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   BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02   

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https://dejure.org/2003,4044
BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02 (https://dejure.org/2003,4044)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2003 - 5 StR 402/02 (https://dejure.org/2003,4044)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 5 StR 402/02 (https://dejure.org/2003,4044)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zum Charakter eines Springmessers in Gestalt und Funktion eines Feuerzeugs als Waffe - Anforderungen an Strafzumessungserwägungen

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § ... 349 Abs. 2; ; BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; ; WaffG § 1 Abs. 7; ; WaffG § 1 Abs. 7 Satz 1; ; WaffG § 37 Abs. 1 Nr. 4; ; WaffG § 37 Abs. 1 Nr. 5; ; WaffG § 37 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2; ; WaffG § 53 Abs. 3 Nr. 3; ; StGB § 27 Abs. 2 Satz 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WaffenG § 1 Abs. 7 § 37 Abs. 1 Nr. 4
    Begriff der "Hieb- und Stoßwaffe"

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 4
  • NStZ 2003, 439
  • StV 2003, 284
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.11.1986 - 3 StR 499/86

    Zweck einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung

    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02
    Im übrigen kann ein minder schwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB vorliegt (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Strafrahmenwahl 3; vgl. auch Tröndle/Fischer aaO § 50 Rdn. 2 m.w.N.).
  • BGH, 28.05.1997 - 2 StR 222/97

    Tatbeitrag des Gehilfen als Hauptgesichtspunkt für die Prüfung der Frage eines

    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02
    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.).
  • BGH, 17.11.1988 - 1 StR 588/88
    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02
    Zudem fallen nach Nr. 37.2.6 WaffVwV Springmesser unter anderem dann unter das Verbot des § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG, wenn der aus dem Griff herausragende Teil ihrer Klinge länger als 8, 5 cm ist (vgl. hierzu BGHR WaffG § 37 Springmesser 1; Steindorf in Erbs/Kohlhaas aaO § 37 WaffG Rdn. 14).
  • BGH, 08.03.1988 - 4 StR 65/88

    Einlassung eines Angeklagten - Belastung des Angeklagten - Rechtsfolgenausspruch

    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02
    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.).
  • BGH, 09.10.1997 - 3 StR 465/97

    "sonstiger Gegenstand" im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (subjektive

    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02
    Das Springmesser hat die äußere Gestalt und auch die Funktion eines Feuerzeugs, und ist deshalb als Messer bzw. Springmesser auf den ersten Blick nicht zu erkennen." Die Überzeugung, daß der Angeklagte das Messer zur Verletzung von Personen bestimmt hatte, gewinnt das Landgericht vorrangig aus der Überlegung, daß es sich bei einem Springmesser um eine Waffe im technischen Sinne gemäß § 1 Abs. 7 WaffG handele und bei derartigen Gegenständen eine Bestimmung zur Verletzung von Personen durch den Täter regelmäßig sehr nahe liege (vgl. hierzu BGHSt 43, 266).
  • BGH, 23.07.1986 - 2 StR 371/86

    Ausschluss eines minder schweren Falls beim Gehilfen allein wegen der Schwere der

    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02
    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.).
  • BayObLG, 16.09.1993 - 4St RR 155/93

    Kugelschreiber-Stilett; Kugelschreiber; Klinge; Waffe; Waffengesetzes

    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02
    Erfaßt wird also eine Waffe, die nach der Art ihrer Anfertigung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung objektiv dazu bestimmt ist, Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen (vgl. RGSt 66, 191; BayObLGSt. 1993, 167; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 147. ErgLfg § 1 WaffG Rdn. 37).
  • RG, 07.04.1932 - III 100/32

    Was versteht § 1 des Ges. geg. Waffenmißbrauch v. 28. März 1931 unter "Führen

    Auszug aus BGH, 11.02.2003 - 5 StR 402/02
    Erfaßt wird also eine Waffe, die nach der Art ihrer Anfertigung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung objektiv dazu bestimmt ist, Gesundheitsbeschädigungen oder Körperverletzungen beizubringen (vgl. RGSt 66, 191; BayObLGSt. 1993, 167; Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 147. ErgLfg § 1 WaffG Rdn. 37).
  • BGH, 25.07.2013 - 3 StR 143/13

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Erforderlichkeit der

    Auf Ausführungen hierzu konnte aber im vorliegenden Fall nicht verzichtet werden, da es sich bei der Machete nicht um eine Waffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1997 - 3 StR 465/97, BGHSt 43, 266, 269; Beschluss vom 11. Februar 2003 - 5 StR 402/02, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Gegenstand 4; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 1 WaffG Rn. 23), so dass sich diese subjektive Zweckbestimmung durch den Angeklagten nicht von selbst versteht (s. Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 117 mwN).
  • BGH, 25.02.2021 - 1 StR 20/21

    Strafzumessung (Annahme eines minderschweren Falls der Beihilfe zum Handeltreiben

    Die Strafzumessungserwägungen lassen nicht erkennen, ob sich die Strafkammer bewusst war, dass auch bei der Prüfung eines minder schweren Falles für die Einordnung der Schuld eines Gehilfen das Gewicht seiner Beihilfehandlung maßgeblich ist, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 1 StR 664/13 Rn. 6; vom 9. Juli 2015 - 1 StR 7/15 Rn. 40; vom 11. Februar 2003 - 5 StR 402/02 Rn. 7; vom 19. März 2003 - 2 StR 530/02 Rn. 3; vom 1. März 2011 - 3 StR 28/11 Rn. 8; vom 14. März 2002 - 3 StR 26/02 Rn. 4 und vom 20. November 2001 - 4 StR 414/01 Rn. 3; jeweils mwN).
  • AG Rudolstadt, 19.11.2018 - 790 Js 24932/18

    Konkurrenzen bei Beihilfe: Behandlung mehrerer Beihilfehandlungen zu ein und

    Bei einem Gehilfen hängt das Ergebnis dieser Prüfung vor allem von dem Gewicht der Beihilfehandlung ab, wenn auch die Schwere der Haupttat mitzuberücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 11.02.2003 - 5 StR 402/02).
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