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   BGH, 14.11.2003 - 2 StR 404/03   

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https://dejure.org/2003,6360
BGH, 14.11.2003 - 2 StR 404/03 (https://dejure.org/2003,6360)
BGH, Entscheidung vom 14.11.2003 - 2 StR 404/03 (https://dejure.org/2003,6360)
BGH, Entscheidung vom 14. November 2003 - 2 StR 404/03 (https://dejure.org/2003,6360)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Strafzumessung bei mehreren Einzelstrafen; Gesamtfreiheitsstrafe bei unerlaubtem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in mehreren Fällen

  • Judicialis

    BtMG § 30 a Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 30 a Abs. 2
    Berücksichtung von Menge und Wirkstoffgehalt bei der Strafzumessung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Strafzumessung 1
  • StV 2004, 603
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91

    Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 14.11.2003 - 2 StR 404/03
    Die Menge und der Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels sind schon grundsätzlich bei den Betäubungsmitteldelikten wesentliche Umstände für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18 m. w. N.).
  • BGH, 22.08.2012 - 2 StR 235/12

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Mitführen eines

    Art und Menge der Drogen können auch in Fällen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG als bestimmende Aspekte berücksichtigt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 14. November 2003 - 2 StR 404/03, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Strafzumessung 1).
  • BGH, 19.01.2017 - 4 StR 334/16

    Strafzumessung (ausnahmsweise Berücksichtigung erlittener Untersuchungshaft;

    Weiter hat das Landgericht in seine Abwägung miteinstellen dürfen, dass sich die Straftat auf ein Betäubungsmittel mit im Vergleich insbesondere zu Heroin und Kokain geringerem Suchtpotential bezog und die Drogenmenge innerhalb der erfahrungsgemäß vorkommenden Bandbreite der nicht geringen Menge im unteren Bereich lag (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2012 - 2 StR 235/12, NStZ-RR 2013, 150, 152; Beschluss vom 14. November 2003 - 2 StR 404/03, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Strafzumessung 1).
  • AG Rudolstadt, 05.12.2013 - 781 Js 21801/13

    Jugendstrafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht

    Für einen minder schweren Fall stritt auch, daß die Grenze zur nicht geringen Menge des Betäubungsmittels nur geringfügig überschritten wurde und sich die erhöhte Gefährlichkeit der Tat, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck nach in Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, eher im unteren Bereich denkbarer Fallgestaltungen hielt (vgl. BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Strafzumessung 1).
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