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   BGH, 17.03.1992 - 5 StR 60/92   

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https://dejure.org/1992,2837
BGH, 17.03.1992 - 5 StR 60/92 (https://dejure.org/1992,2837)
BGH, Entscheidung vom 17.03.1992 - 5 StR 60/92 (https://dejure.org/1992,2837)
BGH, Entscheidung vom 17. März 1992 - 5 StR 60/92 (https://dejure.org/1992,2837)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Mittäter - Mittäterschaft - Geständnis - Tataufklärung - Aussage des Angeklagten - Betäubungsmittel - Begünstigung - Drogen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 31 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 77 (Ls.)
  • BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23
  • NStZ 1992, 389
  • StV 1992, 420
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.1990 - 4 StR 253/90

    Betäubungsmittel - Wesentlicher Aufkärungsbeitrag - Erkenntnisse der

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 5 StR 60/92
    Eine zeitlich nachfolgende Aussage, die die bereits bekannten Erkenntnisse wiederholt und darüber hinaus lediglich unwesentliche Randdetails des Tatgeschehens schildert, kann nur dann noch einen wesentlichen Aufklärungsbeitrag darstellen, wenn erst durch diese Aussage den Strafverfolgungsorganen die erforderliche Überzeugung vermittelt wird, daß die bisherigen Erkenntnisse zutreffen (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 18).
  • BGH, 20.06.1990 - 3 StR 74/90

    Betäubungsmittel - Unerlaubte Einfuhr - Wesentlicher Aufklärungserfolg - Angaben

    Auszug aus BGH, 17.03.1992 - 5 StR 60/92
    Werden allerdings von mehreren Mittätern, gegen die gemeinsam verhandelt wird, zur gleichen Zeit - möglicherweise aufgrund einer gemeinsamen Absprache (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 17) - umfassende Geständnisse angekündigt, die im Ergebnis die gleichen wesentlichen tataufklärenden Angaben zum Inhalt haben, kann dem Angeklagten, dessen Aussage zeitlich nachfolgt, die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG jedenfalls nicht mit der Begründung versagt werden, der zunächst aussagende Mittäter habe dem Gericht dieselben Erkenntnisse vermittelt und damit bereits den Aufklärungserfolg bewirkt.
  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 55/12

    Verurteilungen wegen Sportwettenbetruges teilweise bestätigt

    Die geständige Einlassung des Angeklagten C. erfolgte nach der Einlassung des Angeklagten S. In der Regel sind die Vorteile des § 46b StGB zunächst demjenigen Mittäter zu gewähren, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet, weil dadurch die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert und die Kooperation mit den Ermittlungsbehörden auch für die übrigen Mittäter zu einer naheliegenden Strategie wird (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2011 - 2 StR 141/11, StV 2012, 80, 81; Beschluss vom 17. März 1992 - 5 StR 60/92, BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23).
  • BGH, 30.08.2011 - 2 StR 141/11

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug; Erörterungsmangel zur Kronzeugenregelung

    Denn die Vergünstigung des § 46b StGB kommt in der Regel zunächst demjenigen Mittäter zugute, der als erster einen über seinen Tatbeitrag hinausgehenden Aufklärungsbeitrag leistet und damit die Möglichkeit der Strafverfolgung im Hinblick auf begangene Taten nachhaltig verbessert (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23; Körner BtMG 6. Auflage § 31 Rdn. 43).
  • BGH, 08.08.2001 - 5 StR 317/01

    Aufklärungserfolg; Kronzeugenregelung; Strafmilderung; Strafzumessung

    Damit wurde übersehen, daß bei wesentlichen tataufklärenden Angaben mehrerer Angeklagter die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG jedenfalls nicht mit der Begründung versagt werden kann, der zunächst aussagende Mittäter habe dem Gericht dieselben Erkenntnisse vermittelt und damit den Aufklärungserfolg bewirkt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 23; vgl. auch BGHR aaO 18).
  • BGH, 19.04.2000 - 2 StR 410/99

    Anwendung des Strafmilderungsgrundes in § 31 BtMG

    Daß die Offenbarung erst in der Hauptverhandlung erfolgt ist, steht der Anwendung des § 31 BtMG nicht entgegen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21 und 23; Franke/Wienroeder BtMG 1996; § 31 Rdn. 7).
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