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   BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01   

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BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01 (https://dejure.org/2002,1879)
BGH, Entscheidung vom 14.02.2002 - 4 StR 281/01 (https://dejure.org/2002,1879)
BGH, Entscheidung vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01 (https://dejure.org/2002,1879)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    § 30a Abs. 1 BtMG; Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB; § 244 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB
    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Bande (Bandenwille; Mittäterschaft; Organisationsdelikt; übergeordnetes Bandeninteresse); Rückwirkungsverbot (Rechtsprechungsänderung); Gehilfe als Bandenmitglied; Abgrenzung ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Handel mit Betäubungsmitteln - Verfall von Wertersatz - Bandenmäßige Begehung - Generalbundesanwalt - Beihilfe

  • Judicialis

    StGB § 316; ; StPO § 265; ; StPO § 349 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 a Abs. 1
    Zum Begriff der Bande; Bandenmitgliedschaft auch bei bloßer Beihilfe

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 30a Bande 10
  • NStZ 2002, 375
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 14.09.1999 - 1 StR 433/99

    Sexueller Mißbrauch von Kindern; Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen;

    Auszug aus BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01
    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1999, 451, 452; 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148).

    Zwar unterliegt die Bewertung des Tatrichters, ein Angeklagter sei lediglich Gehilfe des Betäubungsmittelhandels gewesen, nur begrenzter revisionsrechtlicher Kontrolle (BGH NStZ-RR 2001, 148, 149); die Feststellungen des Landgerichts weisen jedoch aus, daß auch die Angeklagten H. und Ho. als (Mit-) Täter gehandelt haben:.

  • BGH, 15.01.2002 - 4 StR 499/01

    Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Auszug aus BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01
    Mitglied einer Bande kann auch sein, wem nach der - stillschweigend möglichen - Bandenabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (BGH, Beschluß vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

    Alle Angeklagten, auch der Angeklagte R., der zwar erst später in die Bandenstruktur eintrat, der aber durch die Vermittlung einer günstigeren "Bezugsquelle" und die Begleitung beim Einkauf in mehreren Fällen nicht nur völlig untergeordnete Beiträge erbrachte (vgl. hierzu BGH, Beschluß vom 15. Januar 2002 - 4 StR 499/01), haben zur Verwirklichung des Bandenzwecks maßgeblich beigetragen.

  • BGH, 13.07.1994 - 3 StR 138/94

    Bandenhandel mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01
    Damit entfallen Schuldsprüche wegen an sich tateinheitlich begangener Einfuhrdelikte (vgl. BGHR BtMG § 30 a - Konkurrenzen 1; Bande 8 (Bewertungseinheit)).
  • BGH, 27.07.2000 - 4 StR 189/00

    Bandendiebstahl; Bandenwille; Strafrahmenwahl; Entziehung der Fahrerlaubnis

    Auszug aus BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01
    Abweichend von der früheren Rechtsprechung (vgl. nur BGH NStZ 1996, 443; 2001, 32, 33) ist ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nicht mehr erforderlich.
  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 21/00

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Auszug aus BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01
    Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Tatbeteiligter beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Mittäter oder nur Gehilfe ist, sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ 1999, 451, 452; 2000, 482; NStZ-RR 2001, 148).
  • BGH, 18.04.2001 - 3 StR 69/01

    Übertragung der Rechtsprechung des Großen Senats für Strafsachen bezüglich des

    Auszug aus BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01
    Diese neue Rechtsprechung gilt - unabhängig davon, ob sie sich zugunsten oder zu Lasten eines Angeklagten auswirkt - auch für "Altfälle" (vgl. BVerfG NStZ 1990, 537 (zu § 316 StGB); Gribbohm in LK 11. Aufl. § 2 Rdn. 38 m.w.N.; für den Bandenbegriff des Betäubungsmittelgesetzes vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 2001 - 3 StR 69/01).
  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01
    a) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 22. März 2001 - GSSt 1/00 - (BGHSt 46, 321 = NStZ 2001, 421) setzt der Begriff der Bande den Zusammenschluß von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
  • BGH, 09.10.1996 - 3 StR 220/96

