Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10   

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https://dejure.org/2010,6103
BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10 (https://dejure.org/2010,6103)
BGH, Entscheidung vom 23.06.2010 - 2 StR 203/10 (https://dejure.org/2010,6103)
BGH, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10 (https://dejure.org/2010,6103)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30a Abs 2 Nr 2 BtMG
    Betäubungsmittelhandel: Bewaffnetes Handeltreiben bei Aufbewahrung einer Schreckschusspistole in einem verschlossenen Tresor im Nebenraum

  • Wolters Kluwer

    Mitsichführen einer Waffe bei bewusster Gebrauchsbereitschaft einer Schusswaffe

  • rewis.io

    Betäubungsmittelhandel: Bewaffnetes Handeltreiben bei Aufbewahrung einer Schreckschusspistole in einem verschlossenen Tresor im Nebenraum

  • rewis.io

    Betäubungsmittelhandel: Bewaffnetes Handeltreiben bei Aufbewahrung einer Schreckschusspistole in einem verschlossenen Tresor im Nebenraum

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30a Abs. 2 Nr. 2; StPO § 265
    Mitsichführen einer Waffe bei bewusster Gebrauchsbereitschaft einer Schusswaffe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    Darauf muss man erst mal kommen: Waffe im Tresor = bewaffnetes Handeltreiben

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Zum Mitsichführen von einer Waffe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

  • strafrechtsblogger.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Unerlaubter bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG: Der Fund von Waffen und zum Verkauf bestimmter Drogen in einer Wohnung - Die Strafbarkeit im Rahmen der sogenannten Wohnungsfälle

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 11
  • NStZ 2011, 99
  • StV 2010, 686
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 14.01.1997 - 1 StR 580/96

    Heroindeal mit Schußwaffe - § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, § 25 Abs. 2 StGB, keine

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10
    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207).
  • BGH, 28.02.1997 - 2 StR 556/96

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10
    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207).
  • BGH, 25.06.1999 - 3 StR 372/98

    Bewaffneter Handel mit Betäubungsmitteln; Zeitpunkt des Schußwaffenbesitzes

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10
    Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist (vgl. nur BGHSt 42, 368; 43, 8, 10; BGH NJW 1999, 3206, 3207).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 441/99

    Merkmal des "Mitsichführens" beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auszug aus BGH, 23.06.2010 - 2 StR 203/10
    Ein Vorhandensein der in einem Behältnis gelagerten Schusswaffe in einem anderen Raum ist in der Regel nicht genügend (BGH NStZ 2000, 433).
  • BGH, 12.01.2017 - 1 StR 394/16

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Begriff

    Ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99); es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Konkretisierung der räumlichen Komponente des Mitsichführens häufig formuliert worden, es genüge, wenn sich die Schusswaffe bzw. der Gegenstand in Griffweite befinde (etwa BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f. und vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349; siehe dazu Praxiskommentar Volkmer NStZ 2015, 349 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433).

    Denn der Bundesgerichtshof hat die Annahme des Merkmals im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung auch in Konstellationen für möglich gehalten, in denen sich innerhalb derselben Wohnung das zum Handeltreiben bestimmte Rauschgift und die Waffe bzw. der Gegenstand in unterschiedlichen Räumen befanden (etwa BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f. und vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.; siehe auch BGH, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 StR 246/16, Rn. 13 und 14; Beschluss vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349).

    Bei getrennter Aufbewahrung in verschiedenen Räumen einer Wohnung ist ein Mitsichführen regelmäßig dann verneint worden, wenn sich die Waffe in einem seinerseits verschlossenen Behältnis befindet und das Öffnen eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, die es ausschließt, von einer Zugriffsmöglichkeit "ohne nennenswerten Zeitaufwand' und "ohne größere Schwierigkeiten' sprechen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f. - Waffe in einem mit Zahlencode gesicherten Tresor).

    Insoweit verhält es sich anders als in Konstellationen, in denen die Waffe bzw. der Gegenstand i.S.v. § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG in einer Art und Weise gelagert wird, die - wie etwa bei Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f.) - den Zugriff auf die Waffe erschwert.

  • BGH, 23.10.2019 - 2 StR 294/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen bei räumlicher

    Ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper ist nicht erforderlich (Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99); es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349).

