden Strafrahmen lässt besorgen, dass die Kammer sich nicht bewusst war, dass bereits § 31 BtMG allein dazu führen kann, den besonders schweren Fall nach § 29 Abs. 3 BtMG zu verneinen und in den übrigen Fällen einen minder schweren Fall nach §§ 29a Abs. 2 bzw. 30 Abs. 2 BtMG anzunehmen (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 1986, 368, BGH MDR 1988, 693, BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1; Körner BtMG 4. Aufl. § 31 Rnr. 67; Endriß/Malek Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rnr. 907 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 02.12.1992 - 5 StR 592/92

    Verurteilung wegen Erwerbs und Besitzes von Heroin - Definition des Besitzes im

    Das Vorliegen eines Regelbeispiels führt aber nicht notwendig zur Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 29 Abs. 3 BtMG (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4, 5; Senat, Urteil vom 11. August 1992 - 5 StR 283/92).
  • BGH, 17.03.1993 - 2 StR 544/92

    Zweittat - Regelbeispiel - Normalstrafrahmen - Außergewöhnliche Umstände -

    Eine ausdrückliche Erörterung der Frage erübrigt sich jedoch dann, wenn die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 - Strafrahmenwahl 5).
  • BGH, 05.06.1991 - 3 StR 80/91

    Wirkstoffgehalt - Anhaltspunkte - Heroin - Strafmilderung - Urteilsgründe -

    Ferner ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG grundsätzlich zu prüfen und bei besonderer Aufklärungshilfe im allgemeinen im Urteil zu erwägen, ob dieser vertypte Milderungsgrund in Verbindung mit den allgemeinen Milderungsgründen bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Täter ausnahmsweise trotz gegebenen Regelbeispiels zur Verneinung eines besonders schweren Falles und zur Strafzumessung aus dem Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG führt (vgl. auch BGH MDR 1988, 693; NStZ 1984, 27).
  • BGH, 22.01.1991 - 1 StR 728/90

    Milderung des Strafrahmens - Inhalt der Urteilsgründe - Verneinung eines

    Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob sich die Strafkammer dabei der rechtlichen Möglichkeit bewußt gewesen ist, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG allein oder in Verbindung mit den übrigen Strafmilderungsgründen trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG besonders schwere Fälle zu verneinen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden (vgl. BGH StV 1985, 147; 1987, 344/345; 1989, 202; 1990, 354; BGH NStZ 1986, 368 m.w.N.; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 - Strafrahmenwahl 5, 7).
  • BGH, 20.09.1995 - 2 StR 475/95

    Bewertung des Besitzes einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln als

    Sie erübrigt sich zwar, wenn nach den Umständen des Falles die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5); doch trifft im zu entscheidenden Fall gerade das Gegenteil zu.
  • BGH, 29.04.1992 - 3 StR 141/92

    Handel mit Betäubungsmitteln - Bestimmmung des Strafmaßes

  • BGH, 18.09.1989 - 3 StR 322/89

    Strafrahmenwahl beim Vorliegen der Voraussetzungen eines vertypten

  • BGH, 07.06.1994 - 1 StR 191/94

    Urteilsbegründung - Angaben des Angeklagten

  • BGH, 15.12.1992 - 1 StR 811/92

    Annahme eines besonders schweren Falles des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • BGH, 11.08.1992 - 5 StR 283/92

    Konkurrenz von unerlaubtem Erwerb und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln

  • BGH, 21.01.1992 - 1 StR 598/91

    Urteilsfeststellungen zu Heroin-Menge und Wirkstoffanteil - Keine Minderung wegen

  • BGH, 30.05.1988 - 1 StR 248/88

    Revisionsrechtliche Überprüfung eines Strafsache wegen Verstoßes gegen das

  • BGH, 12.06.1990 - 1 StR 238/90

    Betäubungsmittel - Regelfall - Milderung - Besonders schwerer Fall - Erheblich

  • BayObLG, 20.08.1993 - RReg. 4 St 141/93

    Betäubungsmittel; Menge; Schwere; Verstoß; Wirkstoffgehalt; Gefahren; Körperlich;

  • BGH, 15.02.1989 - 3 StR 41/89

    Anwendung des Strafrahmens des Regelbeispiels trotz vorhandener Milderungsgründe

  • OLG Hamm, 28.03.1994 - 2 Ss 251/94

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung, die vom amtlich bestellten Vertreter des

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