    Grenzwert für das Vorliegen einer "nicht geringen Menge" beim Wirkstoff MDE/MDEA,

    Auszug aus BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01
    Zu berücksichtigen ist hierbei, daß die Mittäterschaft - ebenso wie die Beteiligung an einer Bande - durchaus Abstufungen nach dem Grad des Tatinteresses und des Tateinflusses zuläßt (BGHSt 42, 255, 258).
  • BGH, 17.01.2002 - 3 StR 450/01

    Bandenmitgliedschaft des Teilnehmers; Gesamtbetrachtung; Bandenmitglied

    Auszug aus BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01
    Allerdings begründet die Mitgliedschaft in einer Bande noch nicht für sich die Mittäterschaft (BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01).
  • BGH, 17.10.1995 - 1 StR 462/95

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben - Betäubungsmittel - Einzelne Tat - Neuer

    Auszug aus BGH, 14.02.2002 - 4 StR 281/01
    Abweichend von der früheren Rechtsprechung (vgl. nur BGH NStZ 1996, 443; 2001, 32, 33) ist ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" nicht mehr erforderlich.
  • BVerfG, 23.06.1990 - 2 BvR 752/90

    Herabsetzung der Promille-Grenze für absolute Fahruntüchtigkeit

  • BGH, 27.04.1999 - 4 StR 94/99

    Mittäterschaft; Beteiligung; Unerlaubtes Handeltreiben

  • BGH, 16.06.2005 - 3 StR 492/04

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bandenabrede

    Es wäre unangemessen, solche wesentliche und besonders gefährliche Erscheinungsformen der Bandenkriminalität im Rauschgiftsektor, seien es im Inland agierende, wirtschaftlich orientierte Drogenhändlerbanden, die sich häufig hinter einem Betrieb tarnen und für kriminelle Organisationen im Ausland tätig werden (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 a Rdn. 5) oder grenzüberschreitend vorgehende, international tätige Drogenkartelle, im Regelfall mit Freiheitsstrafen unter fünf Jahren zu bestrafen, zumal in solchen, typischerweise arbeitsteilig organisierten bandenmäßigen Verbindungen eine Vielzahl von Tätern Beiträge erbringen und dadurch insgesamt zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen (vgl. BGH NStZ 2002, 375, 376 f.).
  • BGH, 21.10.2003 - 1 StR 544/02

    Betrug (Freischaltung von Telefonverträgen; Handyverkauf; Vermögensverfügung).

    Anders kann es sich nur dann verhalten, wenn die in Aussicht genommenen Tatbeiträge des einzelnen gänzlich untergeordneter Natur sind (vgl. BGHSt 47, 214, 217; BGHR BtMG § 30a Bande 10).

    Schließlich kann die Bandenmitgliedschaft auch durch einen späteren Beitritt zu einer bereits bestehenden Bande begründet werden (BGHR BtMG § 30a Bande 10).

  • BGH, 11.01.2012 - 5 StR 445/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bewertungseinheit;

    Bandenmäßig handelt, wer sich mit mindestens zwei Personen mit dem Willen verbunden hat, künftig und für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstypus zu begehen (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - 3 StR 363/10, insoweit in BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 74 nicht abgedruckt; Urteil vom 23. April 2009 - 3 StR 83/09, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 1 Bande 9; Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01, BGHR BtMG § 30a Bande 10; Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321).

    Denn bei der Mitgliedschaft in einer Bande handelt es sich um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 2 StGB (BGH, Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01, aaO).