    Bei getrennter Aufbewahrung in verschiedenen Räumen einer Wohnung ist ein Mitsichführen regelmäßig dann verneint worden, wenn sich die Waffe in einem seinerseits verschlossenen Behältnis befindet und das Öffnen eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, die es ausschließt, von einer Zugriffsmöglichkeit "ohne nennenswerten Zeitaufwand' und "ohne größere Schwierigkeiten' sprechen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 201, 99 f.: Waffe in einem mit Zahlencode gesicherten Tresor; Urteil vom 12. März 2002 - 3 StR 404/01, StV 2002, 489 f.: Gaspistole unter einem hochzuklappenden Sofa).

    Insoweit verhält es sich anders als in Konstellationen, in denen die Waffe bzw. der gefährliche Gegenstand in einer Art und Weise gelagert wird, die - wie etwa bei Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f.) - den Zugriff auf die Waffe erschwert.

  • BGH, 12.05.2021 - 5 StR 4/21

    Besitz im waffenrechtlichen Sinne; bewaffnetes Handeltreiben mit

    Angesichts dessen ist es rechtlich unbedenklich, dass das Landgericht ein Mitsichführen einer Schusswaffe im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verneint hat (vgl. BGH, aaO; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 11).
  • BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen eines

    Es genügt, wenn er sich in Griffweite befindet (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99).

    Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wäre nicht erfüllt, wenn zwar eine Waffe in der Wohnung, in der Betäubungsmittel für den Verkauf vorrätig gehalten, portioniert und verpackt werden, vorhanden ist, diese aber nicht in Griffweite bereit gehalten wird (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10).

  • BGH, 23.01.2020 - 3 StR 433/19

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Verwendungsfähigkeit; räumliche

    Lagert die Waffe dagegen in einem anderen Zimmer als die Betäubungsmittel und/oder in einem Behältnis, kann ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausgeschlossen sein (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f.; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.; vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 30a Rn. 81).

    Ungeachtet weiterer Zugangserschwernisse ist hiervon bei sechs Sekunden auszugehen (vgl. jeweils für einen Zeitraum von 30 Sekunden: BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2018 - 1 StR 355/18, juris Rn. 4 f.; vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 11).

  • BGH, 10.02.2015 - 5 StR 594/14

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit

    Dies ist regelmäßig jedoch nicht der Fall, wenn sich die Waffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel befindet (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433, und vom 13. August 2009 - 3 StR 224/09; Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99 f., und vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663 f.).
  • BGH, 15.01.2013 - 2 StR 589/12

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Befindet sich die Schusswaffe in einem Behältnis und in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so ist dies in der Regel hierfür nicht ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Urteil vom 13. August 2009 - 3 StR 224/09; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99).
  • BGH, 24.09.2015 - 2 StR 126/15

    Inbegriffsrüge (Verwertung von nicht in der Hauptverhandlung gewonnenen und

    Denn es ist nicht dargetan, dass der Angeklagte die Armbrust jedenfalls bei einem Teilakt des Handeltreibens - wie es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraussetzt (vgl. BGHSt 43, 8, 10 f.; BGH NStZ 2011, 99; NStZ 2013, 663) - bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hatte, dass er sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen konnte.
  • BGH, 18.10.2017 - 3 StR 78/17

    Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mitsichführen;

    Befindet sich die Waffe in einem Behältnis und/oder in einem anderen Raum als die Betäubungsmittel, so kann dies - je nach den Umständen des Einzelfalles - ein Mitsichführen im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausschließen (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - 1 StR 441/99, NStZ 2000, 433; Beschlüsse vom 10. Februar 2015 - 5 StR 594/14, NStZ 2015, 349; vom 15. Januar 2013 - 2 StR 589/12, NStZ 2013, 663; vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 30a Rn. 81).
  • BGH, 03.09.2019 - 1 StR 300/19

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tateinheit: Voraussetzungen

    Das Landgericht geht im Ansatz zwar zutreffend davon aus, dass es - sofern sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammensetzt - für den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ausreicht, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt der Tat verwirklicht ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 203/10 Rn. 4 und Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96 Rn. 9, BGHSt 43, 8, 10 f. mwN).
  • LG Kiel, 20.11.2018 - 1 KLs 17/18

    Diebstahl von Geldbehältern aus dem Geldtransportfahrzeug eines

  • BGH, 24.07.2012 - 2 StR 205/12

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • BGH, 23.04.2020 - 1 StR 99/20

    Bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

  • AG Rudolstadt, 05.12.2013 - 781 Js 21801/13

    Jugendstrafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

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