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   BGH, 28.08.1996 - 3 StR 135/96   

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https://dejure.org/1996,5356
BGH, 28.08.1996 - 3 StR 135/96 (https://dejure.org/1996,5356)
BGH, Entscheidung vom 28.08.1996 - 3 StR 135/96 (https://dejure.org/1996,5356)
BGH, Entscheidung vom 28. August 1996 - 3 StR 135/96 (https://dejure.org/1996,5356)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme von mittäterschaftlicher Begehung aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung - Erfüllung des Begriffs des Handeltreibens durch eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte in Bezug auf Delikte des Betäubungsmittelgesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29, § 29a, § 30, § 30a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Urteilsformel 1
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 28.11.1990 - 3 StR 395/90

    Betäubungsmittel - Täterschaft - Einfuhr - Transport - Untergeordneter Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 135/96
    Gegen die Annahme von mittäterschaftlicher Begehung aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25 m.w.N.) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 24.06.1986 - 5 StR 153/86

    Begriff des unerlaubten Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 28.08.1996 - 3 StR 135/96
    Auch eine eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte kann den Begriff des Handeltreibens erfüllen (BGHSt 34, 124, 125) [BGH 24.06.1986 - 5 StR 153/86], sofern sie sich nicht auf ganz untergeordnete Tätigkeiten beschränkt.
  • BGH, 09.10.1997 - 3 StR 465/97

    "sonstiger Gegenstand" im Sinne von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (subjektive

    Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge "unter Mitführen eines gefährlichen Gegenstandes" gemäß § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGHR BtMG § 30 a II Urteilsformel 1; Zschockelt NStZ 1997, 266) zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten (S.) bzw. von drei Jahren (W.) verurteilt, sichergestellte Betäubungsmittel eingezogen und dem Angeklagten S. die Fahrerlaubnis entzogen.
  • BGH, 22.11.2017 - 4 StR 468/17

    Beweiswürdigung (Beweisqualität des Wiedererkennens; fehlerhafte

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall "unter Mitführung eines sonstigen Gegenstandes, der nach seiner Art zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist' (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 135/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Urteilsformel 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  • BGH, 31.01.2019 - 4 StR 389/18

    Geeignetheit der sichergestellten Gegenstände zur Erfüllung des

    Das Landgericht hat den Angeklagten mit Recht wegen "bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge' in zwei Fällen gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verurteilt (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 135/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Urteilsformel 1; Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14).
  • BGH, 22.05.2018 - 4 StR 4/18

    Anfechtbarkeit einer Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall "unter Mitführung eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist' (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGH, Urteil vom 28. August 1996 - 3 StR 135/96, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Urteilsformel 1) und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  • BGH, 26.08.1998 - 3 StR 287/98

    Vorliegen eines bewaffneten Betäubungsmittelhandels aufgrund des Mitführens eines

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist" (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGHR BtMG § 30 a II Urteilsformel 1; Zschockelt NStZ 1997, 266), zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sichergestellte Betäubungsmittel und ein Klappmesser eingezogen.
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