  • BGH, 14.12.2006 - 4 StR 421/06

    Bandenmitgliedschaft (Feststellungen) und Täterschaft und Teilnahme bei

    b) Die Frage, ob die Beteiligung an einer Bandentat Mittäterschaft oder Beihilfe ist, beurteilt sich auch beim bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen (BGH NStZ 2002, 375, 377).
  • BGH, 22.03.2006 - 5 StR 38/06

    (Schwerer) Bandendiebstahl (Anforderungen an die Feststellung einer Bande)

    Ein bandenmäßiger Zusammenschluss mehrerer Personen im Sinne der genannten Vorschriften setzt lediglich voraus, dass sich diese mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der im Gesetz beschriebenen Art zu begehen (BGHSt - Großer Senat für Strafsachen - 46, 321, 329 f.; BGHSt 47, 214, 215, 216; BGH NStZ 2002, 375; BGH StV 2005, 555, 556).
  • BGH, 03.08.2005 - 2 StR 360/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung Mittäterschaft und

    Vielmehr beurteilt sich die Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen auch beim bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH NStZ 2002, 375, 377 m.w.N.).

    Mittäterschaft kommt vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners mitgewirkt hat (vgl. BGH NStZ 1984, 413; 2002, 375, 377; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Handeltreiben 1; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 39, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 13.08.2002 - 4 StR 208/02

    Schwerer Bandendiebstahl (Beendigung); Bandenmitgliedschaft (tatbezogene

    Es gelten vielmehr - auch bei der Bandentat - die allgemeinen Teilnahme- und Zurechnungsregeln (vgl. BGHSt - GSSt - 46, 321, 338; BGH StV 2002, 191, 192 f.; BGH, Beschluß vom 17. Januar 2002 - 3 StR 450/01 - und Urteil vom 14. Februar 2002 - 4 StR 281/01).
  • BGH, 11.09.2003 - 1 StR 146/03

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Das Bandenmitglied kann danach in der Bande durchaus eigene Interessen an einer risikolosen sowie effektiven Tatausführung und Gewinnerzielung verfolgen (BGHR BtMG § 30a Bande 10).
  • BGH, 26.04.2005 - 4 StR 447/04

    Geldfälschung (Sichverschaffen; Mittäterschaft); Beihilfe zum versuchten

    Die - jedenfalls für diese Tat - rechtlich nicht zu beanstandende Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei als Mitglied einer Bande tätig geworden, vermag die Feststellung der Täterschaft nicht zu ersetzen; denn Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Bandenabrede nur solche Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeiten darstellen (vgl. BGHSt 47, 214, 218 f.; BGHR BtMG § 30 a Bande 10).
  • BGH, 08.06.2017 - 1 StR 188/17

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung zwischen

    Auch der Umstand, dass die Aufgaben der Angeklagten in den Fällen II. 2. und 4. bei wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit erscheinen, hindert die Beteiligung als Mitglied der Bande nicht (BGHR BtMG § 30a - Bande 10).
  • BGH, 22.04.2004 - 3 StR 28/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande); erweiterter Verfall

  • LG Bochum, 20.12.2016 - 9 KLs 24/16
  • BGH, 26.09.2013 - 2 StR 256/13

    Bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

  • BGH, 23.06.2006 - 2 StR 217/06

    Bande (Bandenabrede); Mittäterschaft

  • BGH, 27.05.2004 - 4 StR 41/04

    Bandenmäßiges Handeltreiben (Anwendung des neuen Bandenbegriffs; auf eine gewisse

  • BGH, 09.12.2004 - 4 StR 164/04

    Bandenmäßiger Betäubungsmittelhandel (Auslegungsgrundsätze zur Bande; keine Bande

  • LG Kleve, 02.12.2020 - 120 KLs 9/20

    Bewertungseinheit; Nicht geringe Menge, AB-CHMINACA, Etizolam, 5F-ADB, 4-FA

  • LG Landau/Pfalz, 30.09.2005 - 7336 Js 1371/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bandenmäßige Begehung bei

  • LG Kleve, 02.11.2020 - 120 KLs 36/20

    Nicht geringe Menge, 4-MEC, 5F-ADB, 5F-MDMB-PINACA, AB-CHIMINACA, alpha-PVP,

  • BGH, 10.01.2012 - 5 StR 510/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Bande; Gegenüberstehen;

  • LG Bochum, 19.02.2016 - 9 KLs 47/15

    Bandenmäßiges unerlaubtes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • LG Bochum, 17.12.2018 - 9 KLs 5/18
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